Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.11.2006
Aktenzeichen: 5 W 87/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, RVG
Vorschriften:
ZPO § 36 | |
ZPO § 37 | |
ZPO § 91 | |
RVG § 19 | |
RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 |
Tenor:
wird der Antrag der Antragsgegnerin zu 2) vom 22.08.2006 auf Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zurückgewiesen.
Gründe:
Durch Beschluss des Senats vom 08.08.2006 ist der Antrag, das zuständige Gericht nach §§ 36, 37 ZPO zu bestimmen als nicht statthaft auf Kosten der Antragsteller abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 22.08.2006 beantragt die Antragsgegnerin zu 2) die Kostenfestsetzung der Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
In der Entscheidung des BGH vom 05.02.1987 - I ARZ 703 / 86 - wird darauf hingewiesen, dass nach der Ablehnung einer Gerichtsbestimmung nach § 36 ZPO eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO erfolgen muss.
Genauso hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts Köln am 24.03.2003 - 5 W 9 / 03 - entschieden. Eine Kostentragungspflicht enthält jedoch noch keine Aussage über tatsächlich angefallene Gebühren und Auslagen nach dem RVG.
Die Tätigkeit im Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO gehört nach § 19 Abs. 1 S.2 Nr. 3 RVG zum Rechtszug und wird daher nicht separat vergütet, zumal der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin im nachfolgenden Rechtsstreit tätig war. Eine gesonderte Gebühr nach VV 3403 RVG ist hierfür nicht abzurechnen, vgl. Zöller 25. Auflage Rn 33 zu § 36 ZPO; Hartmann, Kostengesetze 36. Auflage Rn 14 zu § 19 RVG sowie Gerold/Schmidt 16. Auflage Rn. 25 zu § 19 RVG.
Mithin war der Antrag vom 22.08.2006 zurückzuweisen.
Köln, den 10.11.2006
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.