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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 06.02.2008
Aktenzeichen: 5 U 106/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 540 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. März 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 704/04 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 750,00 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr für die Neuherstellung der Krone 26 und der Brücke 45-47 entstanden ist und zukünftig entsteht, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Versicherungsträger, übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 65% und der Beklagte zu 35% zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 88% und dem Beklagten zu 12% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist, wie in der Hinweisverfügung des Senatsvorsitzenden vom 28. November 2006 dargelegt, zulässig. Sie hat aber in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Behandlung durch den Beklagten insoweit fehlerhaft war, als zum einen die Krone 26 unterextendiert war und deshalb der Kronenrand nicht richtig abschloss und zum anderen die Krone 47 distal zu kurz geraten war, so dass auch insoweit der Kronenrand nicht richtig abschloss. Das Landgericht hat eine Neuherstellung als erforderlich angesehen und den Beklagten - von diesem nicht angefochten - im Wege des Feststellungsurteils für schadensersatzpflichtig gehalten. Der Senat ist nach nochmaliger Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin für die durch diese Fehlbehandlung verursachten Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld zuzuerkennen ist. Der Sachverständige Dr. Dr. Q hat es als durchaus nachvollziehbar angesehen, dass die festgestellten Mängel zu Überempfindlichkeiten und Schmerzen geführt haben. Dann aber erscheint es dem Senat nicht gerechtfertigt, der Klägerin mit dem Hinweis darauf jeglichen Schmerzensgeldanspruch zu versagen, sie habe nicht hinreichend dargetan, dass sie dem Beklagten die Chance zur Beseitigung der Beschwerden gegeben habe. Dies ändert nichts daran, dass sie jedenfalls über einen gewissen Zeitraum unter Schmerzen gelitten hat, die ihre Ursache in der Fehlbehandlung durch den Beklagten hatten. Darüber hinaus waren Nachbehandlungen erforderlich, die ebenfalls zu einer zusätzlichen Schmerzbelastung geführt haben. Dem Senat erscheint bei dieser Sachlage die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 750,- Euro durchaus angemessen.

Weitere Behandlungsfehler des Beklagten sind nicht bewiesen. Der Senat hält insoweit an den Ausführungen in der Hinweisverfügung des Senatsvorsitzenden vom 28. November 2006, auf die Bezug genommen wird, auch unter Einbeziehung des ergänzenden Vortrags der Klägerin fest. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landgericht seine Feststellung, die Klägerin könne den Beweis weiterer Behandlungsfehler nicht führen, verfahrensfehlerfrei getroffen. Die Klägerin räumt ein, dass der Sachverständige Dr. Dr. Q Fehler bei der Krone 16 und der Brücke 34-37 nicht sicher hat feststellen können. Das indes geht zu Lasten der Klägerin. Beweiserleichterungen kommen ihr, wie schon in der Hinweisverfügung vom 28. November 2006 dargelegt, nicht zugute. Die Nachbehandler sind, soweit es um die wertende Feststellung geht, ob der Beklagte gegen die Regeln der zahnärztlichen Kunst verstoßen hat, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Senats nicht als Zeugen zu vernehmen; diese Beurteilung obliegt vielmehr ausschließlich einem neutralen Sachverständigen.

Was die nach der Behauptung der Klägerin unzureichende Kariesbehandlung angeht, so hat der Sachverständige Dr. Dr. Q eine solche nicht sicher bestätigt, sondern sich lediglich dahin geäußert, dass dann, wenn 32 Monate nach Eingliederung Karies festgestellt werde, die Vermutung fehlerhafter Behandlung als begründet erscheine. Das ist indes keine Feststellung, die einen Behandlungsfehler zur vollen Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO als gegeben erweist. Entsprechende Zweifel, ob insoweit ein sicherer Rückschluss aus dem später aufgetretenen Zustand möglich ist, hatte denn auch die Zahnärztin Dr. E geäußert. Das geht zu Lasten der Klägerin. Eine weitere Sachaufklärung durch den Senat (insbesondere durch eine ergänzende Befragung des Sachverständigen Dr. Dr. Q) ist nicht veranlasst.

Soweit die Klägerin nunmehr im Schriftsatz vom 29. Januar 2008 den ihr aufgrund der nachgewiesenen Behandlungsfehler entstandenen materiellen Schaden beziffert, besteht kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Diese ist verfahrensfehlerfrei geschlossen worden. Die mit der Bezifferung vorgenommene Klageerweiterung ist im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht auf erstinstanzlich getroffene Feststellungen gestützt werden kann (§ 533 Nr. 2 ZPO), sondern, da die Höhe der Forderung im Streit ist, eine weitere Sachaufklärung erforderlich machen würde. Die Klägerin kann ihre jetzt bezifferte Forderung aufgrund des rechtskräftig gewordenen Feststellungsausspruchs gegen den Beklagten verfolgen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Berufungsstreitwert: 6.323,60 € (s. Beschl. v. 4. September 2006)

Ende der Entscheidung

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