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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: 5 W 136/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, VVG


Vorschriften:

InsO § 182
ZPO § 6
VVG § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Zuständig ist das Landgericht Bonn.

Gründe:

Sachlich zuständig für die Klage ist das Landgericht Bonn, weil der Streitwert die Summe von 5.000,00 Euro übersteigt (§§ 23 Nr. 1, 71 GVG).

Der Streitwert der Klage richtet sich bei der gebotenen interessensgerechten Auslegung des Klagebegehrens nicht nach § 182 InsO, denn die Klägerin verlangt wegen ihrer Forderung abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Gemeinschuldners (§ 157 VVG). Dieses Recht könnte die Klägerin ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren sogar durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Beklagten geltend machen, und zwar beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer (Prölss/Martin - Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 157 VVG Rn. 4). Dass sie ihre Klage stattdessen formal auf Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle beschränkt hat, ändert an ihrem wirklichen Klagebegehren nichts. Der Wert der Klage ist also nach § 6 ZPO zu bestimmen (Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Insolvenzverfahren), mithin nach dem Wert der Forderung, der 5.000,00 Euro bei weitem übersteigt. Ob die Klage Erfolg hat, ist unerheblich.

Beruht ein Verweisungsbeschluss auf einer unrichtigen Streitwertfestsetzung, richtet sich seine Bindungswirkung (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO) danach, ob der Zuständigkeitsstreitwert evident falsch bemessen worden ist (KG MDR 99, 438). Dies ist im Streitfall ausnahmsweise trotz der vom Landgericht im Vorlagebeschluss für seine Auffassung angeführten Begründung zu bejahen. Es lag gleichsam auf der Hand, dass die Klage auf abgesonderte Befriedigung abzielt, denn die Klägerin hat ausdrücklich auf die Rechtsstellung der Streithelferin als Versicherer des Gemeinschuldners hingewiesen. Auch nach der Forderungsanmeldung vom 19.7.2005 konnte insoweit kein Zweifel bestehen, denn dort ist die Rubrik "abgesonderte Befriedigung .... wird beansprucht" unter zusätzlicher Nennung von § 157 VVG angekreuzt.

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