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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: 4 WF 88/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 21.05.2008 - 40 F 451/07 (PKH) I - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht die Erfolgsaussicht der von ihm beabsichtigten Klage verneint.

Soweit der Antragsteller zunächst Kindesunterhalt hinsichtlich der Töchter D. und L. in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend gemacht hat, ist diese Klage - wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat - unzulässig, da der Antragsteller nicht ausreichend dargetan hat, dass sich die genannten gemeinsamen Kinder der Parteien in seiner Obhut befinden und er somit zur Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt ermächtigt wäre.

Der als Kindesunterhalt zunächst eingeklagte Anspruch kann auch nicht als sogenannter familienrechtlicher Ausgleichsanspruch im Wege der Klageänderung geltend gemacht werden. Denn der Antragsteller hat im Prozesskostenhilfeverfahren weder schlüssig vorgetragen, geschweige denn ausreichend glaubhaft gemacht, dass ein solcher familienrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass der Antragsteller als Elternteil der gemeinschaftlichen Kinder der Parteien den Kindesunterhalt allein bestritten hat, obwohl zu dieser Zeit die Antragsgegnerin barunterhaltspflichtig war und dass er zur Zeit der Leistung die Absicht hatte, Ersatz für die Unterhaltsleistungen zu erlangen (vgl. insoweit BGH NJW 1989, 2816 m. w. N.). Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass ein solcher Erstattungswille bei ihm vorgelegen hat. Dies folgt bereits aus dem Einreichen der Kindesunterhaltsklage.

Allerdings setzt der familienrechtliche Erstattungsanspruch weiter voraus, dass auch ein solcher Kindesunterhaltsanspruch - hier die Barunterhaltspflicht der Beklagten (= Antragsgegnerin) - für den Zeitraum der Geltendmachung des Kindesunterhaltes bestanden hat. Hiervon kann vorliegend allerdings nicht ausgegangen werden. Nach den eigenen Angaben des Klägers (= Antragsteller) leben die Parteien im eigenen Haus seit Oktober 2007 getrennt. Der Kläger bewohnt Räume im Souterrain, während die Beklagte die ursprüngliche gemeinsame Ehewohnung weiterhin nutzt. Dort leben auch die Kinder. Bei dieser Sachlage ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Kinder - selbst wenn sie sich während des Tages auch bei dem Kläger aufgehalten haben - ihren Lebensmittelpunkt bei der Beklagten als Kindesmutter hatten. Die Beklagte legt plausibel dar, dass sie als Lehrerin mit 50%iger Stundenzahl durchaus in der Lage war, die Kinder zu betreuen. Allein der Umstand, dass die Kinder in der ehemals gemeinsamen Ehewohnung verblieben sind, rechtfertigt die Annahme, dass der Hauptmittelpunkt im Einwirkungsbereich der Beklagten lag. Sind aber die Erziehungs- und Betreuungsleistungen nicht insgesamt ganz gleich verteilt, so verbleibt es dabei, dass die Barunterhaltspflicht bezüglich des Kindesunterhaltes dem Elternteil obliegt, der nur einen geringfügigeren Teil der Erziehung und Betreuung erbringt. Deswegen kann es dahin stehen, ob der Kläger in der Vergangenheit - der genaue Zeitpunkt wäre noch zu klären - auch Betreuungsleistungen erbracht hat. Die gesamten Lebensumstände der Familie ergeben nämlich, dass nach der Trennung der Eheleute die Hauptlast der Erziehung und Betreuung bei der Kindesmutter lag. Dagegen spricht auch nicht die im Übrigen bestrittene frühere Arbeitsteilung in der Familie bei Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Lebensplanung musste notgedrungen geändert werden.

Da der Beklagte freiberuflich erwerbstätig ist und aus unterhaltsrechtlicher Sicht auch sein muss, kann auch nicht aus den sonstigen arbeitsmäßigen Belastungsumständen zwingend geschlossen werden, dass die Hauptlast der Betreuungslast in der Vergangenheit beim Kläger lag.

Ist aber schon nicht ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger ursprünglich ermächtigt war, für die von ihm angeblich betreuten Kinder in gesetzlicher Prozessstandschaft Kindesunterhalt geltend zu machen, so scheitert ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch schon dem Grunde nach, ohne dass es darauf ankommt, ob vorliegend im Wege der Klageänderung nunmehr der eingeklagte Kindesunterhalt als familienrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden kann.

Ist aber der Kläger grundsätzlich barunterhaltspflichtig bezüglich der von der Beklagten betreuten beiden minderjährigen Kinder, und leistet er unstreitig keinen solchen, so kann die fehlende Leistungsfähigkeit der Beklagten hinsichtlich des ebenfalls vom Kläger geltend gemachten Trennungsunterhaltsanspruches nicht zweifelhaft sein. Zur näheren Begründung verweist der Senat insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Familiengerichts. Dabei weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger aus unterhaltsrechtlicher Sicht gehalten ist, seine volle Arbeitskraft dahin einzusetzen, dass er seinen minderjährigen Kindern zumindest den Mindestunterhalt zahlen kann. Daneben ist er gehalten, als nicht betreuender Elternteil seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Dass er hierzu nicht in der Lage ist, hat er nicht einmal ansatzweise dargetan.

Nach all dem kann die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nur verneint werden, was zur Folge hat, dass dem Antragsteller hierfür Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (§ 114 ZPO). Seine Beschwerde gegen den seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe abweisenden Beschluss des Familiengerichts musste daher erfolglos bleiben.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.

Ende der Entscheidung

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