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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.08.2007
Aktenzeichen: 5 W 38/07
Rechtsgebiete: RVG, ZPO, GKG
Vorschriften:
RVG § 32 Abs. 2 | |
ZPO § 9 | |
GKG § 42 Abs. 5 Satz 1 |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Juni 2007 - 23 O 118/06 - abgeändert.
Der Streitwert wird auf 127.574,82 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, an deren Entscheidung der Senat nicht durch das gegen den Kläger eröffnete Insolvenzverfahren gehindert ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1199), hat in der Sache Erfolg.
Werden mit einer Klage künftige Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung geltend gemacht, ist der Streitwert nach der Bestimmung des § 9 ZPO zu bewerten. Ergibt sich aus den von der klagenden Partei vorgetragenen Umständen keine zeitliche Begrenzung des Begehrens, ist der 3,5-fache Jahresbetrag der Versicherungsleistungen anzusetzen (Senatsbeschl. v. 19. Dezember 2001 - 5 W 118/01). Eine solche Begrenzung lässt sich vorliegend weder dem in der Klageschrift formulierten Feststellungsantrag noch dem sonstigen Vortrag des Klägers entnehmen. Damit ist für diesen Klageantrag der Regelstreitwert des § 9 ZPO abzüglich 20% wegen der lediglich begehrten Feststellung anzusetzen. Daneben sind Rückstände bis zur Klageeinreichung gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG zu hinzuzurechnen. Spätere Klageerweiterungen finden hingegen grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr (BGH, NVersZ 1999, 239; ständige Rechtsprechung des Senats); lediglich soweit eine Umstellung von Feststellung auf Leistung erfolgt, ist der Streitwert anzupassen.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus: Der Kläger hat mit seinen zuletzt im Schriftsatz vom 6. November 2006 angekündigten Anträgen Leistungen für die Zeiträume vom 14. November 2005 bis zum 15. Januar 2006 und vom 1. April 2006 bis zum 30. November 2006 verlangt. Daneben verfolgt er ersichtlich den Feststellungsantrag weiter.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Zeitraum 14.11.2005 bis 15.1.2006 (§ 42 Abs. 5 S. 1 GKG): | 7.086,24 € |
Bezifferter Zeitraum nach Anhängigkeit | |
1.4.2006 bis 30.11.2006: | 27.445,12 € |
Feststellung (1278 Tage abzüglich 244 Tage [Zeitraum 1.4.2006 bis 30.11.2006]): 1034 x 112,48 € abzügl. 20% | 93.043,46 € |
127.574,82 € |
Dieser Streitwert ist für das gesamte Verfahren als höchster Streitwert maßgebend. Eine Aufteilung nach Zeiträumen erübrigt sich.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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