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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 30.08.2000
Aktenzeichen: 5 U 22/00
Rechtsgebiete: AVB, VVG, ZPO


Vorschriften:

AVB § 1 (1)
AVB § 1 (3)
AVB § 19 (1) Buchst. b der
VVG § 1 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 711
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 22/00

Anlage zum Protokoll vom 30. August 2000

Verkündet am 30. August 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rosenberger, die Richterin am Oberlandesgericht Gräfin von Schwerin und den Richter am Oberlandesgericht Mangen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Januar 2000 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 69/99 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500,- DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung mit einem Tagessatz von 100,- DM, der sich ab dem 364. Tag einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit auf 200,- DM erhöht. Vertragsbestandteil sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (Bl. 30 ff. d.A.); deren Rahmenbedingungen entsprechen im wesentlichen den MB/KT 94.

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1992 angestellter Agenturleiter im hauptberuflichen Aussendienst der V. Deutsche Lebensversicherung AG. Diesen Beruf übt der Kläger seit Ende April 1998 nicht mehr aus. Er leidet an einer Katzenhaarallergie, die zu Asthma-Anfällen führt, wenn der Kläger mit Katzenhaaren in Kontakt kommt. Aufgrund vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zahlte die Beklagte bis zum 17. September 1998 das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld. Ab diesem Tag stellte sie die Zahlungen aufgrund eines eingeholten vertrauensärztlichen Gutachtens, das Arbeitsunfähigkeit wegen der Möglichkeit vorbeugender Massnahmen und Karenz verneinte, ein.

Der Kläger bemühte sich in der Folgezeit erfolglos, in den Innendienst bei der V. versetzt zu werden. Er macht mit der Klage Krankentagegeldansprüche für den Zeitraum vom 18. September 1998 bis zum 30. November 1999 geltend.

Der Kläger hat behauptet, er sei wegen der Katzenhaarallergie auch über den 17. September 1998 hinaus dauernd arbeitsunfähig. Er verfüge über keine Geschäftsräume, sondern betreue seine Kunden in ihren Wohnungen. Da ca. 35% aller Haushalte in Deutschland Katzen besässen und er etwa 6 Hausbesuche täglich zu erledigen habe, komme er rein rechnerisch einmal täglich in einen Haushalt mit Katzen. Dabei sei die Auslösung eines allergischen Anfalles bereits dann möglich, wenn ein Kontakt mit allergenen Stoffen in einer Kundenwohnung, in der eine Katze gehalten werde, stattfinde; es sei schon ausreichend, wenn der Vorbesitzer der Wohnung eine Katze gehalten habe oder sich in einer Wohnung Möbelstücke befinden würden, die Katzenhaltern gehört hätten. Eine vorherige Befragung der Kunden nach einer Katzenhaltung sei kaum realisierbar. Es sei auch oft nicht möglich, sich mit den Kunden ausserhalb ihrer Wohnung "auf neutralem Boden" zu treffen, etwa bei Neuabschluss oder Änderung von Hausratversicherungen, bei Gebäudefinanzierungen, Bestandsanalysen oder bei Schadensaufnahmen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 65.300,- DM nebst 4% Zinsen aus 1.300,- DM seit dem 1. Oktober 1998, aus weiteren 3.100,- DM seit dem 1. November 1998, aus weiteren 3.000,- DM seit dem 1. Dezember 1998, aus weiteren 3.100,- DM seit dem 1. Januar 1999, aus weiteren 3.100,- DM seit dem 1. Februar 1999, aus weiteren 2.800,- DM seit dem 1. März 1999, aus weiteren 3.100,- DM seit dem 1. April 1999, aus weiteren 3.000,- DM seit dem 1. Mai 1999, aus weiteren 6.200,- DM seit dem 1. Juni 1999, aus weiteren 6.000,- DM seit dem 1. Juli 1999, aus weiteren 6.200,- DM seit dem 1. August 1999, aus weiteren 6.200,- DM seit dem 1. September 1999, aus weiteren 6.000,- DM seit 1. Oktober 1999, aus weiteren 6.200,- DM seit dem 1. November 1999 sowie aus weiteren 6.000,- DM seit dem 1. Dezember 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger sei in der Lage, seinen Beruf jedenfalls teilweise auszuüben. Nach seinem eigenen Vortrag komme er bei Besuchen in Kundenwohnungen nicht ständig mit Katzenhaaren in Berührung. Ob Kunden Katzen halten würden, könne er vor dem Besuch telefonisch erfragen. Er sei auch nicht gezwungen, seine Kunden im häuslichen Bereich aufzusuchen. Er könne sie an ihrem Arbeitsplatz oder an einem anderen neutralen Ort betreuen oder ihre Wünsche telefonisch abfragen und ihnen sodann ein schriftliches Angebot unterbreiten. Im Einzelfall könnten Beratungsgespräche auch von Kollegen übernommen werden. Die Beklagte hat schliesslich darauf hingewiesen, dass der Kläger bei unterstellter Richtigkeit seines Vorbringens als berufsunfähig angesehen werden müsse mit der Folge, dass der Versicherungsvertrag nach § 19 (1) Buchst. b der AVB beendet sei.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. Januar 2000 stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, nach dem vorliegenden medizinischen Befund sei der Kläger gemäss § 1 (3) der AVB arbeitsunfähig. Infolge der Katzenhaarallergie könne er seinen bisherigen Beruf in keiner Weise ausüben. Ihm sei "nicht zuzumuten", seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Vor einem Hausbesuch telefonisch nach einer Katzenhaltung in der Wohnung zu fragen, vertrage sich nicht mit dem "Sinn des Aussendienstes einer Direktversicherung". Eine "spontane und unmittelbare Kontaktaufnahme" sei so nicht mehr gewährleistet. Ein vorheriges Nachfragen nach einer Katzenhaltung müsse auf den Kunden befremdlich wirken und könne dazu führen, dass dieser eine Kontaktaufnahme von vornherein ablehne. Mit einer Aussendiensttätigkeit sei es auch nicht "vereinbar", sich an katzenhaarneutralen Orten zu treffen; der Hausbesuch diene gerade dazu, dem Kunden den zusätzlichen Aufwand, einen solchen Ort aufzusuchen, zu ersparen.

Gegen dieses ihr am 13. Januar 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. Februar 2000, einem Montag, Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 12. April 2000 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. April 2000 verlängert worden war.

Die Beklagte stellt nach wie vor in Abrede, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum zu 100% arbeitsunfähig war und verweist darauf, dass blosse Einschränkungen in der Berufsausübung keine bedingungsgemässe Arbeitsunfähigkeit begründen. Nach seinem eigenen Vortrag könne der Kläger 5 von 6 täglichen Hausbesuchen ohne Einschränkung durchführen. Darüber hinaus sei er nicht gezwungen, seine Kunden im häuslichen Bereich aufzusuchen. Ferner sei anzunehmen, dass der Kläger - etwa im Bereich der Vermittlung von Lebensversicherungen - auch Firmenkunden habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er kein eigenes Büro besitze, in der er Kunden beraten könne. Im übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln vom 12. Januar 2000 die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger stützt seine Behauptung, er sei weiterhin arbeitsunfähig, auf die vorgelegten ärztlichen Atteste und behauptet ergänzend, seine Tätigkeit erschöpfe sich in der Betreuung von ca. 1.600 Kunden vor Ort; über eigene Geschäftsräume verfüge er nicht. Aktenverwaltung, Bestandspflege und Korrespondenz würden von der Hauptverwaltung der V. in H. übernommen. Eine reine Aussendiensttätigkeit, wie er sie auszuüben habe, sei ihm wegen der Katzenhaarallergie mit Rücksicht auf starke bronchiale Reaktionen auf Katzenhaare unzumutbar und unmöglich. Bereits ein einziger Kontakt reiche aus, um eine Verschlimmerung der Beschwerdesymptomatik herbeizuführen. Die Gefahr eines solchen Kontaktes sei bei der Fortführung des Aussendienstes nicht auszuschliessen. Selbst wenn er die Kunden vor dem Besuch auf seine Katzenhaarallergie hinweisen würde, sei nicht sicher zu klären, ob die Wohnung katzenhaarfrei sei, weil nicht jeder Kunde wisse, ob sich in der Wohnung einmal eine Katze aufgehalten habe oder ob eines der Möbelstücke vorher einem Katzenhalter gehört habe. Hyposensibilisierungsversuche seien bislang fehlgeschlagen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg; die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen aus der abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG, § 1 (1) AVB. Nach § 1 (3) der vereinbarten AVB - gleichlautend mit § 1 (3) MB/KT 78 und 94 - liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person "ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht".

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VersR 1993, 297, 298), der der Senat bereits in einer früheren Entscheidung gefolgt ist (OLG Köln, VersR 1995, 653, 654; vgl. auch OLG Koblenz, r+s 1994, 32, 33 und r+s 2000, 212, 213; OLG Karlsruhe, VersR 1996, 617 und NVersZ 2000, 133; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 1226, 1227), ist in der privaten Krankentagegeldversicherung bedingungsgemässe Arbeitsunfähigkeit erst dann gegeben, wenn der Versicherte seine berufliche Tätigkeit in keiner Weise mehr ausüben kann, also vollständig, zu 100% arbeitsunfähig ist. Arbeitsunfähigkeit kann schon dann nicht angenommen werden, wenn der Versicherte, sei es auch nur eingeschränkt, zu einer Tätigkeit in seinem konkret ausgeübten Beruf imstande ist. Allenfalls dann, wenn der verbleibende Tätigkeitsbereich ganz geringfügig ist, wird sich der Versicherer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen können, es liege keine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (BGH, aaO, S. 299). Das in dieser Weise auszulegende Leistungsversprechen des Versicherers unterliegt einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht (§ 8 AGBG; BGH, aaO, S. 298).

Gemessen an den vorgenannten Voraussetzungen fehlt es an der schlüssigen Darlegung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen der bei ihm diagnostizierten Katzenhaarallergie. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass in lediglich 33% (so in der Berufungsinstanz) bzw. 35% (so in erster Instanz) der Haushalte in Deutschland Katzen gehalten werden, so dass er bei ungefähr 6 Hausbesuchen pro Tag einmal (rechnerisch richtig: zweimal) eine Wohnung betreten muss, in der Katzen gehalten werden. Er hat ferner eingeräumt, dass es nicht in jedem Fall erforderlich ist, den Kunden in seiner Wohnung aufzusuchen (Bl. 42 d.A.: "Es ist auch oft nicht möglich, sich auf neutralem Boden ... zu treffen", was umgekehrt bedeutet, dass es in manchen Fällen möglich ist). Selbst wenn man seine bestrittene Behauptung, allergische Reaktionen könnten auch dann auftreten, wenn sich in den Wohnungen Gegenstände, die einmal mit Katzen in Berührung gekommen seien, befänden oder sich in ihnen Personen, die Katzen halten würden, aufgehalten hätten, als wahr unterstellt, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass dem Kläger gar kein oder nur ein ganz geringfügiges Tätigkeitsfeld als Aussendienstmitarbeiter mehr verbleibt. Der Kläger hat weder hinreichend substantiiert dargetan, dass es in jedem Fall notwendig ist, seine Kunden zu Hause aufzusuchen, noch ist erkennbar, dass der Kläger in keinem Fall risikofrei Kundenwohnungen betreten kann; dass er auf eine entsprechende telefonische Nachfrage nach - derzeitiger oder früherer - Katzenhaltung niemals eine zuverlässige Antwort erhalten kann, ist nicht plausibel dargelegt.

Es ist dem Kläger sicher einzuräumen, dass sein Betätigungsfeld als Aussendienstmitarbeiter einer Versicherung mit der bestehenden Katzenhaarallergie erheblich eingeschränkt oder zumindest mit deutlichen Erschwernissen verbunden ist. Das aber führt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht zu einer bedingungsgemässen Arbeitsunfähigkeit. Massgebend ist danach, ob dem Versicherten mit seiner Erkrankung - nach medizinischem Befund, der hier im wesentlichen unstreitig ist - objektiv noch ein nicht nur ganz geringfügiger Tätigkeitsbereich verbleibt. Darauf, ob ihm die Ausübung seines Berufes wegen der krankheitsbedingten Erschwernisse subjektiv nicht mehr "zumutbar" ist, kommt es, anders als das Landgericht meint, nicht an. Für eine solche - erweiternde - Auslegung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit geben die einschlägigen Versicherungsbedingungen nichts her. Kommt es aber nur darauf an, ob der Versicherte trotz seiner Erkrankung objektiv imstande ist, noch einen nicht ganz unerheblichen Teil seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit auszuüben, so bleibt im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Kläger uneingeschränkt seiner Aussendiensttätigkeit nachgehen kann, wenn es nicht erforderlich ist, einen Hausbesuch durchzuführen, sondern es möglich ist, sich an einem neutralen Ort zu treffen. Dass dies grundsätzlich nicht in Betracht kommt, hat der Kläger nicht dargetan und erscheint dem Senat - etwa bei Firmenkunden - auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Zudem bedarf nicht jede Bearbeitung eines Kundenwunsches eines Hausbesuchs; das hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte hat insoweit mit Recht darauf hingewiesen, dass Kunden auch telefonisch oder auf schriftlichem Weg beraten und betreut werden können. Darüber hinaus kann, wenn der Kläger vor einem notwendigen Hausbesuch nach einer Katzenhaltung fragt, vielleicht nicht in jedem, aber doch in einigen Fällen (etwa bei einem Erstbezug einer Wohnung durch den Kunden) sicher ausgeschlossen werden, dass sich Katzenhaare in der Wohnung befinden. All dies mag mit Schwierigkeiten verbunden sein und das Betätigungsfeld des Klägers erheblich einengen, wenn er sichergehen will, nicht mit Katzenhaaren in Kontakt zu kommen. Zur Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 1 (3) AVB reicht dies aber nicht aus. Dass der Beklagten die Berufung auf diese Bestimmung ausnahmsweise nach Treu und Glauben versagt ist, weil sein Betätigungsbereich nur noch ganz geringfügig ist, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.

Die Berufung auf die fehlende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist der Beklagten auch nicht deshalb verwehrt, weil sie aufgrund der ihr vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zunächst Krankentagegeld geleistet hat. Zur Einstellung der Leistungen war sie nach Einholung einer vertrauensärztlichen Untersuchung berechtigt. Eine Bindung an die zunächst vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist bei dieser Sachlage nicht anzunehmen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 65.300,- DM

Ende der Entscheidung

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