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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 27.05.2002
Aktenzeichen: 5 U 272/01
Rechtsgebiete: ZPO, BetrAVG


Vorschriften:

ZPO § 851
BetrAVG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil

5 U 272/01

Verkündet am: 27.05.2002

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. November 01 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 16/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil ein Behandlungsfehler nicht dargelegt ist und die Beklagten eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung bewiesen haben. Zur Begründung nimmt der Senat zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug, die er sich zu eigen macht (§ 543 ZPO a.F.). Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

1.

Einen Behandlungsfehler hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

Zwar sind insoweit an die Darlegungslast des Patienten nur maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn er den Ablauf der Behandlung in groben Zügen darstellt und angibt, dass sie misslungen ist, worin das Misslingen besteht sowie die Verdachtsgründe mitteilt, die eine vorwerfbare Fehlbehandlung wenigstens plausibel erscheinen lassen (vgl. BGHZ 98, 368; NJW 1981, 630, 631; VersR 1981, 752; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 580; Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - 5 U 212/00). Schon daran fehlt es, weil die Klägerin sich (nach wie vor) mit der bloßen Behauptung begnügt, der Umstand, dass beim Eingriff eine Gefäßverletzung entstanden sei, stelle einen Behandlungsfehler dar.

Jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem vorprozessual eingeholten Gutachten des Dr. L. hätte die Klägerin eingehend zu einem behaupteten Behandlungsfehler vortragen müssen, nachdem in dem Gutachten dargetan war, dass eine Gefäßverletzung eine typische Komplikation des Eingriffs sei. Daran fehlt es. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, erstinstanzlich nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass die Absicht bestehe, das Gutachten zu verwerten. Zwar besteht eine solche Hinweispflicht (BGH VersR 1987, 1007); die Rüge aus § 139 ZPO könnte aber nur Erfolg haben, wenn die Klägerin zumindest im Berufungsrechtszug dargelegt hätte, was sie im Falle der rechtzeitigen Hinweiserteilung ergänzend vorgetragen hätte. Dazu fehlt indessen jeder Vortrag. Von daher bestehen keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens als qualifizierten Parteivortrag der Beklagten (vgl. BGH NJW 1993, 2382 ff.; SenU v. 07.06.00 - 5 U 255/90 -, infolge Nichtannahmebeschluss des BGH vom 26.09.01 - IV ZR 182/00 - rechtskräftig). Die gutachterliche Stellungnahme überzeugt durchaus; sie bietet jedenfalls keine ersichtlichen Angriffsflächen, so dass es der Klägerin oblegen hätte, dagegen substantiierte Einwendungen zu erheben.

Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe ihr gegenüber einen Behandlungsfehler eingestanden, ist diesem Vorbringen nicht nachzugehen. Ein Schuldanerkenntnis wird augenscheinlich nicht behauptet; insoweit hätte auch näher dargelegt werden müssen, was der Beklagte zu 1) im einzelnen gesagt haben soll. Soweit er vorprozessual einen Fehler zugestanden haben sollte, ist er nicht gehindert, einen solchen im Prozess wieder zu bestreiten; § 288 ZPO gilt insoweit nicht.

2.

Auch die Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Das prozessuale Vorgehen der Kammer ist nicht zu beanstanden. Bei hier vorliegender schriftlicher Einwilligungserklärung (in den Behandlungsunterlagen weißer DIN A 4 -Umschlag) entspricht es der vom BGH gebilligten Praxis, ergänzend von Amts wegen den aufklärenden Arzt als Partei zum Inhalt des Aufklärungsgespräches zu vernehmen (vgl. auch OLG Oldenburg, VersR 1998, 1156). Durchgreifender Anlass, den Bekundungen des Beklagten zu 1) keinen Glauben zu schenken, besteht nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).

Wert der Beschwer für die Klägerin und Streitwert des Berufungsrechtszuges: 6.612,92 €.

Ende der Entscheidung

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