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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 5 W 9/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1357 Abs. 1 S. 1
BGB § 1357 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. Dezember 2006 - 11 O 375/06 - wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Klage der Antragsgegnerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin C in E bewilligt.

Gründe:

Die Rechtsverteidigung der Antragstellerin hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (§ 114 ZPO). Zwar hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass der Ehemann der Antragstellerin durch den Abschluss des Behandlungsvertrages zu Gunsten der Tochter der Eheleute ein Geschäft im Sinne von § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB besorgt hat. Im Streitfall steht aber eine Mitverpflichtung der Antragstellerin § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen, weil sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Diese Vorschrift gilt nicht nur, wenn der Ehegatte ein ihn persönlich selbst betreffendes Geschäft besorgt, also etwa einen Vertrag zur eigenen Behandlung schließt. Sie gilt ebenso, wenn er für ein anderes Familienmitglied tätig wird. Dies folgt daraus, dass Satz 2 einschränkungslos an Satz 1 der Vorschrift anknüpft.

In der Rechtssprechung ist seit langem anerkannt, dass zu den maßgeblichen Umständen im Sinne von § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in ihrem Bezug zu der voraussichtlichen Höhe der Kosten für die ärztliche Behandlung gehören (vgl. BGH NJW 1992, 909), die wiederum entscheidend davon beeinflusst werden, ob eine private Krankenversicherung besteht und in welchem Umfang sie ggf. Versicherungsschutz gewährleistet. Sind in der Person eines Ehepartners, der dazu auch noch selbst die Verpflichtung begründet hat, sämtliche Voraussetzungen gegeben, die die Erfüllung der Verbindlichkeit gewährleisten, während der andere wirtschaftlich dazu nicht in der Lage wäre, scheidet dessen Mitverpflichtung den Umständen nach aus. So liegt es hier. Der Ehegatte der Antragstellerin ist Versicherungsnehmer einer Krankheitskostenvollversichung, in dessen Schutz die Tochter einbezogen ist. Er ist ferner als Lehrer (Beamter) beihilfeberechtigt und hat gegen seinen Dienstherren einen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die Krankheitskosten seiner Tochter. Will der Behandler in einem solchen Fall gleichwohl sicher stellen, dass neben dem Vertragschließenden auch dessen Ehegatte mitverpflichtet wird, muss er dies ausdrücklich vereinbaren.

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