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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.08.2005
Aktenzeichen: 5 U 48/05
Rechtsgebiete: MBKK 94


Vorschriften:

MBKK 94 § 1 Abs. 2
MBKK 94 § 4 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch den Senatsvorsitzenden:

In Sachen pp. weist der Senat daraufhin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurück zu weisen.

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen ( §§ 522 II Nr.1, 513 I ZPO ).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für alternativmedizinische Behandlungen ist im vorliegenden Fall alleine nach der Bestimmung des § 4 Abs. 6 der AVB zu beurteilen. Soweit in der Rechtsprechung bislang meist auf § 1 Abs. 2 MB/KK 94 zurückgegriffen worden ist, beruhte dies darauf, dass der Bundesgerichtshof die früher verwendete sog. Wissenschaftlichkeitsklausel (§ 5 Abs. 1 Buchst. f MB/KK 76) für unwirksam erklärt hatte (BGHZ 123, 83 ff.). Die als Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr in § 4 Abs. 6 AVB verwendete Klausel ist hingegen wirksam (BGHZ 152, 262 ff; OLG Köln, VersR 2001, 851 ff.). Danach leistet der Versicherer zunächst für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus leistet er für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Diese Regelung ist - unter Zugrundelegung des Verständnisses eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers - dahin zu verstehen, dass nach der 1. Alternative dann für schulmedizinisch nicht überwiegend anerkannte Methoden oder Arzneimittel geleistet wird, wenn sie über eine gewisse Dauer ("sich bewährt") eingesetzt worden sind und Erfolge vorweisen können ("erfolgversprechend"), die denjenigen Erfolgen, die mit überwiegend anerkannten schulmedizinischen Methoden oder Arzneimitteln erzielt wurden, gleichstehen ("ebenso"; vgl. BGH, aaO; OLG Köln, aaO). Gemessen an diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. F eine Erstattungspflicht zu verneinen. Denn bezogen auf den maßgebenden Zeitpunkt des Behandlungsbeginns im Jahr 2001 lagen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass die ECT-Galvanotherapie gegenüber den anerkannten Behandlungsmethoden des hier beim Kläger gegebenen, auf die Prostata begrenzten, nur in einem Lappen ausgebreiteten, nicht metastasierten Prostatakrebs (operative Entfernung der Prostata oder Radiotherapie) ebenso erfolgversprechend war. Die Heilungschancen hat der Sachverständige bei Anwendung der etablierten schulmedizinischen Methoden mit ca. 75% angegeben, während es - bezogen auf das Jahr 2001 - keine gesicherten Erkenntnisse über die Erfolgsaussichten bei Anwendung der ECT-Galvanotherapie gab. Der Kläger hat sich denn auch in seiner Kritik an dem Gutachten von Prof. F ausschließlich auf Erkenntnisse, die erst ab dem Jahr 2002 gewonnen worden sind, gestützt. Das ist rechtlich ohne Bedeutung. Dass nach der Behauptung des Klägers in seinem konkreten Fall eine Heilung eingetreten ist, ist für die Erstattungsfähigkeit der Kosten nach den maßgebenden Versicherungsbedingungen nicht von Belang. Auch das nunmehr vom Kläger vorgelegte Gutachten von Prof. L führt zu keiner anderen Bewertung. Abgesehen davon, dass der dieser Begutachtung zugrunde liegende Fall (der dortige Kläger hatte ein fortgeschrittenes Prostatakarzinom mit Metastasierungen) nicht vergleichbar ist, führt Prof. L lediglich an, dass die ECT-Galvanotherapie geeignet sei, einen Tumor zu verkleinern und auch seine komplette Beseitigung sei "theoretisch möglich". Damit ist aber nicht belegt, dass die ECT-Galvanotherapie ebenso erfolgversprechend ist wie die Anwendung schulmedizinischer Methoden. Gleiches gilt für die Verwendung des Mittels Ney Tumorin. Bei dieser Sachlage ist eine weitere Sachaufklärung nicht angezeigt.

Der Versicherer leistet allerdings auch bei Methoden oder Arzneimitteln, die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 AVB). Mit dieser Regelung ist bezweckt, dem Versicherungsnehmer auch dann Erstattungsleistungen zukommen zu lassen, wenn schulmedizinisch überwiegend anerkannte Methoden oder Arzneimittel nicht existieren. Das kann vor allem bei neu auftretenden oder unheilbaren Erkrankungen der Fall sein (BGH, aaO; OLG Köln, aaO). Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht gegeben. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass Krebserkrankungen in aller Regel nicht sicher heilbar sind. Vielmehr ist nach den Versicherungsbedingungen maßgebend, dass zur Heilbehandlung keine anerkannten Methoden zur Verfügung stehen. Die hier beim Kläger aufgetretene Prostatakrebserkrankung ist indes mit sehr guten Heilungschancen nach anerkannten schulmedizinischen Methoden behandelbar. Das hat der Sachverständige Prof. F klar und überzeugend ausgeführt. Stehen aber derartige anerkannte Methoden zur Verfügung, ist es nicht zu beanstanden, dass der Versicherer seine Leistungspflicht darauf begrenzt und es ablehnt, sich an den Kosten für Therapieexperimente zu beteiligen, solange deren Erfolg nicht hinreichend belegt ist. Nur dann, wenn selbst die Schulmedizin für eine aufgetretene Erkrankung keine erfolgversprechende Behandlung anbieten kann, kommt eine weitergehende Erstattung von Aufwendungen bei alternativmedizinischer Behandlung in Betracht. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung ( § 522 II Nr. 2,3 ZPO ).

3. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zugang dieser Verfügung.

Köln, den 1. August 2005

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