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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.02.2003
Aktenzeichen: 5 W 9/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 32 | |
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 |
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erfüllt sind. Für alle materiellen Ansprüche, die mit der Klage geltend gemacht werden, ist ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand am Wohnsitz der Klägerin gegeben.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten zu 1. einen materiellen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) dargelegt, denn sie behauptet unter Anführung der notwendigen tatsächlichen Grundlagen, der Beklagte zu 1. habe als ihr aufgrund des Vermittlungsauftrags zur wahrheitsgemäßen Rechnungslegung Verpflichtetem der Wahrheit zuwider erklärt, er habe das Pferd (zusammen mit dem Beklagten zu 2.) für 20.000,00 DM an einen Dritten veräußert und sie - die Klägerin - durch diese Täuschung veranlasst, auf die Einforderung des tatsächlich erzielten höheren Verkaufserlöses zunächst zu verzichten (Vermögensverfügung im strafrechtlichen Sinne), wodurch ihr ein Schaden, zumindest im Sinne einer Vermögensgefährdung, in entsprechender Höhe entstanden sei, was der Beklagte zu 1. beabsichtigt habe. Diese Darlegung genügt, um den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) zu begründen (vgl. dazu BGH NJW 2002, 1425). Ort der unerlaubten Handlung ist im Streitfall auch der Erfolgsort, also dort wo der Schaden eingetreten ist (vgl. BGH NJW 1996, 1413 f.), mithin am Wohnsitz der Klägerin im Bezirk des Landgerichts Bonn. Im übrigen liegt nach der Behauptung der Klägerin auch der Begehungsort im LG Bezirk Bonn, weil der Beklagte zu 1. damals sein Gewerbe in L. betrieben hat.
Darauf, ob die Klägerin die erhobenen Vorwürfe auch wird beweisen können, kommt es nicht an.
Dieser Gerichtsstand gilt auch für die gegen den Beklagten zu 2. erhobene Klage. Denn die Klägerin behauptet, jener habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 1. mittäterschaftlich gehandelt (§ 25 Abs. 2 StGB), jedenfalls aber als dessen Gehilfe (§ 27 StGB), was für eine Haftung genügen würde (§ 830 Abs. 2 BGB). Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beweisführung insoweit sehr problematisch sein dürfte; indessen kommt es hierauf - wie schon gesagt - für die Bestimmung des Gerichtsstands nicht an.
Da nach neuerer Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 02 - X ARZ 208/02 -), die der erkennende Senat schon früher für richtig erachtet hat (vgl. NJW-RR 99, 1081, 1082), das nach § 32 ZPO örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat, wenn es sich um einen einheitlichen prozessualen Anspruch handelt, was hier der Fall ist, besteht für eine Gerichtsstandsbestimmung kein Raum mehr.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen (vgl. BGH MDR 1987, 735).
Gegenstandswert: 1.022,58 EUR (1/10 des Hauptsachewerts).
Ende der Entscheidung
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