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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: 5 U 176/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Oktober 2004 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 187/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 4. April 2005 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die Stellungnahme des Klägers vom 12. April 2005 gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

Der Kläger war zur Angabe der Stimmbanddysfunktionen verpflichtet. Diese stellten zweifelsohne - über die bei einem grippalen Infekt üblichen Beschwerden hinaus - eine besondere Störung dar, die auch unter Zugrundelegung der Beurteilung des Hausarztes des Klägers in seinem Attest vom 28. Juni 2004 behandlungsbedürftig waren, denn dieser hat logopädische Behandlungen angeordnet. Dabei ist es unerheblich, dass diese "zur Verbesserung der Infektanfälligkeit, angeordnet worden sein sollen; die Behandlungen dienten jedenfalls der Bekämpfung gesundheitlicher Störungen. Damit waren sie nach dem insoweit eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der Gesundheitsfragen im Antragsformular anzugeben.

Der Senat hält auch an seiner Auffassung fest, dass der Kläger seine Stimmbandprobleme arglistig verschwiegen hat. Es kann dem Kläger nicht verborgen geblieben sein, dass es vor allem für die Frage seiner uneingeschränkten Berufsfähigkeit als Lehrer einen erheblichen Unterschied macht, ob er gelegentlich grippale Infekte erleidet oder ob sich darüber hinaus wiederkehrend im Zusammenhang mit grippalen Infekten Stimmbanddysfunktionen einstellen. Dass insoweit eine durchaus nicht unbegründete Sorge um die Funktionsfähigkeit seiner Stimme bestand, zeigt der Umfang der angeordneten logopädischen Behandlung mit insgesamt 30 Stunden, von denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 19 Stunden absolviert worden waren. Der Senat nimmt es dem Kläger nicht ab, dass er diese Beschwerden nicht ernst genommen und die logopädischen Behandlungen lediglich als eine Art "Gesangsunterricht" verstanden haben will. Dagegen spricht die ärztliche Verordnung dieser Behandlungen, die auch dem Kläger klar vor Augen geführt hat, dass es sich um ein ernstes, behandlungsbedürftiges gesundheitliches Problem handelt. Der Kläger konnte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (bei noch laufender Behandlung) auch nicht davon ausgehen, dass sich seine Stimmbandprobleme erledigt hätten. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Klägers, die Stimmbandprobleme zu verschweigen und im Antragsformular nur verharmlosend "grippale Infekte" anzugeben, als arglistig zu werten.

Hierzu bedarf es entgegen der Ansicht des Klägers auch keiner Beweiserhebung, denn der Senat legt seiner Entscheidung das vom Kläger inhaltlich nicht angegriffene Attest von Dr. T. vom 28. Juni 2004 zugrunde. Der Senat hat auch die Äußerungen des Klägers bei seiner Anhörung vor der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2004 zur Kenntnis genommen. Gleichwohl ist der Senat aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände davon überzeugt, dass der Kläger seine Stimmbandprobleme wegen der naheliegenden Gefahr, sonst keinen Versicherungsschutz zu erlangen, arglistig verschwiegen hat.

Eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit der Beklagten liegt nicht vor. Durch das zusätzliche Setzen eines Kreuzes neben der Antwortmöglichkeit "ja" war keine Unklarheit entstanden, weil der Kläger erläuternd angegeben hatte, unter gelegentlichen grippalen Infekten gelitten zu haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert: 12.884,55 €

Ende der Entscheidung

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