Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: 5 W 71/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 37 | |
ZPO § 35 | |
ZPO § 29 | |
ZPO § 59 | |
ZPO § 60 | |
ZPO § 36 Abs. 1 Ziffer 3 |
Beschluss
In Sachen
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den VROLG Rosenberger, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz-Pakebusch und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Thurn
am 18.Juli 2001
beschlossen:
Tenor:
Als zuständiges Gericht für die Klage gegen sämtliche Beklagte wird das Amtsgericht Erfurt bestimmt.
Gründe:
Nach §§ 36 Abs. 1 Ziffer 3, 37 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts kann grundsätzlich auch dann noch gestellt werden, wenn eine Klage bereits rechtshängig gemacht worden ist, solange der Rechtsstreit nicht schon so weit gefördert wurde, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Wahlmöglichkeit nicht mehr bleibt (vgl. BGH, NJW 1980, 188, 189).
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung sind gegeben. Sämtliche Beklagte haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht nicht (mehr), nachdem der Kläger den Beklagten zu 1. durch Ausübung des ihm nach § 35 ZPO zustehenden Wahlrechts statt im besonderen Gerichtsstand des § 29 ZPO im allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes in Anspruch genommen hat, weil diese Wahl verbindlich und unwiderruflich ist (vgl. BGH NJW 1997,1154). Zwar ist für eine Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich kein Raum, wenn für den Rechtsstreit ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet ist oder war (vgl. OLG Köln Beschluss vom 19. Januar 2001 - 5 W 6/01-); dies gilt jedoch nicht, wenn - wovon im Streitfall auszugehen ist - die klagende Partei bei Klageerhebung von der Existenz weiterer Schuldner weder Kenntnis hatte noch aufgrund der vor Klageerhebung gebotenen Nachforschungen Kenntnis hätte haben können (vgl. KG MDR 2000, 413,414) und für die ursprünglich verklagte Partei durch die Gerichtsstandsbestimmung kein Nachteil entsteht, was hier der Fall ist, denn sie ist mit der Abgabe an das AG Erfurt ausdrücklich einverstanden. Schließlich sind die Beklagten als Gesamtschuldner auch Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO.
Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens das Amtsgericht Erfurt. Maßgebend dafür ist, dass der Kläger mit seinem Antrag die Bestimmung dieses Gerichts begehrt hat, sämtliche Beklagten damit einverstanden sind und bereits in Erfurt ansässige Anwälte bestellt haben und dieses Gericht als Gericht des Erfüllungsortes zuständig ist.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.