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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 5 U 28/07
Rechtsgebiete: ZPO, BB-BUZ
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3 | |
BB-BUZ § 2 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Januar 2007 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 129/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 14. Juni 2007 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die Stellungnahme des Klägers vom 7. August 2007 gibt lediglich Anlass zu folgenden Bemerkungen:
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob ein selbständiger Versicherungsnehmer, der Anspruch aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend macht, gehalten ist, die zur Beurteilung des Versicherungsfalles notwendigen (betriebswirtschaftlichen) Unterlagen vorzulegen, ist in der Rechtsprechung und Literatur nicht im Streit (vgl. erneut Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rn. 573; Benkel/Hirschberg, Berufungsunfähigkeits- und Lebensversicherung, § 4 BUZ, Rn. 19; Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 45, Rn. 222). Der Kläger verkennt insoweit auch die Reichweite der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669); dort ging es alleine um die Frage, ob ein Versicherer schon vor Eintritt des Versicherungsfalles eine generelle, formularmäßige Entbindung der den Versicherungsnehmer behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht verlangen kann. Hier hingegen geht es um eine gezielte Einzelauskunft, die dazu dient, die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles festzustellen. Eine solche Einzelauskunft zu verlangen, verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Im übrigen sei erneut darauf hingewiesen, dass augenscheinlich auch der Kläger (mit Recht) der Ansicht ist, betriebswirtschaftliche Angaben zur Prüfung des Leistungsfalles vorlegen zu müssen, denn er hat prozessual insoweit vorgetragen und Beweis angetreten. Warum er entsprechende Angaben vorprozessual verweigern will, ist dem Senat nach wie vor nicht einsichtig. Der Kläger verhindert dadurch selbst eine zügige Entscheidung der Beklagten über ihre Leistungspflicht.
Aus den Bedingungen zur BUZ ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres, dass er gehalten ist, die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles nach § 2 BB-BUZ darzulegen und ggf. auch zu beweisen. Dabei ist auch darzutun, welcher beruflichen Tätigkeit der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Leistungsfalles nachgegangen ist. Ist ein Versicherungsnehmer - wie der Kläger - Inhaber eines Gewerbebetriebes, so ist die berufliche Tätigkeit auch dadurch geprägt, dass der Versicherungsnehmer der Leiter des Betriebes ist, was ihm die Möglichkeit verschafft, den Betrieb auch in anderer Weise zu organisieren. Auch das ist - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nachvollziehbar - Teil der (darzulegenden) Berufsausübung (BGH, VersR 1996, 1090). Dass der Kläger selbst die Bedingungen anders verstanden haben will, ist nicht maßgebend. Entscheidend sind die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittliche Versicherungsnehmers, der die Versicherungsbedingungen insgesamt aufmerksam durchsieht und sie in ihrem Sinnzusammenhang verständig würdigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 159.026,94 €
Ende der Entscheidung
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