Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: 5 W 108/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 93 | |
ZPO § 264 Nr. 2 | |
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Juli 2006 - 3 O 213/06 - abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Gründe:
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen. Sie haben zwar den gegen sie erhobenen Anspruch im Sinne von § 93 ZPO sofort anerkannt; sie haben indessen durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Anlass gegeben.
Ob Veranlassung zur Klageerhebung vorliegt, ist nicht stets und ausschließlich an der Klage zu messen, wie sie tatsächlich erhoben worden ist. Maßgebend ist vielmehr in erster Linie, ob das Verhalten des Schuldners vor Prozessbeginn so war, dass der Gläubiger annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl. § 93 Rn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen), das heißt, er werde zur Verwirklichung seines materiellen Rechts den Klageweg beschreiten müssen. Verfolgt er dann allerdings sein Ziel mit einer prozessual untauglichen Klage, so hat er die Folgen zu tragen (Klageabweisung einschließlich nachteiliger Kostenfolge). Ändert er seine Klage, kann der Schuldner eine Kostenbelastung trotz Unterliegens nach § 93 ZPO abwenden. Anders ist dies bei qualitativer Änderung des Klageantrags bei gleichbleibendem Klagegrund, die nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung darstellt. Dann kommt es darauf an, ob der Kläger davon ausgehen musste, er werde die Hilfe des Gerichts zur Durchsetzung seines materiellen Anspruchs bemühen müssen. Wenn er dann zum Beispiel Schadensersatz durch Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verlangt statt Freistellung von einer Verbindlichkeit (= Schaden) in gleicher Höhe und nach Hinweis des Gerichts seinen Zahlungsantrag auf Freistellung umstellt, kommt dem Beklagten nicht die Rechtsfolge des § 93 zugute, wenn er vorprozessual auf eine Aufforderung des Gläubigers, den Schaden zu ersetzen nicht reagiert hat, weil Freistellungs- und Zahlungsanspruch in einem solchen Fall lediglich unterschiedliche Ausprägungen ein- und desselben Anspruchs sind, nämlich der Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten (vgl. BGH NJW 1994, 944, 945).
Das ist auch nicht unbillig, hat es doch der Schuldner in der Hand, auf die Zahlungsaufforderung in der Weise zu reagieren, dass er zu erkennen gibt, Schadensersatz leisten zu wollen, freilich nicht durch Zahlung, sondern eben durch Freistellung. Im Streitfall hatten die Beklagten vorprozessual reichlich Gelegenheit, in dieser Weise zu reagieren.
Die Umstellung des Klageantrags hat auch nicht (teilweise) zu einer Kostenbelastung des Klägers nach den Grundsätzen der Klagerücknahme geführt, denn im Falle des § 264 Nr. 2 ZPO ist § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur ausnahmsweise anzuwenden, wenn der Kläger seine Klage in Ansehung des Streitwertes ermäßigt hat (Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 264 Rn. 4 a). Das ist hier nicht der Fall.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 2.500,- €.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.