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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.01.2003
Aktenzeichen: 5 U 5/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 524
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

5 U 5/03

In Sachen

pp.

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rosenberger, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz-Pakebusch und den Richter am Oberlandesgericht Mangen

am 17. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Klägerin wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 % .

Gründe:

I. Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht auf Zahlung von Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 5.626,21 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 943,54 € stattgegeben. Das Urteil ist der Klägerin am 11. November 02, der Beklagten am 31.Oktober 02 zugestellt worden. Mit am 10. Dezember 02 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt und sich die Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Am 19. Dezember 02 hat die Beklagte den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen und zugleich Anschlussberufung eingelegt mit dem Ziel, die Klage im vollem Umfang abweisen zu lassen. Zur Begründung hat sie auf ihre erstinstanzlichen Schriftsätze Bezug genommen und sich weiteren Vortrag nach Zugang der Berufungsbegründung vorbehalten. Mit Schriftsatz vom 02. Januar 03 hat die Klägerin um Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13. Februar 03 gebeten, die bewilligt worden ist. Am 23. Januar 03 hat sie die Berufung zurückgenommen. II. Nach dem die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hat, ist sie gemäß § 516 Abs. 3 ZPO des Rechtsmittels für verlustig zu erklären. Ihr sind ferner die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hierzu gehören im Streitfall nicht die Kosten der Anschlussberufung, über die im übrigen sachlich nicht mehr zu befinden ist, weil sie infolge der Berufungsrücknahme ihre Wirkung verloren hatte (§ 524 Abs. 4 ZPO). Die durch die Einlegung der Anschlussberufung veranlassten Kosten fallen der Beklagten zur Last.

Allerdings hat der Berufungskläger grundsätzlich auch die Kosten der durch die Rücknahme wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen (vgl. BGHZ 4, 240, 241). An diesem Grundsatz hat sich durch die Novellierung der ZPO nichts geändert. Freilich hat die Rechtsprechung davon dann eine Ausnahme gemacht, wenn die Anschlussberufung wegen eigener Mängel unzulässig war (vgl. BGH a.a.O.). Daran ist festzuhalten. In einem solchen Fall sind die Kosten zu quoteln. So liegt es hier.

Nach § 524 Abs. 3 ZPO muss die Anschlussberufung bereits in der Anschließungsschrift u. a. den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügend begründet werden. Fehlt es daran - wie hier - ist sie unzulässig (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 524 Rdn. 15, 16). Der Ansicht, zu Gunsten des Anschlussberufungsklägers laufe eine Begründungsfrist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung, wenn er sich bereits vor Ablauf der Begründungsfrist angeschlossen habe (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 524 Rn. 14, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 524 Rdn. 17), folgt der Senat nicht. Diese Ansicht steht mit dem Gesetzeswortlaut nicht im Einklang. Zwar ist richtig, dass es dem Anschlussberufungskläger unbenommen bleibt, sich innerhalb der genannten Frist (erneut) der Hauptberufung anzuschließen; man mag auch die später fristgerecht nachgeholte Begründung in Verbindung mit der zuvor eingelegten Anschlussberufung als nunmehr wirksame Anschließung behandeln. Eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Einreichung der nicht ordnungsgemäßen Anschließungsschrift, kommt indessen nicht in Betracht. Hierfür besteht kein Bedürfnis. Die Rechtsstellung und auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Berufungsbeklagten sind nicht beeinträchtigt, wenn er die Berufungsbegründung abwartet, bevor er sich anschließt. Will er dies nicht, etwa um durch eine Anschlussberufung "Druck" auf den Berufungskläger auszuüben, um ihn zur Berufungsrücknahme zu bewegen, hat er das darin liegende Risiko für den Fall zu tragen, dass er die Anschlussberufung nicht sogleich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Verhindert der Berufungskläger in einem solchen Fall durch Rücknahme einer ordnungsgemäß begründete Anschließung, muss der Anschlussberufungskläger den von ihm selbst veranlassten Nachteil tragen.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) besteht keine Veranlassung.

Dass die Kosten einer unzulässigen Anschlussberufung dem Anschlussberufungskläger zur Last fallen, ist höchstrichterlich geklärt. Im übrigen entspricht die Entscheidung dem Gesetzeswort.

Streitwert des Berufungsrechtszugs insgesamt 5.626,21 €.

Ende der Entscheidung

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