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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.10.2007
Aktenzeichen: 52 Zs 494/07
Rechtsgebiete: ZPO, StPO
Vorschriften:
ZPO § 78 b | |
StPO § 172 Abs. 3 Satz 2 | |
StPO § 172 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz | |
StPO § 172 Abs. 3 Satz 3 |
Tenor:
I. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 08.08.2007 hat der Generalstaatsanwalt in Köln die Beschwerde des Anzeigeerstatters/Antragstellers gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft vom 04.07.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der (unbedingte) Klageerzwingungsantrag des Antragstellers mit dem weiteren Antrag, ihm "einen Rechtsanwalt auf seine Kosten zur Seite zu stellen". Zur Begründung des Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts heißt es in der Antragsschrift:
"Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Auch nach weiteren intensiven Bemühungen wird die Übernahme des Mandats von den Rechtsanwälten mit der Begründung abgelehnt, wir übernehmen keine Sachen, wo schon ein Rechtsanwalt drin war, oder, wir sind zur Zeit überlastet."
II.
1.
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageerzwingungsverfahren ist unzulässig.
a)
Allerdings ist im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) die Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung des § 78 b ZPO (Notanwalt) möglich (vgl. nur OLG Stuttgart Justiz 2001, 222; OLG Bamberg NJW 2007, 2274; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 172 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; anderer Ansicht u.a. OLG Düsseldorf VRS 97, 42; OLG Hamm NJW 2003, 3286 = NStZ 2003, 683).
Seine bisher in ständiger Rechtsprechung vertretene gegenteilige Auffassung, die Beiordnung eines Notanwalts komme nicht in Betracht, weil in § 172 Abs. 3 Satz 3 StPO lediglich auf die Prozesskostenhilfevorschriften der ZPO (§§ 114 ff), nicht aber auf § 78 b ZPO verwiesen werde, eine unbewusste Regelungslücke liege nicht vor (vgl. nur SenE v. 27.08.2002 - 1 Zs 719/02; SenE v. 04.05.2007 - 53 Zs 150/07), gibt der Senat auf.
Entgegen der bisherigen Annahme des Senats liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 78 b ZPO vor.
§ 172 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz StPO enthält keine bewusste Regelungslücke, wie Meyer-Goßner (NStZ 1985, 235) und Rieß (NStZ 1986, 433) überzeugend dargelegt haben (vgl. dazu auch OLG Stuttgart a.a.O.; Schmid in KK-StPO, 5. Auflage, § 172 Rn. 55).
Die Fallgestaltung, die § 78 b ZPO erfasst, ist derjenigen des Klageerzwingungsverfahrens rechtsähnlich (vgl. Meyer-Goßner NStZ 1985, 235).
Für den Anwaltsprozess der ZPO sieht § 78 b ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts vor, wenn die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Wie im Anwaltsprozess verlangt auch das Klageerzwingungsverfahren die Mitwirkung eines Rechtsanwalts; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 172 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz).
Was die Frage der Beiordnung eines Notanwaltes anbelangt, ist der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren nicht etwa weniger rechtsschutzbedürftig als die Partei im Anwaltsprozess. Zwar dient das Klageerzwingungsverfahren nicht hauptsächlich den privaten Interessen des Anzeigeerstatters. Es sichert - als Korrelat zum Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft - das Legalitätsprinzip, das aber auch im Interesse des Verletzten besteht, der die Strafverfolgung des Beschuldigten wünscht (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 172 Rn. 1).
Wenn aber der Gesetzgeber bei dieser Bedeutung des Klageerzwingungsverfahrens für den Verletzten Anwaltszwang anordnet, dann muss unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sichergestellt werden, dass der Antragsteller wie die Partei im Anwaltsprozess der ZPO - unter den Voraussetzungen des § 78 b ZPO - die Beiordnung eines Rechtsanwalts erreichen kann (vgl. im Übrigen zur Beiordnung eines Notanwalts im Verwaltungsgerichtsverfahren OVG Münster NJW 2003, 2624; OVG Lüneburg NJW 2005, 3303).
Die analogen Anwendung des § 78 b ZPO im Klagerzwingungsverfahren gebietet nicht zuletzt auch der allgemeiner Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. zu Letzterem BVerfGE 90, 226 <239>; 109, 96 <123>).
Der Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Klagerzwingungsverfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, hat die Möglichkeit, über die Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Anwalts zu erreichen (§ 172 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz StPO, § 121 Abs. 5 ZPO). Ein vernünftiger, einleuchtender Grund, der es rechtfertigt könnte, einen solchen Antragsteller in dieser Hinsicht besser zu stellen als den, der über ausreichende finanzielle Mittel für das Verfahren verfügt und ebenfalls keinen "bereiten" Rechtsanwalt findet, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Rieß NStZ 1986, 435 aE II 4 a).
b) Ist somit § 78 b ZPO im Klageerzwingungsverfahren entsprechend anzuwenden, so ist der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung gleichwohl unzulässig.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Vorschrift setzt auch voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er alle zumutbaren Bemühungen entfaltet hat, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Hierzu hat er substantiiert darzulegen, dass er eine angemessene (vgl. OVG Münster a.a.O.) Anzahl in Betracht kommender Rechtsanwälte vergeblich um die Mandatsübernahme gebeten hat; insbesondere muss er sich auch auf Landesebene und nicht nur im weiteren Umkreis seines Wohnortes um einen Rechtsanwalt bemüht haben (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.; vgl. auch Meyer-Goßner a.a.O. § 172 Rn. 23 aE).
Diesen Darlegungserfordernissen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Der Antragsteller hat seine "intensiven Bemühungen" nicht näher beschrieben.
Ihm kann keine Gelegenheit zur Nachholung gegeben werden, weil das nach § 78 b ZPO erforderliche Vorbringen innerhalb der Monatsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs.2 Satz 1 StPO) zu erfolgen hat.
c)
Wegen der Unzulässigkeit des Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts aus vorgenanntem Grund bedarf die weitere Voraussetzung des § 78 b ZPO, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, keiner Prüfung.
2.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Er entspricht - ungeachtet weiterer Zulässigkeitsbedenken - schon deshalb nicht den gesetzlichen Formerfordernissen, weil er entgegen der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
Ende der Entscheidung
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