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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.07.2009
Aktenzeichen: 4 WF 73/09
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 4
RVG § 33 Abs. 5
RVG § 33 Abs. 6
RVG § 33 Abs. 7
RVG § 33 Abs. 8
RVG § 55
RVG § 56
RVG § 56 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die als Erinnerung zu wertende "(sofortige) Beschwerde" der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Vorlageverfügung des Familiengerichts vom 10. Juni 2009 (Bl. 44 R GA) aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Erinnerung an das Familiengericht Bonn - Familiengericht - zurückverwiesen.

Gründe:

Das als "(sofortige) Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist als Erinnerung nach § 56 RVG zulässig. Über die Erinnerung gegen die gemäß § 55 RVG erfolgte Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Verfügung hat aber der Familienrichter in der Sache zu entscheiden, soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Abhilfeverfahren dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht abgeholfen hat. Gegen die Entscheidung des Familienrichters ist sodann die - befristete - Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG gegeben. Erst wenn einer solchen Beschwerde nicht durch den Familienrichter abgeholfen wird, ist die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorzulegen (vgl. zum Verfahren Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 56 RVG Rdnrn. 8 und 13 ff.).

Vorliegend hatte zunächst der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse mit Schriftsatz vom 18.03.2009 (Bl. 28 PKH-Heft) "Rechtsmittel" eingelegt. Mit Beschluss vom 23.03.2009 - 40 F 398/07 - (Bl. 31 GA) hat das Familiengericht sodann wegen des eingelegten Rechtsmittels des Bezirksrevisors seinen Beschluss vom 06.01.2009 (Bl. 28 PKH-Heft) teilweise abgeändert. Gegen diesen den Beschwerdeführer erstmalig belastenden Festsetzungsbeschluss hat er das Rechtsmittel der "(sofortigen) Beschwerde" (Bl. 35 PKH-Heft) am 07.04.2009 eingelegt. Damit handelt es sich in der Sache um eine Ersterinnerung gegen den abgeänderten Festsetzungsbeschluss. Entsprechend war die Vorlageverfügung des Familiengerichts an das OLG gemäß den obigen Darlegungen aufzuheben und die Sache zur abschließenden Entscheidung über die Erinnerung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

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