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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 15.04.2009
Aktenzeichen: 5 U 146/08
Rechtsgebiete: SGB X, BGB, EGBGB


Vorschriften:

SGB X § 116 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Juli 2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 236/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin von dem Beklagten auf die ausgeurteilten Beträge von 1.000 € und weiteren 2.245,17 € lediglich Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 18.6.2004 verlangen kann.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat den beklagten Zahnarzt auf Schmerzensgeld, Rückzahlung der Vergütung sowie Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch genommen. Ob der Beklagte die Klägerin in der Zeit ab Herbst 1998 überhaupt behandelt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Landgericht hat den Beklagten nach Beweisaufnahme zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000 € sowie in Höhe von 2.245,17 € zur Rückzahlung der Vergütung verurteilt und dem Feststellungsbegehren teilweise, nämlich in Bezug auf durch die Versorgung des rechten Oberkiefers entstehende Schäden, stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe die Klägerin im Zeitraum Herbst 1998 bis Frühjahr 1999 in Schwarzarbeit und ohne Dokumentation gegen Barzahlung von 12.000 DM behandelt und dabei im Oberkiefer eine umfangreiche Sanierung mit Extraktion mehrerer Zähne und Eingliederung von Brücken und im Unterkiefer eine kleinere Sanierung mit Eingliederung zweier Brücken im Backenzahnbereich vorgenommen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien die Brücken und Kronen, die der Beklagte bei der Klägerin eingesetzt habe, im Zeitpunkt der Untersuchung unbrauchbar und erneuerungsbedürftig gewesen. Vom rechten Oberkiefer und der fehlerhaften Schlussbissstellung abgesehen könne der Zustand allerdings nachträglich entstanden sein. Auf den rechten Oberkiefer entfalle ein Vergütungsanteil von 4.000 DM (2.045,17 €), während für das Einschleifen der fehlerhaften Schlussbissstellung ein geschätzter Betrag von 200 € anzusetzen sei. Wegen der mit der Neuanfertigung verbundenen Beschwerden sei ein Schmerzensgeld von 1.000 € angemessen. Weitergehende Beeinträchtigungen, wie Parodontitis mit vormals gefaultem Zahnfleisch oder auf dem Fehler des Beklagten beruhende Zahnschmerzen, habe die Klägerin nicht bewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er wendet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Jedenfalls sei er zu Unrecht verurteilt worden, für das mangelhafte Einschleifen einen Betrag von 200 € an die Klägerin zu zahlen. Hierbei habe das Landgericht übersehen, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag gesetzlich krankenversichert sei. Die Kosten für die Einschleifmaßnahme seien von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld sei erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Klägerin habe in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 11.2.2004 keinen Schmerzensgeldbetrag beziffert.

II.

Die Berufung ist, von einem Teil der zugesprochenen Zinsen abgesehen, unbegründet.

Der Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Landgerichts, dass er der Klägerin wegen einer ab Herbst 1998 vorgenommenen, teils fehlerhaften Sanierung des Gebisses ein Schmerzensgeld von 1.000 € und materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.245,17 € schuldet. Der Feststellungsantrag ist in dem vom Landgericht tenorierten Umfang ebenfalls begründet. Das Rechtsmittel führt lediglich insoweit zur Abänderung des angefochtenen Urteils, als die Klägerin von dem Beklagten lediglich Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 18.6.2004 verlangen kann. Eine weitergehende Zinsforderung steht der Klägerin nicht zu.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin im Zeitraum Herbst 1998 bis Frühjahr 1999 gegen Barzahlung von 12.000 DM behandelt und dabei im Oberkiefer eine umfangreiche Sanierung mit Extraktion mehrerer Zähne und Eingliederung von Brücken sowie im Unterkiefer eine kleinere Sanierung mit Eingliederung zweier Brücken im Backenzahnbereich vorgenommen hat. Hieran ist der Senat gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte dargetan oder erkennbar sind, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Würdigung des Landgerichts begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Zeugen S C., N. und T. C., dass heißt der Ehemann, die Schwiegermutter und der Schwager der Klägerin, haben bestätigt, dass der Beklagte die Klägerin in dem oben genannten Zeitraum umfassend prothetisch behandelt und versorgt hat. Ihre genauen Kenntnisse haben die Zeugen insbesondere damit erklärt, dass sie die Klägerin öfters zu den Terminen beim Beklagten gefahren hätten. Dass die Klägerin bei anstehenden Behandlungsterminen grundsätzlich von Angehörigen begleitet wurde, ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeugin J. B. und Dr. U.. Der Zeuge V. hat gleichfalls eine prothetische Behandlung der Klägerin durch den Beklagten bestätigt, deren Beginn allerdings auf das Jahr 1996 datiert.

Für die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen S C., N. und T. C. spricht maßgeblich der nachfolgende Gesichtspunkt. Sofern die nach Darstellung beider Parteien zwischen 1997 und 1999 durchgeführte prothetische Versorgung durch einen anderen Zahnarzt als den Beklagten vorgenommen worden wäre, gäbe es für die Klägerin nicht ansatzweise einen plausiblen Grund nicht diesen ihr bekannten Zahnarzt, sondern den Beklagten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen jemanden, der die Behandlung nicht vorgenommen hat, ist offensichtlich wesentlich schwieriger als gegen den Behandler. Die mit einer möglichen Rechtsverfolgung im Ausland verbundenen Schwierigkeiten, auf die der Beklagte verweist, fallen demgegenüber nicht ins Gewicht. Dass die Klägerin oder ihre Angehörigen dem Beklagten aus persönlichen oder sonstigen Gründen schaden wollen, vermag der Beklagte nicht aufzuzeigen. Nichts spricht daher dafür, dass die Klägerin sich durch eine schon im Ausgangspunkt unberechtigte Klage dem Vorwurf eines Betrugs ausgesetzt hat.

Unstreitig hat der Beklagte die Klägerin von 1999 bis 2003 zahnärztlich betreut und in diesem Zeitraum kleinere Arbeiten vorgenommen. Es entspricht dem regelmäßig zu beobachtenden Geschehensablauf, dass ein Patient, solange keine ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen auftreten, dort in zahnärztlicher Behandlung verbleibt, wo er eine umfassende Sanierung hat vornehmen lassen.

Die unglaubhaften Aussagen der Zeugen H. und E. deuten entschieden darauf hin, dass die Behauptung des Beklagten falsch ist, dass die - nach Darstellung beider Parteien zwischen 1997 und 1999 erfolgte - umfassende prothetische Versorgung der Klägerin nicht durch ihn vorgenommen worden sei. Nach den Bekundungen der beiden Zeugen soll die Klägerin bei einer Trauerfeier im Januar 1997 im Haus H. gegenüber einer mittlerweile verstorbenen Frau M. O. erklärt haben, dass sie ihre Zähne bei einem Arzt in den Niederlanden habe machen lassen. Es liegt mehr als fern, dass die beiden Zeugen sich in der Verhandlung vor dem Landgericht vom 19.1.2005 tatsächlich noch an den Inhalt eines für sie seinerzeit belanglosen Gesprächs erinnern konnten, das vor acht Jahren zwischen einer ihnen kaum bekannten Frau (Klägerin) und einer Freundin (M. O.) geführt worden sein soll. Der Zeuge E. will die Klägerin gekannt haben, weil sie in dem von ihm betriebenen Gemüseladen einkaufte. Der Zeuge H. kannte die Klägerin seinen Angaben zufolge über den Zeugen S C.. Soweit der Zeuge H. bekundet hat, dass seine Freundin ihm gegenüber von "einer ohne Zähnen" gesprochen habe, ist dies mit dem unstreitigen Sachverhalt unvereinbar. Das Gebiss der Klägerin war aufgrund des schlechten Zustands der Zähne sanierungsbedürftig, nicht aber in größerem Umfang zahnlos. Dass die Sanierung des Gebisses der Klägerin bis Januar 1997 noch nicht erfolgt sein konnte, wird im Übrigen durch die Aussage des Zeugen Dr. U. und das eigene Vorbringen des Beklagten belegt. Der Zeuge Dr. U. will im März 1997 eine Brücke im Mund der Klägerin wieder befestigt haben, wobei der dezementierte Zahnersatz nach seiner Erinnerung nicht jüngeren, sondern älteren Datums gewesen sei. Der Beklagte hat dargelegt, dass er im vierten Quartal 1996 mehrere Zähne bei der Klägerin gezogen und eine provisorische Versorgung des Gebisses vorgenommen habe. Eine umfassende Sanierung, die nach den Erfahrungen des Senats einen längeren Zeitraum erfordert, konnte demnach bis Januar 1997 kaum mehr ausgeführt worden sein.

Zwar wäre es grundsätzlich denkbar, dass die Zeugen H. und E. ohne Veranlassung des Beklagten falsch ausgesagt haben und die prothetische Behandlung der Klägerin wenn auch nicht bis Januar 1997 durch einen Zahnarzt in den Niederlanden, so doch gleichwohl durch einen anderen Zahnarzt als den Beklagten durchgeführt worden ist. Dies erscheint indessen als theoretische und daher im Rahmen der Beweiswürdigung unbeachtliche Möglichkeit. Die Zeugen H. und E. haben kein nachvollziehbares Motiv, von sich aus ohne jede Einflussnahme des Beklagten falsch vor Gericht auszusagen. Dass der Beklagte und der Zeuge H. sich vor der Beweisaufnahme eingehend über den vorliegenden Rechtsstreit ausgetauscht haben, wird zudem dadurch belegt, dass der Beklagte dem Zeugen H. im Termin vom 19.1.2005 Lichtbilder zugeschoben hat, die der Zeuge dem Beklagten nach dem Inhalt seiner Aussage zuvor gegeben hatte.

Die Berufungsbegründung enthält demgegenüber keine Gesichtspunkte, die die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifend in Frage stellen.

Von einigem Gewicht, aber doch nicht ausschlaggebend, ist der Umstand, dass die Klägerin die Folgen der Behandlung durch den Beklagten in einer Weise dargestellt hat, die nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. teilweise, nämlich was das behauptete Faulen des Zahnfleisches angeht, nicht zutreffend sein kann. Faulendes Zahnfleisch hätte schwere Defekte hinterlassen müssen, die bei der klinischen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. D. nicht vorlagen. Eine Parodontits geringeren Ausmaßes und Zahnschmerzen können dagegen nach den Ausführungen des Sachverständigen bei der Klägerin durchaus vorgelegen haben. Eine übersteigerte Darstellung der Behandlungsfolgen ist bei Patienten, die Klagen gegen einen sie früher behandelnden Arzt erheben, indessen häufig zu beobachten und lässt für sich allein nicht den Schluss zu, dass der Behandlungsablauf als solcher falsch dargestellt worden ist.

Gegen die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen S C., N. und T. C. spricht weder, dass es sich um Familienangehörige der Klägerin handelt noch dass die Zeugen den maßgeblichen Behandlungszeitraum mit gleicher oder gleichartiger Wortwahl beschrieben haben. Die Aussagen der Zeugen werden durch die oben dargestellten Indizien gestützt. Eine ähnliche Wortwahl während der Aussage kann zudem ohne weiteres darauf beruhen, dass die Zeugen sich während der streitigen Auseinandersetzung über das tatsächliche Behandlungsgeschehen unterhalten haben.

Dass die Zeugin N. aus ihrer laienhaften Sicht einen Behandlungsfehler des Beklagten - möglicherweise unzutreffend - darin gesehen hat, dass er die prothetischen Arbeiten ohne vorherige Behandlung einer Parodontitis vorgenommen hat, lässt nicht den Rückschluss zu, dass sie das Behandlungsgeschehen falsch dargestellt hat. Das Gleiche gilt, soweit sie erklärt hat, dass die Behandlungen, die vor der Heirat der Klägerin in der Praxis des Beklagten erfolgt seien, über die Versicherungskarte der Zeugin abgerechnet worden seien. Der Berufungsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass dieser Teil der Aussage falsch ist. Vor der Heirat der Klägerin Mitte des Jahres 1998 sind durch den Beklagten unstreitig keine prothetischen Leistungen durchgeführt worden, die einer Beantragung bei der Krankenkasse bedurft hätten und deshalb keinesfalls über die Versicherungskarte eines anderen hätten abgerechnet werden können. Da die Klägerin nach ihrer Darstellung vor der Eheschließung illegal in Deutschland und nicht krankenversichert war, ergab die von der Zeugin geschilderte Manipulation - was der Beklagte in der Berufungsbegründung übersieht - auch durchaus einen Sinn.

Die Behauptung des Beklagten, dass der Zeuge S C. von 1996 bis 2001 nicht durchgehend beschäftigt gewesen sei und teils Arbeitslosengeld bezogen habe, war unerheblich und musste daher durch das Landgericht nicht aufgeklärt werden. Selbst wenn der Zeuge S C. teils arbeitslos gewesen wäre, würde dies nicht notwendig bedeuten, dass er nicht über den nach dem Vortrag der Klägerin und seiner Aussage aus seinem Vermögen aufgebrachten Betrag von 8.000 DM verfügte, um unter anderem hiermit den Beklagten in bar zu bezahlen.

Der Umstand, dass der Zeuge V. den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, dass der Beklagte auch ihn im Wege der Schwarzarbeit behandelt habe, nicht bestätigt hat, spricht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen. Das Verhalten lässt sich ohne weiteres auch dahin verstehen, dass der Zeuge V. um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht war.

Aus der Aussage der Zeugin G., die von Oktober 1995 bis Dezember 1996 bei dem Beklagten als Zahnarzthelferin beschäftigt war, dass die Klägerin "ganz gute" Zähne gehabt habe, lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entnehmen, dass die umfassende prothetische Versorgung des Gebisses der Klägerin schon während dieser Zeit erfolgt ist. Dies kann schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht der Fall gewesen sein. Dieser hat selbst vorgetragen, der Klägerin im vierten Quartal 1996 mehrere Zähne gezogen und eine provisorische Versorgung des Gebisses vorgenommen zu haben.

Die Aussage der Zeugin J. B., dass die Klägerin, als sie 1999 wieder die Praxis des Beklagten aufgesucht habe, bereits prothetisch versorgt gewesen sei, steht einer umfassenden zahnprothetischen Behandlung der Klägerin durch den Beklagten zwischen Herbst 1998 und Frühjahr 1999 nicht entgegen. Die Zeugin, die als Zahnarzthelferin beim Beklagten tätig ist, hat keinen genauen Zeitpunkt des Jahres 1999 genannt. Es ist daher ohne weiteres denkbar, dass eine ohne Wissen der Zeugin J. B. erfolgte zahnprothetische Versorgung der Klägerin durch den Beklagten abgeschlossen war, bevor die Zeugin J. B. im Jahr 1999 erstmals an der Behandlung der Klägerin beteiligt war. Dies gilt besonders deshalb, weil die Zeugin J. B. nach eigenem Bekunden während ihrer im Jahr 1996 begonnen Ausbildung beim Assistenzarzt des Beklagten geholfen hat.

Der Dokumentation des Beklagten kann schon deshalb kein besonderer Beweiswert zukommen, weil diese nach dessen eigenem Vorbringen lückenhaft ist. Die Behandlung der Klägerin, die nach Darstellung des Beklagten im vierten Quartal 1996 vorgenommen worden ist, ist in ihr nicht angeführt. Dies lässt weitere Lücken und Fehler der Dokumentation als möglich oder gar nahe liegend erscheinen.

Schließlich spricht der Umstand, dass in der Klageschrift die Vorlage eines - tatsächlich nicht bestehenden - Heil- und Kostenplans als Beweismittel angeführt worden ist, nicht gegen die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin. Diese hat den substanzlosen Beweisantritt nachvollziehbar damit erklärt, dass sie die Durchführung der zahnärztlichen Arbeiten in Schwarzarbeit anfangs auch ihrem Prozessbevollmächtigten nicht mitgeteilt habe. Es entspricht den Erfahrungen des Senats, dass sich Parteien, die Ansprüche aus einem in Schwarzarbeit durchgeführten Geschäft geltend machen, zunächst scheuen, diesen Sachverhalt offen zu legen und sich daher zunächst in scheinbare Widersprüche verwickeln.

2. Die vom Beklagten im rechten Oberkiefer der Klägerin eingesetzte Versorgung und die Schlussbissstellung sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts fehlerhaft. Das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 1.000 €, das die mit der notwendigen Neuanfertigung verbundenen Beschwerden berücksichtigt, sieht der Senat als angemessen an. Den materiellen Schaden hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise auf 2.245,17 € geschätzt (§ 287 ZPO).

Der Anspruch auf Ersatz des vom Landgericht ausgeurteilten materiellen Schadens ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin übergegangen. Dies gilt auch, soweit es um das mangelhafte Einschleifen des Zahnersatzes durch den Beklagten geht. Der zugesprochene Schadensersatz ist mit den von der gesetzlichen Krankenkasse der Klägerin gegebenenfalls für eine zahnärztliche Behandlung zu erbringenden Sozialleistungen nicht kongruent. Mit der Klage werden nicht die anfallenden Heilbehandlungskosten begehrt, sondern der Betrag zurückverlangt, der von der seinerzeit nicht krankenversicherten Klägerin aus eigenem Vermögen (bzw. aus dem Vermögen von Angehörigen) für eine teils unbrauchbare Leistung aufgewandt worden ist.

3. Die Klägerin kann von dem Beklagten lediglich Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 18.6.2004 verlangen (§ 288 Abs. 1 BGB a.F.).

Zu einem früheren Zeitpunkt als dem Eintritt der Rechtshängigkeit (18.6.2004) ist der Beklagte nicht in Verzug geraten. Das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 11.2.2004 beinhaltete hinsichtlich des Schmerzensgelds und der Rückzahlung der Behandlungskosten keine wirksame Mahnung. Ein beziffertes Schmerzensgeld ist mit ihm unstreitig nicht verlangt worden. Zwar genügt es beim Schmerzensgeld für eine wirksame Mahnung, wenn ausreichend konkrete Tatsachen zur Höhe vorgetragen werden (Palandt/Grüneberg, BGB § 286 Rdn. 19 m.w.Nachw.). Dies lässt sich dem Vorbringen der Klägerin, die das Schreiben vom 11.2.2004 nicht vorgelegt und dessen Inhalt nicht dargestellt hat, aber nicht entnehmen. In Bezug auf die von der Klägerin in vollem Umfang begehrte Rückzahlung der Vergütung lag eine Zuvielforderung vor, ohne dass der Beklagte den tatsächlich geschuldeten Betrag zuverlässig ermitteln konnte. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte eine Ersatzpflicht bereits vorgerichtlich endgültig abgelehnt hat. Durch welches Schreiben oder welches konkrete Verhalten des Beklagten dies geschehen sein soll, ist von der Klägerin, die sich in der Berufungserwiderung auf eine verzugsbegründende endgültige Leistungsverweigerung berufen hat, nicht dargelegt worden.

Höhere Zinsen als 4 % p.a. kann die Klägerin nicht verlangen. Einen entsprechenden Verzugsschaden hat sie nicht dargelegt. Die zum 1.5.2000 in Kraft getretene Fassung des § 288 Abs. 1 BGB, nach der Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins geschuldet werden, ist im Streitfall gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB noch nicht anwendbar. Der Ersatzanspruch der Klägerin war am 1.5.2000 bereits fällig.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind solche des Einzelfalls.

Berufungsstreitwert: 3.995,17 € (1000 € zzgl. 2.245,17 € zzgl. 750 €)

Ende der Entscheidung

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