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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.03.2005
Aktenzeichen: 5 W 16/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 486 I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

5 W 16/05

In dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

pp.

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandsgericht Rosenberger sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Thurn und Mangen

am 18. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die beabsichtigte Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens der Antragstellerin gegen alle Antragsgegner ist das Landgericht Bonn.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (mit Sitz in Berlin) beabsichtigt die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel, von ihr behauptete Mängel an dem Neubauvorhaben der Deutschen Botschaft in Kiew, die Verantwortlichkeit für das Auftreten der Mängel sowie den Mängelbeseitigungsaufwand feststellen zu lassen. Antragsgegner sollen der in E ansässige Generalbauunternehmer (Antragsgegnerin zu 1.), die beauftragten Architekten (Antragsgegner zu 3. bis 7. mit Sitz in N und S) und die nach Kündigung der Objektüberwachungsleistungen insoweit neu beauftragte Ingenieurgesellschaft (Antragsgegnerin zu 2. mit Sitz in C) sein. Nach den vertraglichen Vereinbarungen der Antragstellerin mit den Antragsgegnern zu 1. und 2. ist der Gerichtsstand Bonn; in dem Vertrag zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 3. bis 7. ist Berlin als Gerichtsstand bestimmt. Die Antragsgegnerin zu 1. hat gegen die Antragstellerin vor dem Landgericht Bonn bereits Klage auf Zahlung von Werklohn erhoben; diesem Anspruch setzt die Antragstellerin Einwendungen wegen behaupteter Mängel entgegen.

II.

Das Oberlandesgericht Köln ist zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 2 ZPO zuständig. Haben die Antragsgegner ihren allgemeinen Geschäftssitz in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken, ist dasjenige Oberlandesgericht zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört; § 36 Abs. 2 ZPO. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, hat der Antragsteller die Wahl zwischen den in Betracht kommenden Oberlandesgerichten; zuständig ist in diesem Fall das Gericht, an das sich der Antragsteller mit dem Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zuerst wendet (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. § 36, Rn. 4 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend das Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung berufen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht Bonn schon aufgrund des Umstandes als im Sinne von § 36 Abs. 2 ZPO mit der Sache befasst angesehen werden kann, dass jedenfalls ein Teil der Mängel, die Gegenstand des noch einzuleitenden selbständigen Beweisverfahrens sein sollen, von der Antragstellerin im Wege von Einwendungen in dem dort gegen sie geführten Werklohnrechtsstreit der Antragsgegnerin zu 1. geltend gemacht worden sind. Selbst wenn man darauf abhebt, dass das selbständige Beweisverfahren als solches noch nicht anhängig ist, kann sich die Antragstellerin mit dem Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts an das Oberlandesgericht Köln wenden. Zwar hat keiner der beteiligten Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, und es ist zumindest fraglich, ob dessen Zuständigkeit aus der - als fakultativ und nicht als ausschließlich zu wertenden - Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 1. und 2., wonach der Gerichtsstand Bonn ist, hergeleitet werden kann, denn bei einer fakultativen Gerichtsstandsvereinbarung besteht nur die Wahl zwischen den Gerichten, bei denen die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (BGH, Beschl. v. 16. August 1995 - X ARZ 699/95 -; BGH, NJW 1988, 646). Die (ausschließliche) Zuständigkeit des Landgerichts Bonn für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1. und damit auch die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln zur Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO folgt indes aus der Bestimmung des § 486 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beim Prozessgericht zu stellen, wenn ein Rechtsstreit dort bereits anhängig ist. Der Hauptprozess muss nicht vom Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens geführt werden; ausreichend ist, dass dieser sich in dem anhängigen Rechtsstreit mit Einwendungen verteidigt, deren tatsächliche Grundlagen Gegenstand der Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren sein soll (KG OLG Rspr. Bd. 15 [1907], 145 f.; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 486, Rn. 6). Zweck der Zuständigkeitsregelung in § 486 Abs. 1 ZPO ist es, die vorgezogene Beweiserhebung durch ein selbständiges Beweisverfahren bei dem Gericht stattfinden zu lassen, dass sich voraussichtlich auch in dem Hauptsacheprozess mit den insoweit streitigen tatsächlichen Behauptungen der Parteien zu befassen hat (vgl. BGHZ 17, 117). Deswegen ist es für die Frage der Zuständigkeit nach § 486 Abs. 1 ZPO unerheblich, ob der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens den Hauptsacheprozess aktiv führt oder sich lediglich gegen eine Klage verteidigt (anders im Anwendungsbereich der Bestimmung des § 494 a ZPO: OLG Köln, NJW-RR 1997, 1295). Es ist darüber hinaus für die Zuständigkeit nach § 486 Abs. 1 ZPO auch ohne Bedeutung, ob sämtliche vom Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens als klärungsbedürftig angesehenen Tatsachen schon konkret in den Hauptsacheprozess eingeführt oder bislang noch nicht vorgebracht worden sind (KG, aaO; Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 486, Rn. 1; Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl., Anm. A I a).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Soweit es das Verhältnis der Antragstellerin zur Antragsgegnerin zu 1. betrifft, ist zur Sicherung des Beweises für sämtliche behaupteten Mängel des Bauwerks das Landgericht Bonn ausschließlich zuständig. Das begründet zugleich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln für den Antrag auf Bestimmung des für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gemeinschaftlich zuständigen Gerichts nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO.

III.

Die sachlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der entsprechend auch für die beabsichtigte Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Schadensfeststellung gegen mehrere Antragsgegner gilt (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1991, 343, 344 f.; NJW-RR 1998, 209; NJW-RR 1999, 1010; Beschl. v. 21. August 2002 - 1Z AR 82/02; Beschl. v. 30. Juni 2004 - 1Z AR 75/04; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084), liegen vor.

Die Antragsgegner sind Streitgenossen im Sinne von § 60 ZPO. Sie sollen aus im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin Mängel an einem Bauwerk rügt, an deren Planung und Erstellung sämtliche Antragsgegner verantwortlich mitgewirkt haben. Schon deshalb ist eine gemeinschaftliche Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zweckmäßig. Dieses dient erst dazu, die behaupteten Mängel und deren Ursachen festzustellen. Erst im Anschluss an die getroffenen Feststellungen wird sich zeigen, ob und inwieweit die Antragsgegner unter Berücksichtigung ihrer verschiedenartigen vertraglichen Verpflichtungen (gesamtschuldnerisch) haften. Solange vor Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nach dem Vortrag des Antragstellers eine gemeinschaftliche Haftung in Betracht kommt - und davon ist hier auszugehen -, sind die Antragsgegner als Streitgenossen anzusehen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1999, 1010; Beschl. v. 21. August 2002 - 1Z AR 82/02).

Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist nicht ersichtlich; ein etwa gegebener gemeinsamer Gerichtsstand im Ausland wäre insoweit ohne Belang (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 36, Rn. 15 m.w.N.).

Einer Bestimmung des zuständigen Gerichts steht schließlich nicht entgegen, dass im Verhältnis der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1. kraft Gesetzes wegen des zwischen ihnen anhängigen Rechtsstreits das Landgericht Bonn nunmehr ausschließlich zuständig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt ein mit einem oder mehreren Streitgenossen vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht grundsätzlich aus. Zwar kann in einem solchen Fall nur das im Verhältnis zu einer Partei prorogierte Gericht als zuständig bestimmt werden. Dies ist jedoch unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, mit der eine prozessökonomisch wünschenswerte einheitliche Verfahrenszuständigkeit zur Vermeidung von Mehrkosten und divergierenden Entscheidung erreicht werden soll (vgl. BGHZ 90, 155, 157), jedenfalls dann statthaft, wenn den anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem prorogierten Gericht verklagen zu lassen (vgl. BGH, NJW 1988, 646, 647; BGH, Beschl v. 16. August 1995 - X ARZ 699/95; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084, 1085; KG, KGR 2001, 218). Diese Erwägungen müssen erst recht dann gelten, wenn im Verhältnis des Antragstellers zu einem der Streitgenossen ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht (vgl. insoweit auch OLG Köln, OLGR 2002, 187, 188).

Im vorliegenden Fall ist den Antragsgegnern zu 2. bis 7. zuzumuten, das selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Bonn zu führen. Im Hinblick darauf, dass sämtliche Antragsgegner ihren Geschäftssitz in verschiedenen, weit auseinanderliegenden Städten in Deutschland haben, konnten sie nicht damit rechnen, ortsnah gemeinschaftlich in Anspruch genommen zu werden. Auch die vertragliche Vereinbarung des Gerichtsstandes Berlin mit den Antragsgegnern zu 3. bis 7. führt nicht zu einer anderen Bewertung. Abgesehen davon, dass die Wirksamkeit jener Vereinbarung fraglich ist (§ 38 Abs. 1 ZPO), wäre sie jedenfalls nicht als ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zu werten, so dass sich die Antragsgegner zu 3. bis 7. nicht darauf einrichten durften, nur vor einem Gericht in Berlin in Anspruch genommen zu werden. Im Übrigen ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass einer der Antragsgegner dadurch, dass das selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Bonn stattfindet, in unzumutbarer Weise in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt sein könnte. Es liegt vielmehr im wohlverstandenen Interesse aller Antragsgegner, dass die streitigen Fragen umfassend und möglichst prozessökonomisch in einem Verfahren geklärt werden. Da dies als Folge der Regelung des § 486 Abs. 1 ZPO nur vor dem Landgericht Bonn möglich ist, ist dieses Gericht als zuständig zu bestimmen.

Ende der Entscheidung

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