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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.08.2008
Aktenzeichen: 5 W 36/08
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 63 Abs. 1 Satz 1
GKG § 63 Abs. 1 Satz 2
GKG § 67
RVG § 32 Abs. 2 Satz 1
RVG § 32 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.7.2008 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7.7.2008 - 9 O 245/08 - wird als unzulässig verworfen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unzulässig.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Streitwert, unmittelbar nachdem die auf Herausgabe von Dokumenten gerichtete Klage eingegangen war, auf Vorlage des Kostenbeamten festgesetzt. Hierin liegt eine vorläufige Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Von einer Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts kann, anders als das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 14.7.2008 ausgeführt hat, dagegen nicht ausgegangen werden.

Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung findet eine Beschwerde nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur gemäß § 67 GKG statt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwerts erhobenen, von ihm zu zahlenden Kostenvorschuss für das gerichtliche Verfahren wendet. Im Übrigen kann eine Partei eine Beschwerde nur gegen die endgültige Streitwertfestsetzung einlegen (§ 68 GKG).

Der Senat folgt der Auffassung, dass die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten einer Partei aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) gegen die vorläufige Wertfestsetzung unzulässig ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 1767 m.w.Nachw.). Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten findet vielmehr nur im Rahmen der Regeln des GKG statt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG, der im Falle einer unterbliebenen Wertfestsetzung auf nach anderen Rechtsvorschriften gegebene Rechtsbehelfe verweist. Das Beschwerderecht nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann aber nicht weitergehen als dasjenige, welches dem Prozessbevollmächtigten zugestanden hätte, wenn eine vorläufige Wertfestsetzung unterblieben wäre. Das Interesse des Prozessbevollmächtigten, die Gebühren nach dem zutreffend bestimmten Wert zu erheben, wird im Übrigen dadurch hinreichend gewahrt, dass er sich im Wege der Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung wenden kann.

Das weitere Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17.7.2008, mit dem er auf den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts vom 14.7.2008 eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Beschwerde vom 12.7.2008 erstrebt hat, ist durch die Vorlage der Akten und die vorliegende Entscheidung des Senats gegenstandslos geworden.

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