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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.03.2004
Aktenzeichen: 5 W 45/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 800 III | |
ZPO § 797 V |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rosenberger, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Thurn und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz-Pakebusch
am 17. März 2004 im Verfahren gemäss § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Zuständig ist das Landgericht Berlin.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat gemäss § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO liegen vor, weil sich sowohl das Landgericht Aachen (durch Beschluss vom 26.01.2004) als auch das Landgericht Berlin (durch Beschluss vom 05.02.04) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, obwohl eines der beiden Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist.
Zuständig vorliegend ist das Landgericht Berlin und zwar bereits auf Grund der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Aachen, § 281 Abs. 2. Satz 4 ZPO.
Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 26.01.2004 ist bindend, weil er jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich, sondern vielmehr nach Ansicht des Senats sogar zutreffend ist. Die Kläger begehren die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung (und deren einstweilige Einstellung) aus zwei notariellen Urkunden des Notars I aus C vom 26.07.1989 (Urkunden-Nr.: xx1/89 und xx2/89). Beide notariellen Urkunden beziehen sich auf die Bestellung einer Grundschuld an dem im Grundbuch von O. des Amtsgerichts O. Bd. ### Bl. ###1 eingetragenen Grundbesitz zu Gunsten der Beklagten. In beiden Urkunden unterwerfen sich die mit Vollmacht der Kläger handelnden Besteller wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen und Nebenleistung der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer entsprechend seinem Haftungsanteil an der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts zulässig ist. Ferner übernehmen die Schuldner als Gesamtschuldner für die Zahlung eines Geldbetrages jeweils in Höhe des Grundschuldbetrages, der Nebenleistung und der Zinsen die persönliche Haftung, aus der der jeweilige Gläubiger sie schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz in Anspruch nehmen kann, wobei jeder Schuldner sich wegen dieser Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen unterwirft, dies jeweils in Höhe eines seinem Haftungsanteil an der Gesellschaft entsprechenden Betrages. Die beiden notariellen Urkunden verhalten sich demzufolge sowohl zur dinglichen als auch zur persönlichen Haftung mit jeweils diesbezüglichen umfassenden Unterwerfungserklärungen. Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht des Landgerichts Aachen, wonach jedenfalls in solchen Fällen, in denen jeweils sowohl die Vollstreckung wegen des dinglichen als auch wegen des persönlichen Anspruches möglich ist, § 800 Abs. 3 ZPO umfassend gilt, jedenfalls mit gutem Grund vertretbar und entspricht wohl auch - soweit ersichtlich - der herrschenden Meinung. Auch der Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 04.07.2003 (5 W 81/03) dahingehend ausgesprochen, dass § 800 Abs. 3 ZPO dann umfassend Geltung hat, wenn sich der Eigentümer in einer notariellen Urkunde in Ansehung einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen hat, dass die Vollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll und dies auch dann gilt, wenn sich der Kläger in derselben Urkunde daneben abstrakt verpflichtet hat, die Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des auf ihn entfallenden Grundschuldbetrages persönlich zu übernehmen und insoweit sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das gesamte Vermögen unterworfen hat. Jedenfalls dann, wenn die Klage zugleich den dinglichen und den persönlichen Anspruch betrifft, ist das Gericht der belegenen Sache nach § 800 Abs. 3 ZPO das alleinig zuständige. Vorliegend richtet sich die Klage der Kläger umfassend auf das Begehren, die Zwangsvollstreckung aus den beiden vorgenannten Urkunde generell für unzulässig zu erklären; sie betrifft damit - dies auch vor dem Hintergrund des Inhaltes der notariellen Urkunden - sowohl die dingliche als auch die persönliche Haftung und damit die diesbezüglichen Vollstreckungsmöglichkeiten. Streitgegenstand der Klage ist also die gänzliche und endgültige Vernichtung der Vollstreckbarkeit der Titel (vgl. dazu BGH NJW 95, 3318) und nicht etwa beschränkt auf den titulierten persönlichen Anspruch, wie das Landgericht Berlin zu meinen scheint. Da nach allem der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Aachen keinesfalls objektiv willkürlich ist, hat es bei der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin zu verbleiben.
Ende der Entscheidung
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