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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 05.03.2003
Aktenzeichen: 5 U 29/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 | |
ZPO § 708 Ziff. 10 | |
ZPO § 713 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16.1.2002 - 11 O 52/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der Behandlung des Pferdes T A P im September 2000 sind auch nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zu verneinen.
Die bereits in I. Instanz tätig gewesene Sachverständige Dr. med. K hat auch bei ihrer Anhörung vor dem Senat in Übereinstimmung mit ihren Ausführungen in der ersten Instanz dargelegt, dass die seitens des Beklagten gestellte Diagnose einer Schlundverstopfung nicht zu beanstanden sei, sondern tatsächlich nach der gesamten Symptomatik und vor dem Hintergrund einer voraufgegangenen Fütterung des Pferdes mit Pellets zutreffend gewesen sei; entgegen der Ansicht des Klägers habe nicht etwa eine Kolik vorgelegen; lediglich die Symptomatik der Schlundverstopfung habe teilweise der Symptomatik bei einer Kolik entsprochen; tatsächlich habe eine Kolik jedoch nicht vorgelegen, was die Sachverständige im einzelnen in einer den Senat überzeugenden Weise begründet hat.
Im übrigen kommt es hierauf nicht einmal an. Ein Diagnoseirrtum ist nur dann ein Behandlungsfehler, wenn ein klares Krankheitsbild nicht erkannt wird oder die Fehldiagnose auf Nichterheben elementar gebotenen Kontrollbefunden oder mangelnder Abklärung von Verdachtsdiagnosen beruht. Davon ist der Streitfall weit entfernt.
Zwar hat die Sachverständige die vor dem Hintergrund der Diagnose einer Schlundverstopfung durchgeführte Therapie insgesamt als nicht zu beanstanden bezeichnet; sie hat aber nicht ausgeschlossen, dass möglicherweise - dies dann auch fehlerhaft - mit Druck gespült worden sei, wodurch die Gefahr begründet werde, dass Futterreste durch die Luftröhre gelangen könnten.
Selbst bei Annahme eines solchen fehlerhaften Vorgehens scheidet ein Schadensersatz des Klägers jedoch gleichwohl aus, weil die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend erläutert hat, dass der Tod des Pferdes eindeutig nicht auf einen solchen möglichen Fehler zurückzuführen ist. Sie hat dies damit begründet, dass der zwischen der Behandlung durch den Beklagten und dem Zeitpunkt des Todeseintritts des Tieres verstrichene Zeitraum von ca. 5 1 /2 Stunden bei weitem nicht ausreiche, um eine zum Tode führende Aspirationspneumonie hervorzurufen; für eine solche Entwicklung sei vielmehr ein längerer Zeitraum erforderlich. Vorliegend müsse es so gewesen sein, dass das Tier am Vorabend oder aber in der Nacht Futtermittel aspiriert habe, nachdem am Vorabend Pellets gefüttert worden seien. Bei einer solchen zeitlichen Entwicklung bestehe ein ausreichender Zeitraum, innerhalb dessen sich die Pneumonie habe entwickeln und zum Tode führen können; ein Zeitraum von nur wenigen Stunden, wie er zwischen der Behandlung/Spülung durch den Beklagten und dem Todeseintritt bestanden habe, reiche insoweit jedoch nicht aus. Auch diese Feststellungen der Sachverständigen überzeugen den Senat angesichts der hierfür gegebenen eingehenden Begründung, die sachlich nachvollziehbar und sachgerecht erscheint. Der Kläger ist diesen Feststellungen der Sachverständigen innerhalb der ihm insoweit gesetzten Frist auch nicht mehr substantiiert entgegengetreten.
Es fehlt demzufolge an der für eine Haftung erforderlichen Kausalität zwischen einem möglichen Behandlungsfehler und dem Tod des Tieres.
Der Schriftsatz des Klägers vom 24.02.03 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen bzw. ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Der Kläger bestreitet schlicht die Feststellung der Sachverständigen, die (fehlerhafte) Spülung sei für den Tod des Pferdes nicht kausal geworden. Er setzt damit seine Meinung gegen die der Sachverständigen, ohne irgendwelche anderweitigen sachverständige Nachweise für die Richtigkeit seiner Behauptung beizubringen. Das genügt nicht, die überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen auch nur zu erschüttern.
Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 17.756,36 DM = 9.078,68 EUR.
Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung liegen ersichtlich nicht vor.
Ende der Entscheidung
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