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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 5 W 36/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 I Nr. 6 | |
ZPO § 281 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rosenberger sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Thurn und Mangen
am 22. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Zuständig ist das Landgericht Köln.
Gründe:
Das zuständige Gericht ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, nachdem sich sowohl das Landgericht Köln mit Beschluss vom 10. Februar 2005 als auch das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 23. Februar 2005 für unzuständig erklärt haben.
Örtlich zuständig ist das Landgericht Köln gemäß §§ 12, 17 ZPO, denn die Beklagte hat ihren Sitz in Köln. Die zwischen den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung, wonach "nach Wahl des Vermieters oder seines Rechtsnachfolgers Bonn oder dessen Sitz" Gerichtsstand sein soll, ist nach ihrem unzweideutigen, einer anderen Auslegung unzweifelhaft nicht zugänglichen Wortlaut nicht als ausschließliche, sondern als fakultative Gerichtsstandsvereinbarung zu werten. Nur so macht die Verwendung der Formulierung "nach Wahl" einen Sinn; das danach eingeräumte Wahlrecht kann sich nur darauf beziehen, dass die Klägerin neben anderen in Betracht kommenden Gerichtsständen auch an ihrem Geschäftssitz klagen kann. Die gleichwohl vom Landgericht Köln vertretene Auffassung, es handele sich um eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, ist nicht nachvollziehbar und rechtlich unhaltbar. Soweit das Landgericht meint, Sinn der Klausel sei es, "der Klägerin die Führung eines Rechtsstreits an ihrem Sitz zu ermöglichen", so spricht dies gerade eindeutig für eine nicht ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, denn anderenfalls würde der Klägerin die Klage an ihrem Sitz nicht lediglich ermöglicht, sondern sie wäre zur Klage an ihrem Sitz gezwungen.
Das Landgericht Bonn ist auch nicht aufgrund der grundsätzlich nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO angeordneten Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses zuständig. Einem Verweisungsbeschluss kommt dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, weil er entweder auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht - dies ist hier nicht anzunehmen - oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss (BGH, NJW 2002, 3634, 3635). Objektive Willkür ist auch dann anzunehmen, wenn dem Verweisungsbeschluss grobe Rechtsirrtümer anhaften (BGH, NJW-RR 1992, 383) oder der verweisende Richter den Sachverhalt evident falsch erfasst hat (KG, MDR 1999, 56). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist nach ihrem klaren und nicht misszuverstehenden Wortlaut nicht ausschließlich; der Versuch, sie gleichwohl als ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zu verstehen, ist so grob fehlerhaft, dass er als objektiv willkürlich gewertet werden muss.
Ende der Entscheidung
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