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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.07.2008
Aktenzeichen: 4 WF 82/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 313
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 323 Abs. 2
ZPO § 323 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 13.05.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 25.04.2008 - 32 F 498/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihnen beabsichtigte Klage auf Abänderung der Zahlung nachehelichen bzw. Kindes- Unterhalts gemäß Prozessvergleich des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 29.03.2007 - 10 F 147/02 - (von bisher 750,00 € Kindesunterhalt bei Verzicht auf nachehelichen Unterhalt unter der Bedingung der Zahlung des Kindesunterhalts) auf (insgesamt) 1.297,71 € zuzüglich Unterhaltsrückständen für die Monate Januar und Februar 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, es sei nicht dargelegt, wie das damalige anrechenbare Einkommen der Antragsgegner von angenommenen 2.518 € errechnet worden sei, d. h. von welchem Brutto/Nettoeinkommen es unter Berücksichtigung welche Abzüge abgeleitet worden sei. Ohne diese Angaben ließen sich die beiden jetzt genannten Zahlen, nämlich das angenommene anrechenbare Einkommen in Höhe von 2.518 € und ein Nettogehalt von ungefähr 4.000 € mit einem anrechenbares Einkommen des Antragsgegners von 3.238 € nicht vergleichen. Auch sei nicht dargelegt, ob und in welcher Höhe die von dem Antragsgegner übernommenen Hausbelastungen an welcher Stelle berücksichtigt worden seien.

Im Nichtabhilfebeschluss vom 04.07.2008 hat das Amtsgericht weiterhin ausgeführt, aus dem Vorbringen der Antragsteller ergebe sich nach wie vor nicht, inwiefern sich aus dem vom Antragsgegner gegenüber der französischen Polizei eingeräumten "Roheinkommen" von netto 4.000 € monatlich eine Veränderung hinsichtlich des unterhaltsrechtlich anrechenbaren Einkommens ergeben soll, die von der früheren - nicht näher dargelegten - Berechnung des anrechenbaren Einkommens abweichen soll. Auf die Begründungen im angefochtenen Beschluss (Bl. 41 - 43 d.A.) und im Nichtabhilfebeschluss (Bl. 8 - 9 PKH-Heft) wird Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den am 30.04.2008 zugestellten Beschluss ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist aber unbegründet.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Es fehlt der beabsichtigten Klage auf Abänderung des Unterhaltsvergleichs nach derzeitigem Sach- und Streitstand deshalb an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg, weil die Antragsteller die Voraussetzungen nicht schlüssig dargelegt haben. Die Anpassung von Unterhaltsvergleichen richtet sich nach den aus § 242 BGB abgeleiteten bzw. jetzt in § 313 BGB normierten Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (st. Rspr. des BGH, z.B. FamRZ 1995, 665, 666 = NJW 1995, 1891; FamRZ 2001, 1687 = NJW 2001, 3618; Johannsen/Henrich/Brudermüller: Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 323 ZPO Rn 127 f.; Wendl/ Staudigl/Thalmann: Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 8 Rn 169 ff.). Für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ist erforderlich, aber auch genügend, dass der Kläger - wenn auch beim Prozessvergleich ohne die zeitlichen Beschränkungen des § 323 II und III ZPO - Tatsachen behauptet, die eine wesentliche Änderung der von den Parteien übereinstimmend zu Grunde gelegten und für die damalige Vereinbarung maßgebenden Umstände ergeben und daher nach Treu und Glauben eine Anpassung erfordern. Fehlt deren Behauptung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGH, NJW 2001, 3618, 3619 unter II. 1.).

Es gehört zu einem schlüssigen Sachvortrag des Abänderungsklägers, die genauen Umstände und Voraussetzungen konkret darzulegen und vorzutragen, die Grundlage für den (nunmehr abzuändernden) Vergleich waren. Aus dem von den Antragstellern vorgelegten Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Rastatt vom 29.03.2007 ergibt sich, dass das Gericht den Parteien den Entwurf einer Unterhaltsberechnung übergeben hat, dessen einzelne Positionen erläutert wurden und der dann Gegenstand der weiteren mündlichen Verhandlung und somit auch des anschließend geschlossenen Unterhaltsvergleichs geworden ist. Diese Unterhaltsberechnung ist im vorliegenden (Abänderungs-) Prozess nicht vorgelegt worden. Damit fehlt es - worauf das Amtsgericht mehrfach hingewiesen hat - an maßgeblichem Sachvortrag zu den Voraussetzungen der beabsichtigten Klage.

Wenn man zum Beispiel von dem von den Antragstellern errechneten neuen Betrag von 3.238 € ausgeht und das damals von der Antragstellerin zu 1) erzielte Einkommen von fast 700 € abzieht, gelangt man etwa zu dem damals als maßgeblich angesehenen Einkommen des Antragsgegners von gut 2.500 €. Dies würde zu keiner Veränderung zwischen den damaligen und jetzigen - unterhaltsrechtlich relevanten - Verhältnissen des Antragsgegners führen, erst recht nicht zu einer wesentlichen Änderung. Um dies überhaupt verstehen und überprüfen zu können, ist insbesondere die damalige Unterhaltsberechnung vorzulegen und zu den auf beiden Seiten jeweils angenommenen finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Einzelnen vorzutragen. Dazu gehört auch Vortrag zu den monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen für das (frühere) Familienhaus in Gernsbach, die der Antragsgegner nach dem Vergleich zusätzlich zum vereinbarten Kindesunterhalt zahlen muss. Außerdem ist auch offen, was aus dem Haus geworden ist und inwieweit die Antragstellerin zu 1) daraus möglicherweise Einkünfte erzielt.

Schließlich kann insoweit offen bleiben, ob nicht die Antragstellerin diesen erheblichen Vermögensgegenstand zur Finanzierung dieses Prozesses verwerten muss.

Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

Die Gerichtsgebühr für die Beschwerdeentscheidung beträgt gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1812 zum Gerichtskostengesetz 50 €.

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