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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 22.06.2005
Aktenzeichen: 5 U 196/04
Rechtsgebiete: AGBG, BGB


Vorschriften:

AGBG § 9 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 n. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 196/04

Anlage zum Protokoll vom 22. Juni 2005

Verkündet am 22. Juni 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rosenberger sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Thurn und Mangen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. November 2004 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 271/00 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger 14.636,24 € nebst 4% Zinsen aus jeweils 3.659,06 € seit dem 1. März 2000 und dem 1. April 2000 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.659,06 € seit dem 1. Mai 2000 sowie dem 1. Juni 2000 zu zahlen;

2. an den Kläger eine monatlich im voraus zu entrichtende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 3.659,06 €, beginnend mit dem 1. Juli 2000 bis zum 28. Februar 2001 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge mit eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen; die Rentenleistungen im Falle bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit belaufen sich auf monatlich 5.156,- DM bzw. 2.000,- DM. Den Verträgen liegen die Ergänzenden Bestimmungen betreffend die Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit (im folgenden: EB-BUZ) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

§ 20

(1)

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, ganz oder teilweise außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist.

...

§ 23

(1)

Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer schriftlich mit, ob, in welchem Umfang und für welche Dauer er den geltend gemachten Anspruch anerkennt.

(2)

Bis zur Feststellung des Anspruches durch den Versicherer sind die Beiträge geschuldet. Wenn der Versicherer den Anspruch erst anerkennt, nachdem die Leistungen hätten einsetzen sollen, so vergütet er die in der Zwischenzeit fällig gewordenen Leistungen.

§ 24

(1)

Der Versicherer kann jederzeit, jedoch höchstens einmal in einem Versicherungsjahr, die Berufsunfähigkeit neu prüfen und zu diesem Zweck die in § 22 Absatz 2 erwähnten Erhebungen vornehmen und die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anordnen.

...

Der Kläger beantragte im Juli 1999 Leistungen aus den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Nach Prüfung teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 3. September 1999 folgendes mit:

"Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab dem 01.09.1999 erbringen werden.

Unserer Entscheidung liegen die ärztliche Berichte von Dr. T und Dr. M sowie ein Gutachten von Dr. H für den E S zugrunde. Der Leistungsbeginn ergibt sich unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten sechsmonatigen Karenzfrist.

Über die genaue Höhe der Rente und Beitragsbefreiung werden Sie noch ein gesondertes Abrechnungsschreiben der zuständigen Abteilung erhalten.

Bedingungsgemäß sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. Zum vorgesehenen Termin der Nachprüfung werden wir Sie rechtzeitig wieder benachrichtigen."

Mit gleichlautenden Schreiben vom 14. September 1999 teilte die Beklagte die Leistungen im Einzelnen mit; die Schreiben enthalten folgenden Einleitungssatz:

"nach Prüfung der uns eingereichten Unterlagen erbringen wir vorläufig (im Rahmen unserer Bedingungen) aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bis 29.02.2000 folgende Leistungen: ..."

Zum 1. März 2000 stellte die Beklagte die Leistungen ein, nachdem ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben worden war.

Der Kläger beansprucht mit der im Juni 2000 erhobenen Klage die vertragsgemäßen Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. März 2000 bis 28. Februar 2001. Er ist der Rechtsansicht, die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 3. September 1999 ein unbefristetes Leistungsanerkenntnis abgegeben, an das sie gebunden sei. Des weiteren hat er behauptet, weiterhin bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 14.636,24 € nebst 11% Zinsen aus jeweils 3.659,06 € seit dem 1. März 2000, dem 1. April 2000, dem 1. Mai 2000 und dem 1. Juni 2000 zu zahlen;

2. an ihn eine monatlich im voraus zu entrichtende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 3.659,06 €, beginnend mit dem 1. Juli 2000 bis zum 28. Februar 2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, nur ein - nach den vereinbarten Bedingungen zulässiges - befristetes Leistungsanerkenntnis abgegeben zu haben. Sie hat bestritten, dass der Kläger ab dem 1. März 2000 noch bedingungsgemäß berufsunfähig ist.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. November 2004, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Beklagte habe die Leistungen wirksam bis zum 29. Februar 2000 befristet; bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers über diesen Zeitpunkt hinaus stehe nach den vom Gericht eingeholten und den im Wege des Urkundsbeweises verwerteten außerprozessualen Sachverständigengutachten nicht fest.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er rügt unzureichende Tatsachenfeststellungen durch das Landgericht. Soweit es die von der Beklagten eingeholten Gutachten Prof. I/ Prof. J angehe, fehle es an einer Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf orthopädischem und neurologischem Gebiet. Im übrigen hätte diese die von ihm vorgelegten Privatgutachten nicht ausreichend gewürdigt. Zwar habe der gerichtlich beauftragte Gutachter Prof. U die Feststellungen von Prof. I bestätigt. Auch er habe allerdings eine Zusatzbegutachtung für notwendig gehalten. Die insoweit veranlasste Begutachtung durch Dr. L1 sei unzureichend, da er nicht alle von ihm erhobenen Befunde vorgelegt habe. Soweit diese nachgereicht worden seien, sei ihm, dem Kläger, nicht mehr hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, da sich aufgrund dieser Unterlagen weitere Fragen an den Sachverständigen stellen würden. Jedenfalls sei eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung erforderlich.

Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat - bis auf einen Teil der von ihm auf die Hauptforderung begehrten Zinsen - in der Sache Erfolg.

Die Beklagte ist schon deshalb zur Erbringung der bedingungsgemäßen Leistungen aus den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen für den hier geltend gemachten Zeitraum von März 2000 bis Februar 2001 verpflichtet, weil sie ihre Leistungspflicht mit dem Schreiben vom 3. September 1999 gemäß § 23 (1) EB-BUZ anerkannt hat. Von diesem Leistungsanerkenntnis hätte sie sich nur im Rahmen eines Neuprüfungsverfahrens nach § 24 EB-BUZ lösen können, soweit sich herausgestellt hätte, dass aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht (§ 24 (3) 2 EB-BUZ). Ein solches Verfahren hat die Beklagte indes in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht eingeleitet. Die mit den Schreiben vom 14. September 1999 ausgesprochene Befristung des Leistungsanerkenntnisses bis zum 29. Februar 2000 ist unwirksam, weil die dem zugrunde liegende Regelung in § 23 (1) EB-BUZ, soweit sie eine generelle zeitliche Befristung des Leistungsanerkenntnisses zulässt, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt und daher gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt.

Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Gewährt ein Versicherer durch das Versprechen einer Rentenzahlung Schutz vor den Folgen des Eintritts der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers, soll damit eine kontinuierliche finanzielle Absicherung für die nicht nur vorübergehende, sondern voraussichtlich auf Dauer weggefallene Fähigkeit, den bisherigen Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, gewährleistet werden. Um diesen Vertragszweck zu erreichen, verpflichtet sich der Versicherer nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zur Zahlung einer Rente, also einer auf Dauer angelegten Zahlung, die dazu dient, finanzielle Einbußen infolge der Unfähigkeit, den bisherigen Beruf ganz oder teilweise weiter ausüben zu können, auszugleichen. Mit dem angestrebten dauerhaften Nachteilsausgleich verträgt es sich nicht, wenn der Versicherer sich trotz einmal festgestellter Berufsunfähigkeit das Recht vorbehält, die Leistungen alleine aufgrund einer Befristung des Leistungsversprechens und damit ohne irgendeine sachliche Begründung wieder einstellen zu können. Der Versicherer ist zu einer bedingungsgemäßen Leistung (von speziellen Regelungen wie etwa in § 2 Abs. 3 BB-BUZ abgesehen) grundsätzlich erst dann verpflichtet, wenn er sich davon überzeugt hat, dass der Versicherungsnehmer auch tatsächlich berufsunfähig ist. Steht die Berufsunfähigkeit indes fest, dann hat der Versicherungsnehmer nach den vertraglichen Regelungen auch einen Anspruch auf eine dauerhafte Rentenleistung. In § 24 EB-BUZ (entsprechend in § 7 BB-BUZ) ist demgemäss auch nur vorgesehen, dass der Versicherer bei von ihm nachzuweisenden Änderungen im Grad der Berufsunfähigkeit im Rahmen einer Neuprüfung seine Leistungen ändern oder auch einstellen kann. Diese Regelung würde unterlaufen, wenn es dem Versicherer freistehen würde, Leistungen trotz festgestellter Berufsunfähigkeit (ggf. sogar fortlaufend) zeitlich zu befristen und nach Ablauf der Frist nunmehr wieder vom Versicherungsnehmer zu verlangen, die Fortdauer der Berufsunfähigkeit nachzuweisen. Damit wird das Hauptleistungsversprechen ausgehöhlt, weil es dann letztlich im freien Belieben des Versicherer steht, wann er die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers endgültig und dauerhaft anerkennt (vgl. OLG Frankfurt, VersR 2003, 358).

Der Senat verkennt nicht, dass es unter Umständen im Einzelfall berechtigte Gründe geben kann, von einem dauerhaften Leistungsanerkenntnis noch abzusehen, aber es angemessen erscheint, dem Versicherungsnehmer gleichwohl schon vorübergehend Leistungen zukommen zu lassen. Hierzu stehen jedoch vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten bereit, ohne dass es der Möglichkeit einer generellen Befristung des Anerkenntnisses bedürfte. Neben einer Kulanzleistung kommt insoweit vor allem eine individualvertragliche Regelung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer in Betracht (vgl. BGH, VersR 2004, 96, 97). Es dürfte auch keinen Bedenken begegnen, in den Versicherungsbedingungen ein befristetes Leistungsanerkenntnis für konkret aufgeführte Fallkonstellationen (etwa unter Zurückstellung der Verweisungsfrage; vgl. dazu § 5 Abs. 2 BB-BUZ 1990) zu regeln. Die generelle, nicht von sachlichen Gründen abhängige und auch sonst nicht in irgendeiner Weise eingeschränkte Möglichkeit, die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu befristen, stellt hingegen eine unangemessene Benachteilung des Versicherungsnehmers dar. Die mit einer solchen Regelung verbundene Schlechterstellung des Versicherungsnehmers, der, solange die Befristung andauert, trotz einmal festgestellter Berufsunfähigkeit stets Gefahr läuft, dass die Versicherung die Leistungen mit Ablauf der Befristung ohne Angabe von Gründen einstellt und von ihm den Nachweis fortbestehender Berufsunfähigkeit verlangt, erscheint nicht hinnehmbar (vgl. OLG Frankfurt, aaO; Rixecker, ZfS 2003, 143; ders., in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 46, Rdn. 182; Wachholz, VersR 2003, 161, 165; a.A. LG München, Urt. v. 10. April 1992 - 23 O 11932/90).

Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass im Rahmen der Reformbestrebungen des VVG die Möglichkeit einer einmaligen Befristung des Leistungsanerkenntnisses in der Berufsunfähigkeitversicherung diskutiert wird (s. § 165 Abs. 2 Satz 1 des Reformentwurfs [Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004]). Abgesehen davon, dass eine nur im Rahmen von Reformbestrebungen erörterte Befristung des Leistungsanerkenntnisses keinen Einfluss auf die Frage haben kann, ob die hier vorliegende Gestaltung der AVB als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers zu werten ist, gibt allerdings auch der Reformentwurf zu erkennen, dass eine - hier gegebene - generelle, uneingeschränkte Befristung nicht als sachgerecht empfunden wird, denn die Reformkommission hat sich mit Bedacht für eine nur einmal zulässige Befristung entschieden.

Soweit schließlich das LG Berlin (Urt. v. 10. August 1999 - 7 O 498/98) die Auffassung vertritt, § 23 (1) der hier verwendeten EB-BUZ verstoße deshalb nicht gegen § 9 AGBG, weil die Möglichkeit der zeitlichen Befristung der angemessene Ausgleich dafür sei, dass die Beklagte in § 20 EB-BUZ als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung abweichend von § 2 Abs. 1 BB-BUZ auf das Merkmal der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit verzichte, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Begriff der Berufsunfähigkeit (in Abgrenzung zur bloßen Arbeitsunfähigkeit) eine gewisse Dauerhaftigkeit des Zustandes immanent ist. Aus diesem Grund erbringt die Beklagte denn ja auch gemäß § 21 (1) EB-BUZ Leistungen erst, "nachdem die Berufsunfähigkeit sechs Monate ununterbrochen gedauert hat". Es ist allerdings nach wie vor der Versicherungsnehmer, der die Berufsunfähigkeit darlegen und beweisen muss. Der Nachteil, der ihm durch eine Befristung auferlegt wird, nämlich die Berufsunfähigkeit immer wieder aufs Neue beweisen zu müssen, wird durch die Regelungen in §§ 20, 21 EB-BUZ keineswegs angemessen ausgeglichen.

Da somit die mit den Schreiben vom 14. September 1999 ausgesprochene Befristung unwirksam ist, muss sich die Beklagte an dem unter dem 3. September 1999 ausgesprochenen Leistungsanerkenntnis festhalten lassen. Ein Neuprüfungsverfahren gemäß § 24 EB-BUZ hat sie bislang nicht eingeleitet.

Der Kläger kann deshalb für den geltend gemachten Zeitraum von März 2000 bis Februar 2001 die bedingungsgemäße Rente verlangen. Die Rente ist, soweit ihre Verzinsung begehrt wird, indes nur mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Für seine Behauptung, er nehme ständig Bankkredit in Höhe von 11% in Anspruch, ist der Beklagte beweisfällig geblieben; eine Zinsbescheinigung hat er nicht vorgelegt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu, da die hier streitgegenständliche Klausel von anderen Gerichten als wirksam angesehen worden ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11. November 1994 - 4 U 174/93; wohl auch OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1370 [ohne dass dies dort entscheidungserheblich war]; LG München und LG Berlin, aaO). Der Senat stellt klar, dass er an seiner Entscheidung vom 20. Juni 1991 (5 U 196/90, VersR 1991, 1362) nicht weiter festhält, soweit darin die Zulässigkeit eines befristeten Leistungsanerkenntnisses aufgrund der Regelung in § 23 (1) EB-BUZ bejaht worden ist.

Berufungsstreitwert: 43.908,72 €

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rosenberger befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Ende der Entscheidung

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