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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.08.2008
Aktenzeichen: 4 WF 93/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
ZPO § 121 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 31.07.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.07.2008, mit dem dem Antragsgegner im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Beschwerdeführer nur "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ist nicht begründet.

Die genannte Einschränkung der Beiordnung ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich ist die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts nur dann zulässig, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen, insbesondere durch Reisekosten. Dies folgt aus § 121 Abs. 3 ZPO (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. BGH NJW 2006, 3783 = FamRZ 2007, 37, m.w.N. auch zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Allerdings ist, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, bei der Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts i.S. von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen, Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet werden (vgl. BGH FamRZ 2004, 1362). Es ist nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses die Frage geprüft hat, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts vorliegen. Dies ist im Ergebnis aber unerheblich, da solche Umstände nach Auffassung des Senats nicht vorliegen. Unabhängig davon, ob der Antragsgegner die notwendigen Informationen zum Rechtsstreit (es handelt sich um ein Scheidungsverfahren, in dem beide Ehepartner eine Härtefallscheidung wünschen und schnellstens geschieden werden möchten, wobei Kinder aus der Ehe nicht hervorgegangen sind) einem am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt nicht auch schriftlich erteilen könnte, liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts schon deshalb nicht vor, weil es ihm zumutbar wäre, einen in C. ansässigen Rechtsanwalt dort zur Erteilung von Informationen aufzusuchen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nochmals BGH, FamRZ 2004,1362,1363; ferner Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 20 m.w.N.). Der Antragsgegner wohnt in L. und damit in nur geringer Entfernung zum Ort des Prozessgerichts und zum Sitz eines C.-er Anwalts. Es bestehen zwischen beiden Städten ausgezeichnete Verkehrsverbindungen, die sowohl den Zeitaufwand als auch die Kosten einer Fahrt zu einem C.-er Anwalt niedrig halten. Die notwendigen Reisekosten lägen daher zweifellos unter den Kosten eines Verkehrsanwaltes und könnten dem Antragsgegner im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe erstattet werden (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, den in L. ansässigen Beschwerdeführer uneingeschränkt mit der Folge der Entstehung von Reisekosten beizuordnen.

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €

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