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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 01.03.2006
Aktenzeichen: 5 U 148/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 540 Abs. 2
BGB § 291 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. August 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 559/02 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2003 zu zahlen.

Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle auf der am 25. Februar 2002 unterlassenen Röntgenkontrolle zur Feststellung einer Entzündung an den Zähnen 36 und 46 beruhenden künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 20% und der Beklagte zu 80% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäss § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.

Das Landgericht hat auf der Grundlage der Ausführungen des erstinstanzlich herangezogenen Sachverständigen Dr. T. Fehler bei der Behandlung der Klägerin nicht feststellen können. Das ist jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als es um den Behandlungszeitraum bis Ende Dezember 2001 geht. Dass die bis dahin durchgeführte Behandlung - insbesondere die Wurzelbehandlung an den Zähnen 36 und 46 - fachlich keinen Grund zur Beanstandung gibt, hat der Sachverständige Dr. T. durchaus überzeugend ausgeführt; dagegen wendet sich die Klägerin letztlich auch nicht mehr.

Weder der Sachverständige noch das Landgericht haben indes hinreichend beachtet, dass die Klägerin substantiiert behauptet hat, auch in den Monaten Januar und Februar 2002 unter Schmerzen gelitten zu haben, auf die der Beklagte nach ihrer Behauptung nicht hinreichend reagiert habe. Die insoweit fehlenden Feststellungen hat der Senat nachgeholt; sie führen zu einer Haftung des Beklagten.

Der Senat sieht es als feststehend an, dass die Klägerin jedenfalls an den drei von ihr wahrgenommenen Terminen am 14. Januar 2002, am 24. Januar 2002 und am 25. Februar 2002 über fortdauernde Schmerzen geklagt hat. Dass die Klägerin dem Beklagten geschildert hat, unter Schmerzen zu leiden, hat dieser im Schriftsatz vom 18. Februar 2003 zumindest im Grundsatz selbst eingeräumt, indem er hat vortragen lassen, die Klägerin habe in der Tat über Anpassungsschwierigkeiten geklagt, die er als Übergangsschmerzen diagnostiziert habe, wobei er davon ausgegangen sei, dass diese nach einiger Zeit wieder abklingen würden (GA 37). Auch die Zeugin H. hat im Ansatz bestätigt, dass die Klägerin über Schmerzen geklagt hat. Nimmt man noch die Bekundungen der Zeugin U. M. hinzu, besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass die Klägerin den Beklagten mehrfach - auch noch Anfang 2002 - darauf hingewiesen hat, dass sie weiterhin Schmerzen hat. Der Beklagte hat hierauf nach seiner Darstellung lediglich in der Weise reagiert, dass er mit der Klägerin am 25. Februar 2002 über die Möglichkeit eine Wurzelspitzenresektion gesprochen haben will. Das war, wie der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. A. klar und eindeutig festgestellt hat, unzureichend und damit behandlungsfehlerhaft.

Der Sachverständige Dr. A. hat überzeugend ausgeführt, dass es zwar durchaus nach einer Wurzelkanalbehandlung zu kurzzeitigen Schmerzzuständen von in der Regel höchstens 4 Tagen kommen kann; von einem "Anpassungsschmerz" könne indes nicht mehr ausgegangen werden, wenn der postendodontische Zahnschmerz nach ein bis zwei Wochen immer noch nicht abgeklungen sei. Ob sich im Wurzelkanalsystem eine Entzündung entwickelt hat, lässt sich diagnostisch sicher (neben einem Klopftest und einer Vitalitätsprüfung) nur durch eine Röntgenkontrolle feststellen. Eine solche Röntgenkontrolle hätte der Beklagte daher nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. schon am 14. Januar 2002, jedenfalls aber am 25. Februar 2002 durchführen müssen; der im letztgenannten Termin lediglich erteilte Hinweis auf die Möglichkeit einer Wurzelspitzenresektion war damit eindeutig nicht ausreichend.

Ob dem Beklagten wegen der unterlassenen Röntgenkontrolle ein grober Behandlungsfehler zur Last gelegt werden kann, bedarf keiner Entscheidung, denn der Klägerin ist hinsichtlich der Frage, ob die nicht durchgeführte Röntgenkontrolle ursächlich für den Verlust der Zähne 36 und 46 war, nach den Grundsätzen der unterlassenen Befunderhebung eine Beweiserleichterung zuzubilligen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einem (für sich genommen nicht als grob fehlerhaft zu bewertenden) Verstoß des Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung oder Sicherung medizinisch zweifelsfrei gebotener Befunde eine Beweislastumkehr gerechtfertigt, wenn die unterlassene Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen so deutlichen und gravierenden Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müsste (BGHZ 132, 47, 52 ff.; BGH, VersR 1999, 231, 232 und VersR 1999, 1282,1283; NJW 2004, 1871, 1872). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. kann sich eine Entzündung im Wurzelkanalsystem 3-4 Wochen nach einer Wurzelbehandlung entwickeln. Deswegen kann zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass eine Entzündung schon bei einer Röntgenkontrolle am 14. Februar 2002 erkennbar gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich auf den von Dr. S. am 14. März 2002 gefertigten Röntgenaufnahmen apikale Entzündungen an den Zähnen 36 und 46 zeigen, lässt sich - wie der Sachverständige Dr. A. dargelegt hat - jedoch rückschließen, dass sich mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% ebenfalls eine Entzündung gezeigt hätte, wenn am 25. Februar 2002 Röntgenaufnahmen angefertigt worden wären. Darauf hätte der Beklagte mit einer Reinigung der Wurzelkanäle oder ggf. mit einer Wurzelspitzenresektion reagieren müssen. In dieser Situation untätig zu bleiben, würde nach den klaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. einen groben Behandlungsfehler darstellen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr vor. Dass sich letztlich nicht sicher - wenngleich aber immerhin mit einer Quote von 65-80% - feststellen lässt, dass die beiden Zähne nach einer fachgerechten Behandlung am 25. Februar 2002 erhalten worden wären, geht somit zu Lasten des Beklagten.

Einer weiteren Sachaufklärung bedarf es nicht. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend. Sie stehen entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. T., denn dieser hat sich konkret zu der Frage, inwieweit der Beklagte aufgrund der von der Klägerin geklagten Schmerzen im Januar und Februar 2002 zu einer Röntgenkontrolle verpflichtet war, überhaupt nicht geäußert. Auch deshalb ist der Senat nicht gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die ihr entstandenen Kosten für die Einsetzung der Implantate im Bereich der extrahierten Zähne 36 und 46 zu ersetzen. Diese hat die Klägerin unter Vorlage der Rechnung von Dr. S. vom 27. März 2003 mit 5.501,56 € hinreichend dargelegt. Der Beklagte hat weder die medizinische Notwendigkeit der Implantateinbringung noch die Höhe der Behandlungskosten hinreichend bestritten. Der pauschale, nicht näher substantiierte Vortrag im Schriftsatz vom 15. Februar 2005, wonach eine derartige Behandlung nicht erforderlich gewesen sei, reicht dazu nicht aus.

Der Beklagte hat der Klägerin des weiteren ein Schmerzensgeld zu zahlen, das der Senat mit 1.500,- € als angemessen, aber auch ausreichend ansieht. Hierbei ist berücksichtigt, dass die Klägerin als Folge der vom Beklagten nicht behandelten Entzündung über einen längeren Zeitraum Schmerzen erleiden musste, 2 natürliche Zähne verloren hat und auch die Nachbehandlung mit nicht unerheblichen Beschwerden verbunden war. Im übrigen fehlt es indes an einer hinreichend substantiierten Darlegung weiterer gesundheitlicher Nachteile. Insbesondere ist nichts dafür dargetan, dass die Klägerin auch nach der Einsetzung der Implantate durch Dr. S. noch unter Beschwerden leidet.

Prozesszinsen auf den eingeklagten Betrag von 5.500,- € stehen der Klägerin gemäß § 291 Satz 1 BGB erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Rechnung des Nachbehandlers Dr. S. in den Rechtsstreit eingeführt hat, zu, denn erst dies hat die Fälligkeit des auf den Ersatz der Kosten der Nachbehandlung gerichteten Anspruchs begründet; einen Vorschussanspruch hatte die Klägerin nicht (vgl. OLG Köln, OLGR 2005, 159). Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte den Schriftsatz der Klägerin vom 2. April 2003, dem die Rechnung beigefügt war, spätestens am 11. April 2003 erhalten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerin zunächst (auch) die Rückzahlung des an den Beklagten geleisteten Honorars in Höhe von 500,- € verlangt hat und insoweit ohne Erfolg geblieben wäre; ferner ist in Rechnung gestellt worden, dass nicht die gesamte Behandlung des Beklagten als fehlerhaft zu bezeichnen ist, sondern ihm nur zur Last gelegt werden kann, keine Röntgenkontrolluntersuchungen zur Abklärung der Schmerzen der Klägerin veranlasst zu haben, so dass dem Feststellungsbegehren nur in diesem Rahmen stattgegeben werden konnte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Berufungsstreitwert: 9.000,- €

Ende der Entscheidung

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