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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 23.01.2001
Aktenzeichen: 5 U 85/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Im Namen des Volkes Teilurteil

5 U 85/01

Verkündet am: 23.01.2001

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte zu 1) unter teilweiser Abänderung des am 11. April 2001 verkündeten Urteils der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 483/00 - verurteilt, an die Kläger 18.000 € nebst 4 % Zinsen seit dem 26. November 1996 zu zahlen. Im übrigen wird die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage unter Zurückweisung der Berufung insoweit abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand:

Der am 10. März 1980 geborene Kläger litt am Vormittag des 12. Februar 1996 unter starken Schmerzen im linken Unterbauch, in die linke Leiste ziehend, sowie unter Übelkeit und zweimaligen Erbrechen. Wegen dieser Beschwerden wurde er gegen Mittag des Tages in die Klinik des Beklagten zu 1) aufgenommen. Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung wurde eine Hodentorsion ausgeschlossen. Nach Gabe von Buscopan und parenteraler Flüssigkeits- und Elektrolytzufuhr wurde er zunächst beschwerdefrei. Ausweislich der Behandlungsdokumentation traten dann im Verlaufe der Nacht und in den Morgenstunden des 13. Februar 1996 erneut Schmerzen auf. Um 7.20 Uhr ergab sich folgender Befund:

"Skrotum unauffällig, keine Schwellung, kein Ödem, Prehn'sches Zeichen negativ, steinharter Knoten am unteren linken Hodenpol, nur geringer Druckschmerz bzw. steinharter Knoten kaudal ohne Druckschmerz. Oberarzt I. und Oberarzt (unleserlich) informiert: Untersuchung - Befund wie bei Epididymiszyste, Tumor - Information der Eltern, Terminvereinbarung Praxis Dr.D., Vorstellung Klinikum - Tumor / Zyste oder Torsion bzw. Torsion oder Tumor".

Im Anschluss an die Untersuchung erhielt der Kläger noch ein Frühstück, außerdem wurde sein Vater informiert, der gegen 9.00 Uhr in der Klinik eintraf und den Kläger sodann in seinem PKW zum Beklagten zu 2) verbrachte. Dieser führte verschiedene Untersuchungen durch, u. a. eine Ausscheidungsurografie. Er bestätigte den Verdacht auf Hodentorsion und empfahl eine sofortige Vorstellung in dem Klinikum der Beklagten zu 3) zur notfallmäßigen Freilegung der Hoden. Dort wurde der Kläger zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr als Notfall mit Hodentorsion aufgenommen. Mit der Operation wurde erst um 15.45 Uhr begonnen. Intraoperativ ergab sich eine komplette Torsion des linken Hodens mit Nachweis einer irreversiblen Infarzierung, so dass der Hoden entfernt werden musste.

Der Kläger hat sämtliche Beklagte auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,00 DM in Anspruch genommen. Allen Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie auf die Verdachtsdiagnose Hodentorsion nicht schnell genug reagiert hätten. Wegen der vermeidbaren Verzögerungen sei es zum Hodenverlust gekommen.

Die Beklagten haben vermeidbare Verzögerungen in Abrede gestellt und im übrigen mangelnde Kausalität der ihnen eingelasteten Fehler für den eingetretenen Schaden eingewandt.

Das Landgericht hat, gestützt auf ein Gutachten des Facharztes für Urologie und Chirurgie Prof. Dr.L., das dieser für die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein erstellt hatte, der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage in Höhe von 25.000,00 DM stattgegeben, die Klage im übrigen abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 3) vollumfänglich weiter. Die gegen die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Berufung hat er zurückgenommen. Der Beklagte zu 1) erstrebt mit seiner Berufung Klageabweisung.

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der gegen den Beklagten zu 1) erhobene Schmerzensgeldanspruch ist endentscheidungsreif, so dass insoweit Teilurteil ergehen kann (§ 301 ZPO). Bezüglich des gegen die Beklagte zu 3) geltend gemachten Anspruchs bedarf es noch weiterer Sachaufklärung.

Das Landgericht hat der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage dem Grunde nach zu Recht stattgegeben, denn dieser haftet dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gemäß §§ 847, 823, 831, 31 BGB wegen des Verlustes des linken Hodens auf Schadensersatz. Es hat aber das Schmerzensgeld etwas zu gering bemessen. In Ansehung aller Umstände steht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 18.000,00 € zu.

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.L. war jedenfalls am 13. Februar 1996 um 7.20 Uhr eine Befundlage gegeben, die es erforderlich machte, den Kläger sofort einem zur operativen Freilegung der Hoden bereiten Urologen vorzustellen, d. h. ihn unter Ankündigung der Sachlage in eine entsprechende Fachklinik zu verlegen. Der Verdacht auf Hodentorsion, wovon die Behandler in der Klinik des Beklagten zu 1) selbst differenzialdiagnostisch ausgegangen sind, ist im Zweifel durch sofortige Operation zu klären. Das hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, denn bei einem durch Torsion verursachten Durchblutungsstopp ist der betroffene Hoden nach 4 bis 6 Stunden verloren. Da die Behandler zu diesem Zeitpunkt nicht wissen konnten, wie lange eine etwa gegebene Torsion schon andauerte, war evidentermaßen große Eile geboten, denn sie waren offenbar selbst nicht in der Lage, die nötigen urologischen Untersuchungen wie Sonografie der Hoden und Doppler-Untersuchung der Ductus deferens beiseits durchzuführen. Im Falle der gebotenen notfallmäßigen Verlegung wäre der Kläger spätestens gegen etwa 8.30 Uhr in kompetente fachurologische Behandlung gelangt. Dann wäre der Hodenverlust vermieden worden, einerlei ob um 7.20 Uhr bereits eine komplette oder nur eine inkomplette Torsion vorlag, denn eine komplette Torsion war jedenfalls nicht älter als 4 bis 6 Stunden, wie sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.L. und des Pathologen Prof. Dr. M. ergibt.

Demgegenüber vermag sich der Beklagte zu 1) nicht mit dem Hinweis zu entlasten, die Behandler hätten den Kläger zur weiteren Abklärung des Torsionsverdachtes an einen niedergelassenen Urologen verwiesen. Diese Verweisung war schon deshalb fehlsam, weil der Niedergelassene mangels technischer Ausstattung nicht zur operativen Freilegung des Hodens in der Lage war, so dass er seinerseits gezwungen war, den Kläger weiter zu verweisen, was dann auch geschehen ist und die suffiziente Behandlung weiter verzögert hat.

Darüber hinaus ist die Vorstellung bei Dr.D. auch nicht mit der gebotenen Eile geschehen. Nach der Pflegedokumentation ist der Kläger nicht vor 9.00 Uhr von seinem herbeitelefonierten Vater zu Dr.D. gefahren worden - auf die dokumentationswidrige Behauptung, dies sei bereits um 8.45 Uhr geschehen, kommt es insoweit nicht an - also zu einem Zeitpunkt, zu dem bei zügiger Verlegung in eine urologische Klinik sämtliche Voruntersuchungen bereits hätten abgeschlossen gewesen sein und mit der operativen Freilegung zumindest hätte begonnen werden können. Demgegenüber war nach der von den Behandlern des Beklagten zu 1) eingeschlagenen Verfahrensweise abzusehen, dass eine Operation nicht vor 11.00 Uhr des Tages erfolgen würde. Das hat der Beklagte zu 1) zu verantworten.

Es ist haftungsrechtlich irrelevant, ob der Hoden noch zu retten gewesen wäre, wenn es aufgrund besonders rascher Reaktion des Dr.D. und der Beklagten zu 3) zu diesem Zeitpunkt (oder sogar noch früher) zur Hodenfreilegung gekommen wäre. Tatsächlich ist es zu einer erheblichen Verzögerung gekommen, die letztlich zum Schaden geführt hat. Dafür hat der Beklagte zu 1) einzustehen, denn seine Behandler haben durch ihre vorwerfbare Fehlentscheidung die Kausalkette in Gang gesetzt. Es fehlt auch nicht am Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers (Fehlentscheidung der Behandler) und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung (Verlust des linken Hodens). Nach der herrschen Adäquanztheorie ist das Ereignis im Rechtsinne ursächlich, wenn es im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. BGHZ 98, 140). Nach den gesamten Umständen ist es aber keineswegs unwahrscheinlich, dass es zu Verzögerungen kommen konnte, die den erstrebten Heilerfolg unmöglich machten. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Verzögerungen bei zügigem Handeln der Nichtbehandler teilweise vermeidbar gewesen wären. Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang in der Regel nicht (vgl. BGH NJW 2000, 947). Anderes könnte nur gelten, wenn der Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und völlig unsachgemäßes Verhalten des/der weiteren Arztes/Ärzte ausgelöst worden wäre, die Nachbehandler also in ungewöhnlich hohem Maße gegen alle ärztlichen Regeln verstoßen hätten, so dass ihnen der Schaden haftungsrechtlich allein zuzuordnen wäre (vgl. BGH NJW 1989, 767; OLG Köln VersR 1994, 989). Von einem derartigen Sachverhalt kann im Streitfall aber nicht ausgegangen werden. Dass die bei der Beklagten zu 3) tätigen Behandler aufgrund unerklärter und deshalb unverständlicher Organisationsfehler statt um etwa 13.30 Uhr erst um 15.45 Uhr mit der Operation zu begonnen haben, erfüllt die genannten Kriterien noch nicht.

Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 12.782 € (= 25.000,00 DM) erscheint nach der Sachlage unangemessen niedrig. Der BGH hat im Jahre 1982 bei einem Verlust des rechten Hodens 15.338 € ( = 30.000,00 DM) zuerkannt, wobei allerdings noch weitere Schadensfolgen eingetreten waren (vgl. VersR 1982, 1141). Das OLG Nürnberg hat in einem dem Streitfall vergleichbaren Fall 12.782 € zuerkannt. Der Senat sieht sich gehalten, darüber hinauszugehen. Maßgebend dafür ist neben dem vom Kläger erlittenen Körperschaden, der erfahrungsgemäß auch psychische Reaktionen auslöst (Angst vor Verlust auch des verbliebenen Hodens mit den dann eintretenden schweren Folgen), vor allem das geradezu leichtfertige Verhalten der Behandler der Beklagten zu 1), die trotz bei Verdacht auf Hodentorsion, mag er auch nur differentialdiagnostisch in Betracht gezogen worden sein, auf der Hand liegende Eilbedürftigkeit eine verzögerungsträchtige Kausalkette in Gang gesetzt haben. Deshalb muss die Genugtuungsfunktion deutlich zum Tragen kommen. Nach allem erscheint ein Betrag von 18.000 € (= etwa 35.000,00 DM) angemessen.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ohne weiteres, dass die Berufung der Beklagten zu 1) unbegründet ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Kostenentscheidung muss dem Schlussurteil überlassen bleiben.

Beschwer für Kläger und Beklagten zu 1.: unter 60.000,00 DM (unter 30.677,11 €)

Ende der Entscheidung

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