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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.03.2005
Aktenzeichen: 5 W 32/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

5 W 32/05

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rosenberger, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz-Pakebusch und den Richter am Oberlandesgericht Mangen

am 31. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31. Januar 2005 - 9 O 478/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Das Landgericht hat die Kosten des durch Anerkenntnis und Zahlung in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits dem Kläger auferlegt mit der Begründung, die auf Feststellung der Leistungspflicht aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gerichtete Klage sei bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses unschlüssig gewesen, da der Kläger seinen in gesunden Tagen ausgeübten Beruf nicht hinreichend beschrieben habe. Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Neben anderen Gesichtspunkten ist bei dieser Entscheidung vor allem auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen. Auch wenn diese Prüfung auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen hat, ist es nicht sachgerecht, einer klagenden Partei stets dann die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn das erledigende Ereignis zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Klageforderung noch nicht schlüssig dargelegt war. Das erscheint jedenfalls dann unbillig, wenn das Gericht bei Fortgang des Rechtsstreits die Verpflichtung gehabt hätte, auf die Unschlüssigkeit der Klage hinzuweisen, und zu erwarten gewesen wäre, dass die klagende Partei auf einen solchen Hinweis ihr Vorbringen entsprechend ergänzt hätte. So liegt der Fall hier: Es entspricht langjähriger Erfahrung des mit der Bearbeitung von Personenversicherungssachen betrauten Senats, dass Klagen auf bedingungsgemäße Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung häufig unter Missachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es einer ausführlichen Beschreibung des in gesunden Tagen ausgeübten Berufs bedarf (vgl. zuletzt BGH, NJW-RR 2004,1679), erhoben werden. In solchen Fällen ist das Gericht gehalten, auf die Unschlüssigkeit der Klage hinzuweisen und der klagenden Partei Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen zu ergänzen. Aller Erfahrung nach reicht der danach erfolgende Sachvortrag der Partei zum Berufsbild aus, um in eine Beweisaufnahme einzutreten.

Davon kann auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Hier kommt hinzu, dass die Beklagte bereits aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kläger befristet Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erbracht hatte, was sicher nicht geschehen wäre, wenn sie sich nicht zuvor über die in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit des Klägers unterrichtet hätte. Auch vor diesem Hintergrund stand zu erwarten, dass die Durchsetzung der Klageforderung bei Fortsetzung des Rechtsstreits nicht an einer unzureichenden Darlegung des Berufsbildes des Klägers gescheitert wäre. Dann aber hält es der Senat für unbillig, dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zu Lasten des Klägers können auch nicht die Grundsätze des § 93 ZPO angewendet werden, denn die Beklagte hatte durch ihre Leistungseinstellung und ihre mit Schreiben vom 13. April 2004 klar ausgesprochene Weigerung, weitere Leistungen zu erbringen, Veranlassung zur Klage gegeben. Darauf, ob sie den Anspruch nach dem Krankheitsrückfall des Klägers sofort anerkannt hat, kommt es nicht an.

Es besteht allerdings auch keine Rechtfertigung, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzubürden. Der Gesichtspunkt, dass sich die die Klageforderung anerkennende Partei in die Rolle des Unterlegenen begibt, kann hier nicht eingreifen, da die Beklagte erst aufgrund geänderter Umstände, nämlich eines Krankheitsrückfalles des Klägers, ihre Leistungspflicht anerkannt hat.

Abschließend können die Erfolgsaussichten der Klage ohne das erledigende Ereignis nicht beurteilt werden. Ob die Beklagte aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers vor seinem Zusammenbruch am 21. Oktober 2004 bedingungsgemäß leistungspflichtig gewesen wäre, wäre letztlich nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären gewesen. Das Ergebnis einer solchen Begutachtung kann nicht prognostiziert werden. Insoweit kann dem Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit zeitweise freiwillig Leistungen erbracht hat, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden. Nachdem der Kläger im März 2004 wieder eine berufliche Tätigkeit aufgenommen hatte, konnte sich die Beklagte durchaus auf den Standpunkt stellen, eine mindestens 50%-ige Berufsunfähigkeit des Klägers sei jetzt nicht mehr gegeben. Ob der Kläger gleichwohl bedingungsgemäß berufsunfähig war, hätte erst nach einer Begutachtung durch einen Sachverständigen sicher festgestellt werden können. Nachdem es dazu aufgrund der Erledigung des Rechtsstreits nicht mehr kommen kann, erscheint es angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 10.000,- €

Ende der Entscheidung

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