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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 21.05.2003
Aktenzeichen: 5 U 51/00
Rechtsgebiete: VVG, ALB, ZPO


Vorschriften:

VVG § 12 Abs.3
VVG §§ 16 ff.
VVG § 20 Abs.2
VVG § 21
ALB § 7 Abs. 3
ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil

5 U 51/00

Anlage zum Protokoll vom 21. Mai 2003

Verkündet am 21. Mai 2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30.4.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rosenberger, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz-Pakebusch und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Thurn

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9.2.2000 (23 O 307/98) teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Lebensversicherungsversicherungsvertrag Nr. ###1 (ohne Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) nicht durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 7.5.1997 wirksam beendet worden ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Kosten der Beweisaufnahme trägt der Kläger. Die übrigen Kosten tragen der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien (die Beklagte dabei unter ihrer früheren Firma M Lebensversicherung a.G.) schlossen im März/April 1994 einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 100.000.- DM unter Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatz-Versicherung, wobei dem ein Antrag des Klägers zugrunde lag, der durch ein Maklerbüro C vom 10.3.1994 vermittelt worden war. Letztere sah Beitragsfreiheit im Falle mindestens 50%iger Berufsunfähigkeit vor. Die im Antrag gestellten Fragen nach etwaigen Vorerkrankungen in den letzten fünf Jahren verneinte der Kläger. Der Kläger, der als selbständiger Handwerker Gipser- und Malerarbeiten ausführte, erlitt am 1.12.1996 einen Hinterwandinfarkt. Deswegen begehrte er Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, und zwar zunächst neben Prämienfreistellung auch eine Rente, da er davon ausging, diese sei Gegenstand des Versicherungsvertrages. Im Rahmen ihrer Überprüfungen stellte die Beklagte fest, dass der Kläger tatsächlich wegen Lumboischialgien sich in der Zeit vor Antragstellung in fachärztlicher Behandlung befunden hatte. Sie erklärte darauf mit Schreiben vom 7.5.1997, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 27 f. d.A.) den Rücktritt nach §§ 16 ff. VVG.

Der Kläger hat erstinstanzlich begehrt, die Beklagte zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2000.- DM monatlich und zur beitragsfreien Fortführung des Versicherungsvertrages zu verurteilen. Er hat behauptet, die aus seiner Sicht nicht so gravierenden Rückenbeschwerden gegenüber dem für die Beklagte bei Aufnahme des Antrages als Vermittler tätigen Filialleiter der N Bank G umfassend offenbart zu haben. Der von Herrn G aufgenommene Antrag sei auch der einzige von ihm unterschriebene Antrag gewesen; dieser habe zudem eine monatliche Rentenleistung umfasst. Mit einem Maklerbüro C habe er nichts zu tun gehabt, das Zustandekommen eines zweiten Antrages vom gleichen Tag könne er sich nicht erklären. Da er die Rückenbeschwerden damit gegenüber der Beklagten offenbart habe, sei der Rücktritt nicht wirksam. Ohnehin sei er bereits allein aufgrund seiner Herzerkrankung zu mindestens 50% berufsunfähig. Die zwischenzeitlich wesentlich manifester gewordenen Rückenbeschwerden kämen allenfalls ergänzend hinzu. Daher sei die Beklagte selbst dann leistungspflichtig, wenn der Rücktritt wirksam sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2000.- DM seit dem 1.12.1996 zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Versicherungsvertrag beitragsfrei weiterzuführen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass der Kläger erhebliche Lumboischialgien verschwiegen habe, so dass sie zu Recht vom Vertrag zurückgetreten sei. Sie hat ferner eine wenigstens 50%ige Berufsunfähigkeit bestritten. Auch könne der Kläger auf andere Berufe, etwa den des technischen Angestellten in einem Malerbetrieb verwiesen werden.

Die Kammer hat nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob und ggf. inwieweit eine Berufsunfähigkeit des Klägers gegeben sei, die ausschließlich auf dem erlittenen Herzinfarkt beruhe, die Klage abgewiesen. Es sei ein Versicherungsvertrag ohne Rentenzahlung schon deshalb zustande gekommen, weil der Kläger dem Versicherungsschein nicht widersprochen habe. Berufsunfähig sei der Kläger hingegen nach dem Ergebnis des eingeholten kardiologischen Gutachtens nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er aus kardiologischer Sicht seinem Beruf uneingeschränkt nachgehen könne.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel nur noch insoweit weiter, als er aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Prämienfreiheit begehrt, und daneben die Feststellung, dass die Lebensversicherung nicht von den Wirkungen der Rücktrittserklärung vom 7.5.1997 erfasst sei. Er rügt, dass die Kammer sich auf ein Gutachten gestützt habe, das lediglich aufgrund der Aktenlage erstellt worden sei, aber nicht auf einer körperlichen Untersuchung. Nur durch eine sorgfältige eigene Untersuchung hätte aber eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Frage seiner Berufsunfähigkeit geschaffen werden können.

Er beantragt,

1.

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihn mit Wirkung ab dem 1.12.1996 für die Lebensversicherung Nr. ###1 gemäß Versicherungsschein der M Lebensversicherung vom 6.4.1994 prämienfrei zu stellen,

2.

festzustellen, dass die M Versicherung nicht wirksam von dieser Versicherung zurückgetreten ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere das Bestreiten der Berufsunfähigkeit des Klägers.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H und D sowie durch Einholung eines fachinternistischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T nebst zweier ergänzender Stellungnahmen. Auf das Sitzungsprotokoll vom 30.4.2001 (Bl. 353 ff. d.A.) sowie auf die schriftlichen Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen vom 14.8.2002 (Bl. 406 ff. d.A.), 17.12.2002 (Bl. 467 ff.d.A.) und 19.3.2003 (Bl. 496 ff. d.A.) wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Hinsichtlich des Feststellungsantrages hat sie auch Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.

1.

a) Der Antrag festzustellen, dass die Beklagte nicht wirksam von "dieser" Versicherung (der Lebensversicherung Nr. ###1) zurückgetreten ist, war dahin auszulegen, dass Feststellung begehrt werde, der Lebensversicherungsvertrag bestehe unbeschadet von etwaigen Wirkungen der Rücktrittserklärung vom 7.5.1997 fort, und zwar unabhängig davon, ob entweder die Rücktrittserklärung die Lebensversicherung erst gar nicht erfasse (sondern nur die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung), oder eine umfassende Rücktrittserklärung jedenfalls nicht zu einem auch hinsichtlich der Lebensversicherung wirksamen Rücktritt geführt habe. Zumindest nach der Klarstellung des Anwalts des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.4.2003 bestehen hinsichtlich dieses Klageziels keine Zweifel mehr. Der Senat hat dem in der Fassung des Tenors auch Rechnung getragen.

b) Diese Feststellungsklage ist zulässig. Sie bedeutet zunächst - was die Beklagte im übrigen auch nicht ausdrücklich gerügt hat (§ 267 ZPO) - keine unzulässige Klageänderung. Abgesehen von der Sachdienlichkeit (§ 263 ZPO) dieses Antrages war das Begehren in dem erstinstanzlichen Klageantrag "den Versicherungsvertrag beitragsfrei zu stellen" als Minus enthalten. Ging es dort noch um die wesentlich weitergehende Frage, ob Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam geblieben waren und der Kläger Anspruch auf Beitragsbefreiung hinsichtlich der Lebensversicherung hatte, so beschränkt sich der Feststellungsantrag in zweiter Instanz darauf, ob die Lebensversicherung wenigstens beitragspflichtig fortbesteht, was einen Teilaspekt des erstinstanzlichen Begehrens bedeutet (§ 264 Nr. 2 ZPO), auch wenn ohne den zweitinstanzlich gestellten Antrag es zu keinem entsprechenden Ausspruch im Urteilstenor kommen konnte.

Das Begehren ist auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet, nämlich das Fortbestehen des Lebensversicherungsvertrages, und stellt somit einen zulässigen Gegenstand einer Feststellungsklage dar (§ 256 ZPO). Es besteht ferner ein rechtliches Interesse an der Feststellung. Jedenfalls aufgrund der Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 12.10.2000, wo klargestellt wird, dass sich der Rücktritt sehr wohl auch auf die Lebensversicherung beziehen solle, steht fest, dass die Beklagte Rechte aus einer fortbestehenden Lebensversicherung bestreitet.

c) Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Rücktrittserklärung vom 7.5.1997 führte nicht zur Beendigung des Lebensversicherungsvertrages.

Das Schreiben vom 7.5.1997 kann aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) schon nicht als umfassende Rücktrittserklärung aufgefasst werden. An die Eindeutigkeit einer Rücktrittserklärung nach § 20 Abs.2 VVG sind strenge Anforderungen zu stellen (Prölls in Prölls/Martin VVG § 20 Rn. m.w.N.). Stehen zwei Versicherungen in Rede, die zwar sachlich miteinander verbunden sind, von denen aber jedenfalls eine, hier die Lebensversicherung, unabhängig von der anderen fortbestehen kann, muss klargestellt werden, ob sich die Rücktrittserklärung auf beide Versicherungen beziehen soll oder nur auf eine von beiden. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach im Zweifel beide betroffen sein sollen, gibt es schon deshalb nicht, weil die Obliegenheitsverletzungen, deretwegen der Rücktritt erklärt wird, sich bei beiden Versicherungen ganz unterschiedlich auswirken können, was sogar regelmäßig der Fall sein wird. Von einer eindeutigen Erklärung, wonach hier auch die Lebensversicherung erfasst sein solle, kann aber keine Rede sein. Das Schreiben vom 7.5.1997 enthält an keiner Stelle eine klare Aussage, dass die Lebensversicherung bzw. beide Versicherungen betroffen sein sollten. Stets ist nur von "der Versicherung" die Rede, was sich aber sowohl auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung alleine als auch auf die verbundene Lebens- und BUZ-Versicherung beziehen kann. Zwar mag der Umstand, dass auch von einer Abrechnung der Versicherung die Rede ist (was im Streitfall nur auf die Lebensversicherung zu beziehen ist), für eine umfassende Auslegung sprechen. Dem gegenüber steht allerdings, dass bei der (rechtlich ohnedies nicht wirksamen) Erklärung nach § 12 Abs.3 VVG ausdrücklich auf "den Versicherungsfall" abgestellt wird, was wiederum sinnvoll nur auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bezogen werden kann. Ausschließlich hierzu verhält sich zudem das Schreiben vom 14.7.1997 aus der nachfolgenden Korrespondenz (Anlage K 18, Bl. 30 f. d.A.), was insgesamt aus Sicht des Klägers nur dahin verstanden werden konnte, dass nur diese Versicherung in Rede stand. Hiermit steht in Einklang, dass die Beklagte sich erstinstanzlichen nie ausdrücklich auf einen Wegfall der Lebensversicherung berufen hat. Schließlich musste der Kläger die Rücktrittserklärung vom 7.5.1997 auch deshalb nicht auf die Lebensversicherung beziehen, weil es um eine Obliegenheitsverletzung ging, die zumindest aus Sicht eines medizinischen Laien (allerdings durchaus auch aus Sicht des mit medizinischen Fragen schwerpunktmäßig befassten Senats) nur mit der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht aber mit der Lebensversicherung in Verbindung gebracht werden konnte. Dass - zumal bei einem Handwerker - gewichtige Lumboischialgien einen erheblichen Risikofaktor im Hinblick auf mögliche Berufsunfähigkeit darstellen können, leuchtet unmittelbar ein. Dass dies auch hinsichtlich der Lebensversicherung gelten soll, liegt demgegenüber eher fern.

Unabhängig von allem Vorstehenden ist ein wirksamer Rücktritt durch das Schreiben vom 7.5.1997 schon deshalb ausgeschlossen, weil die Frist des § 7 Abs.3 ALB nicht gewahrt wurde. Danach kann wegen des Verschweigens gefahrerheblicher Umstände nur binnen drei Jahren seit Vertragsschluss zurückgetreten werden, es sei denn, der Versicherungsfall ist zwischenzeitlich eingetreten. Ausweislich des Versicherungsscheins ist die Annahme des Antrages am 6.4.1994 erfolgt, technischer Vertragsbeginn war der 1.4.1994. Das Schreiben vom 7.5.1997 lag damit eindeutig außerhalb der Dreijahresfrist. Es lag auch nicht etwa zuvor der Eintritt des Versicherungsfalles vor. Versicherungsfall bei der Lebensversicherung ist der Tod des Versicherten oder der Erlebensfall bei Vertragsablauf. Um beides geht es hier nicht. Dass der Kläger bereits am 1.12 1996 einen Herzinfarkt erlitt, kann allenfalls den Versicherungsfall (Berufsunfähigkeit) für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bedeutet haben, nicht jedoch für die Lebensversicherung.

2.

Im Hinblick auf den Antrag, die Lebensversicherung beitragsfrei weiterzuführen, verbleibt es allerdings trotz der Beschränkung der Klage auf die Beitragsbefreiung bei der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts. Auch nach dem Ergebnis der weitergehenden Beweisaufnahme durch den Senat hat der Kläger die vertraglich ausbedungenen Voraussetzungen für eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit (§ 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 2 Ziffer 2 BB-BUZ iVm §§ 1, 49 VVG) nicht beweisen können.

Abzustellen war dabei ausschließlich auf eine durch den Hinterwandinfarkt vom 1.12.1996 bewirkte Berufsunfähigkeit, nicht hingegen auch auf mögliche orthopädische Einschränkungen, denn nur insoweit ist das Urteil des Landgerichts von dem Kläger angegriffen worden. Ob der Kläger sich schon mit Klageerhebung nur auf die aus der Herzerkrankung resultierenden Beeinträchtigungen berufen wollte, mag dahinstehen. Jedenfalls hatte die Kammer durch ihren Beweisbeschluss vom 12.11.1998 (Bl. 128 f. d.A.), in dem nur auf den Herzinfarkt abgestellt wurde, deutlich gemacht, dass sie etwaigen orthopädischen Erkrankungen keine rechtliche Bedeutung beimesse. Dem lag damit ersichtlich die Auffassung der Kammer zugrunde, dass der Rücktritt im Hinblick auf die vor Antragstellung vorhandenen Lumboischialgien berechtigt sei, und es nur auf die Voraussetzungen des § 21 VVG ankommen werde. Der Kläger ist dem nicht entgegen getreten und hat auch im Hinblick auf das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten lediglich gerügt, dass der kardiologische Sachverständige den Kläger nicht persönlich untersucht habe. Die Kammer hat sodann folgerichtig die Nichterweislichkeit der Berufsunfähigkeit nur auf das Ergebnis des kardiologischen Gutachtens gestützt. Im Rahmen der Berufungsbegründung, in der der Kläger gehalten war, genau zu bezeichnen, inwieweit und aus welchen einzelnen Gründen das Urteil angefochten werden sollte (§ 519 Abs.3 ZPO a.F.), hat er ausdrücklich ausgeführt, Einwendungen bestünden nur gegen die Art und Weise der Beweiserhebung des Landgerichts (was sich auf die unterbliebene persönliche Untersuchung des Klägers bezog). Im Hinblick auf die Behauptung, der Fillialleiter G sei kein Makler, sondern Vermittler der Beklagten gewesen und die behaupteten Mitteilungen über die Rückenbeschwerden seien der Beklagten daher zuzurechnen, hat der Kläger ausdrücklich erklärt, man brauche "diesen Dingen" nicht nachzugehen, da der Umstand, in Ansehung dessen der Kläger die Anzeigepflicht verletzt haben solle, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistung gehabt habe (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 268 d.A.). Damit ist zweifelsfrei umrissen, in welcher Beziehung das Urteil der Kammer angegriffen werden sollte, nämlich ausschließlich im Hinblick auf die unzureichende kardiologische Begutachtung. Dass der Kläger dies wesentlich später (Schriftsatz vom 13.2.2003, Bl. ) selbst versucht in Zweifel zu ziehen, kann daran nichts mehr ändern, zumal er selbst hierzu wieder auf die Berufungsbegründung verweist. Eine Vernehmung des angebotenen Zeugen G über die Umstände der Antragsaufnahme kam daher nicht in Betracht.

Dass der Hinterwandinfarkt zu einer mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit geführt habe, hat der Kläger nicht bewiesen. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. T, das sich mit demjenigen des erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. H2 im Wesentlichen deckt, ist eindeutig. Danach sei zunächst festzustellen, dass der Kläger in den ersten Jahren nach dem erlittenen Infarkt durchaus eine altersentsprechende Leistungsfähigkeit gezeigt habe, die im Belastungs-EKG nachweisbar gewesen sei. Soweit spätere Untersuchungen und auch die von dem Sachverständigen selbst durchgeführten Untersuchungen deutlich geringere Belastbarkeitsgrenzen gezeigt hätten, sei dies wahrscheinlich nicht auf die kardiologische Situation sondern auf die deutlich zunehmenden Rückenschmerzen zurückzuführen. Belastungsuntersuchungen hätten jedenfalls regelmäßig wegen starker, in das rechte Bein ausstrahlender Schmerzen abgebrochen werden müssen. Wegen dieser Erkrankung sei der Kläger auf eine dauerhafte Opioidtherapie sowie auf Sedativa und Muskelrelaxantien angewiesen. Die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit träten regelmäßig auf orthopädisch-neurologischem Gebiet eher ein als auf kardialem. Auch andere vom Kläger geklagte Beschwerden (thorakales Druckgefühl, Verkrampfungen, pelzige Hände usw.) seien dem äußeren Bild nach eher nicht Ausdruck myokardialer Durchblutungsstörungen. Die Pumpleistung des Herzens habe in den Untersuchungen durchgehend eine gute Funktion gezeigt, ebenso zeigten die Langzeit-EKG-Untersuchungen sämtlich einen regelmäßigen Sinusrhythmus. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine fortdauernde Berufsunfähigkeit allein durch die Folgen des Herzinfarktes zu 50% nicht gegeben sei. Gegenüber den deutlichen Einschränkungen durch orthopädisch-neurologische Erkrankungen kämen kardiale Beeinträchtigungen nicht zum Tragen.

Das Gutachten ist klar, widerspruchsfrei und überzeugend und stellt eine hinreichende Grundlage für die gerichtliche Entscheidung dar.

Der Sachverständige hat seinen medizinischen Feststellungen ein zutreffendes Berufsbild und damit richtige Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt. Er ist von dem Berufsbild ausgegangen, das der Kläger selbst dargelegt hat und das die vernommenen Zeugen H und D, an deren wahrheitsgemäßer Aussage der Senat keinen Zweifel hat, bestätigt haben.

Der Sachverständige hat ferner den Kläger umfassend und gründlich körperlich untersucht. Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchung unzureichend oder untauglich gewesen sei, gibt es nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Rügen des Klägers, die fahrradergometrischen Untersuchungen entsprächen ihrer Art nach nicht den Belastungen, wie sie sich in der Berufsausübung zeigten, und vor allem könnten sie keine verlässlichen Grundlagen für die kardiologische Beurteilung liefern, da sie durch die neurologisch-orthopädischen Beschwerden überlagert worden seien. Hierzu hat der Sachverständige im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom 17.12.2002 plausibel dargelegt, dass die Fahrradergometrie in der gegebenen Situation die beste aller Möglichkeiten dargestellt habe, dass andere gesicherte medizinische Methoden wie Laufbandtests, Handkurbeltests oder medikamentöse Stress-Echokardiografien weniger verlässlich und daneben teilweise riskanter seien, und dass die einzige wissenschaftlich fundierte Möglichkeit zu noch weitergehender Abklärung einzig eine Herzkatheteruntersuchung sei. Diese hat der Kläger allerdings im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken nicht durchführen wollen. Insgesamt verbleibt es damit dabei, dass die bestmöglichen Untersuchungsmethoden angewandt wurden und kein Nachweis einer kardiologisch bedingten Berufsunfähigkeit geführt werden konnte.

Soweit der Kläger sich auf vermeintliche Widersprüche zwischen den schriftlichen Feststellungen des Gutachters und dessen mündlichen Äußerungen während der Untersuchung beruft, ist dieser Einwand ebenfalls durch die ergänzende Stellungnahme widerlegt. Danach steht fest, dass die Äußerungen zu möglicherweise besorgniserregenden Befunden bei der ersten Blutuntersuchung nach Durchführung einer weiteren herzmuskelspezifischen Untersuchung nicht aufrecht zu erhalten waren, es sich vielmehr ein letztlich harmloser Befund ergeben habe. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass der Kläger auf die Einnahme starker Medikamente angewiesen sei, nicht auf Baustellen (insbesondere nicht auf Gerüsten) arbeiten, nicht Auto fahren und keine Maschinen bedienen dürfe. Der Sachverständige hat sich eingehend mit der Medikamentation des Klägers auseinander gesetzt und ist nach sorgfältiger Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass diese weder einen Rückschluss auf eine Berufsunfähigkeit ergäben noch selbst die Berufsausübung beträchtlich beeinträchtigten. Insgesamt sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht Auto fahren oder Maschinen bedienen könne. Schließlich hat der Sachverständige sich auch hinreichend mit dem Einwand auseinander gesetzt, der Kläger leide auch heute noch an gelegentlichen "Aussetzern" des Herzschlages. Das Langzeit-EKG habe insoweit keine Auffälligkeiten gezeigt, die aber unbedingt zu erwarten gewesen seien, würden dem vom Kläger geschilderten Beschwerdebild eine ernsthafte Ursache zugrunde liegen. Es sei daher davon auszugehen, dass lediglich ein nicht ungewöhnlicher gelegentlicher Wechsel von starken und schwachen Herzschlägen vorliege, dem aber keine pathologische Bedeutung zukomme. Insgesamt hat sich nach Überzeugung des Senats der Sachverständige umfassend und erschöpfend mit allen Einwänden des Klägers auseinander gesetzt. Weiteren Aufklärungsbedarf sieht der Senat nicht und hat der Kläger auch nicht aufgezeigt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der ersten Instanz auf § 91 ZPO, hinsichtlich der zweiten Instanz auf § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.) liegen nicht vor.

Der Streitwert wird auf 22.233,53 € festgesetzt. Für den Antrag auf Prämienfreistellung sind zugrunde zu legen an Rückständen für den Zeitraum 1.12.1996 bis 28.6.1998 (Zustellung der Klageschrift) 19 x 385.- DM sowie an künftigen Leistungen 42 x 385.- DM (Regelstreitwert nach § 9 ZPO) = 23.485.- DM = 12.007,69 €. Für den Feststellungsantrag sind 20% des Wertes der Lebensversicherung (100.000.- DM), also 20.000.- DM bzw. 10.225,84 € anzusetzen (§ 3 ZPO). Einen höheren wirtschaftlichen Wert hat der Feststellungsantrag nicht, da es um eine beitragspflichtige Weiterführung dieser Versicherung geht.

Ende der Entscheidung

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