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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.06.2007
Aktenzeichen: 6 AuslA. 95/06
Rechtsgebiete: IRG, StGB


Vorschriften:

IRG § 3 Abs. 1
IRG § 3 Abs. 2
IRG § 6
IRG § 10 Abs. 1
IRG § 10 Abs. 2
IRG § 15 Abs. 1
IRG § 29 Abs. 1
StGB § 263
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

6 AuslA. 95/06 (bisher 6 AuslA.59/06)

In dem Auslieferungsverfahren

hat der 2.Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft

am 1. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Auslieferung des belarussischen Staatsangehörigen E P T nach Belarus zur Verfolgung der Straftaten, die in dem Haftbefehl des Gerichtsrichters der Untersuchungsabteilung der vorläufigen Untersuchung der Verwaltung des Oktoberrajons in Grodno, Hauptmann der Miliz U O.P. vom 15.12.2003 - (Strafsache Nr. 03015202294) aufgeführt sind, wird für zulässig erklärt.

Gründe:

I.

Die Botschaft der Republik Belarus in Berlin hat mit Verbalnote vom 28.12.2006 ein Rechtshilfersuchen der Staatsanwaltschaft der Republik Belarus vom 03.11.2006 übermittelt, mit dem die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung begehrt wird.

Dem Auslieferungsersuchen liegt ein Haftbefehl des Gerichtsrichters der Untersuchungsabteilung der vorläufigen Untersuchung der Verwaltung des Oktoberrajons in Grodno, Hauptmann der Miliz U O.P. vom 15.12.2003 - (Strafsache Nr. 03015202294) zugrunde.

Darin wird dem Verfolgten folgendes zur Last gelegt:

- im Januar 2003 nahm er neben dem Warenhaus "Nika" in H bei KUKLINSKY S.I. durch Betrug und Vertrauensmissbrauch und auch unter dem Vorwand der Realisation vom notorisch verderbenen Mobiltelefon eine Geldsumme von 45 US-Dollar in Besitz. Nach dem Dollarwechselkurs machte das eine Summe von 86.940 Rubel oder 5, 11 der Basisgröße aus;

- am 23.1.2003 um 18.00 Uhr nahm er neben dem Haus Nr. 29 im Kletzkow-Prospekt in H bei KOPKA P.A. durch Betrug und Vertrauensmissbrauch und auch unter dem Vorwand der Realisation des Mobiltelefons "Nokia 8210" eine Geldsumme von 300.000 Rubel in Besitz. Diese Summe machte 17,64 der Basisgröße aus;

- am Anfang Februar 2002 nahm er neben dem Haus Nr. 6 a in der T-Straße in H bei SYTY W.W. durch Betrug und Vertrauensmissbrauch und auch unter dem Vorwand der Realisation ein Mobiltelefon "Nokia 3310" im Werte von 90.000 Rubel und ein Mobiltelefon "Ericsson" t28s" im Werte von 90.000 Rubel im Gesamtbetrag von 180.000 Rubel in Besitz. Diese Summe machte 10,58 der Basisgröße aus;

- am 20. März 2003 nahm er in der L-Straße in H bei Tschernuschyk. D.P. durch Betrug und Vertrauensmissbrauch und auch unter dem Vorwand der Realisation vom Computer eine Geldsumme von 300 US-Dollar in Besitz. Nach dem Dollarwechselkurs machte das eine Summe von 596.100 Rubel oder 35,07 der Basisgröße aus;

- am 14. April 2003 gewährte er der Frau M A.W. im Computerclub "Sprinter" (H, Kletzkow-Prospekt, 64) unter Vorwand des Austausches ein notorisch verderbenes Mobiltelefon und nahm bei ihr durch Betrug und Vertrauensmissbrauch eine Geldsumme von 20,00 US-Dollar (nach dem Dollarwechselkurs 39.840 Rubel) und ein Mobiltelefon mit Ladegerät im Werte von 60.000 Rubel in Besitz. Insgesamt machte das eine Summe von 99.840 Rubel oder 5,87 der Basisgröße aus;

- am 15. Mai 2003 nahm er im Computerclub "Sprinter" bei EJSMONT N.S. durch Betrug und Vertrauensmissbrauch und auch unter dem Vorwand der nachfolgenden Realisation ein Mobiltelefon "Siemens C 25" im Werte von 50.000 Rubel in Besitz, was 2,94 der Basisgröße bildete;

- am 6. Juni 2003 nahm er neben der Philarmonie des H'er Gebiets bei CHRESCHIK O.N. unter dem Vorwand der Realisation des notorisch verderbenen Mobiltelefons und durch Betrug und Vertrauensmissbrauch eine Geldsumme von 100.000 Rubel in Besitz, was 5,88 der Basisgröße bildete;

- am 10. September 2003 nahm er in der X-Straße bei KOCHANOWSKAJA T.A. unter dem Vorwand der Realisation des notorisch verderbenen Mobiltelefons und durch Betrug und Vertrauensmissbrauch eine Geldsumme von 155 US-Dollar in Besitz. Nach dem Dollarwechselkurs machte das eine Summe von 241.155 Rubel oder 14,18 der Basisgröße aus;

Am 15. September 2003 nahm T in der O-Straße 20 von H bei BUZYNSKIJ I.W. unter dem Vorwand der Realisation und durch Betrug und Vertrauensmissbrauch in Besitz:

- ein Mobiltelefon "Siemens Sli" im Werte von 60 US-Dollar. Nach dem Dollarwechselkurs machte das eine Summe von 62.910 Rubel. Eine Kamera zum Mobiltelefon im Werte von 30 US-Dollar. Nach dem Dollarwechselkurs machte das eine Summe von 125.820 Rubel oder 7,4 der Basisgröße aus;

- ein Mobiltelefon "Sony" im Werte von 60 US-Dollar. Nach dem Dollarwechselkurs machte das eine Summe von 125.820 Rubel oder 7,4 der Basisgröße aus;

- ein Mobiltelefon "Ericsson t-29" im Werte von 55 US-Dollar. Nach dem Dollarwechselkurs machte das eine Summe von 115.335 Rubel oder 6,78 der Basisgröße aus;

- ein verderbenes Mobiltelefon "Nokia 8210" im Werte von 30 US-Dollar. Nach dem Dollarwechselkurs machte das eine Summe von 62.910 oder 3,7 der Basisgröße aus;

- zwei Mobiltelefone "Siemens C 35" je im Werte von 30 US-Dollar. Nach dem Dollarwechselkurs machte das eine Summe von 125.820 Rubel oder 7,4 der Basisgröße aus;

- ein Mobiltelefon "Siemens C 55" im Werte von 200 US-Dollar. Nach dem Dollarwechselkurs machte das eine Summe von 419.400 Rubel aus.

Im Oktober 2003 nahm er neben dem Haus Nr. 23 im Keltzkow-Prospekt in H bei EJSMONT P.J. durch Betrug und Vertrauensmissbrauch ein Mobiltelefon "Nokia 5110" im Werte von 150.000 Rubel und eine Geldsumme von 15 US-Dollar (nach dem Dollarwechselkurs 31.770 Rubel) in Besitz. Insgesamt machte das eine Summe von 181.770 Rubel oder 10,72 der Basisgröße aus.

Am 3. Dezember 2003 um 19.00 Uhr nahm T in der M1-Straße von H bei JURGEL T. A. durch Betrug und Vertrauensmissbrauch ein Mobiltelefon im Werte von 85 US-Dollar in Besitz. Nach dem Dollarwechselkurs machte das eine Summe von 182.240 Rubel oder 10,72 der Basisgröße aus;

Insgesamt nahm T schurkerisch bei den verschiedenen Personen Vermögen im Betrage von 2.895.260 Rubel oder 170.309 der Basisgröße in Besitz.

Neben dem Haftbefehl vom 15.12.2003 ist zu dem oben angegebenen Aktenzeichen eine von demselben Gerichtsrichter erlassene Fahndungsanordnung vom 05.05.2006 sowie ein von dem Gerichtsrichter Oberleutnant der Miliz Q A.I. erlassener "Beschluss über Belangung als Angeklagte(r)" vom 11.09.2006 vorgelegt worden, die gleichlautende Vorwürfe wie im Haftbefehl enthalten.

Der Senat hat gegen den Verfolgten, der zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Aachen eine vom Landgericht Kleve mit Urteil vom 28.07.2005 verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren wegen schwerer räuberischer Erpressung verbüßt, mit Beschluss vom 27.02.2007 - 6 Ausl.59/06 - 3/07 - die Auslieferungshaft angeordnet.

Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Aachen am 07.05.2007 hat der Verfolgte sich mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, gemäß § 29 Abs. 1 IRG die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären. Der Verfolgte tritt dem entgegen. Er hält die Auslieferung für unzulässig. Zum einen bestreitet er die ihm zur Last gelegten Taten. Zum anderen drohe ihm in Belarus eine menschenrechtswidrige Behandlung im Strafvollzug. Die Haftbedingungen in Belarus genügten den völkerrechtlichen Mindeststandards nicht, es finde eine systematische Verletzung der Menschenrechte statt. Darüber hinaus bestehe die Gefahr politischer Verfolgung. Er sei aus Weißrußland geflohen und habe zunächst im Jahre 2004 in Polen und sodann am 27.12.2004 in Deutschland Asyl beantragt, weil er wegen Verrats von Militärgeheimnissen durch den weißrussischen Geheimdienst verfolgt werde. Er habe in Weißrußland und auch in Deutschland - hier über seinen Beistand - versucht, Kontakt zum Bundesnachrichtendienst aufzunehmen, um vermeintliche militärische Geheimnisse weiterzugeben. Aufgrund dieser Vorgänge werde er in Weißrußland als politischer Oppositioneller angesehen mit der Folge, dass ihm in Weißrußland die Gefahr der Folter und menschenrechtswidriger Behandlung drohe. Die ihm vorgeworfenen Straftaten, die teilweise nicht einmal genügend konkretisiert seien, seien lediglich ein Vorwand, um nach erfolgter Auslieferung gegen ihn politisch vorgehen zu können.

Der Senat hat im Auslieferungshaftbefehl vom 27.02.2007 die Auslieferung auch unter Berücksichtigung dieser Einwendungen des Verfolgten nicht als von vorneherein unzulässig angesehen, jedoch eine Zusicherung der weißrussischen Behörden über eine menschenrechtskonforme Behandlung des Verfolgten für erforderlich gehalten.

Die Botschaft der Republik Belarus in Berlin hat daraufhin mit Verbalnote vom 26.04.2007 zugesichert, dass die Haftbedingungen für den Verfolgten den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.11.1950 und den Empfehlungen und Mindeststandards des Europarates für die Vollziehung von Freiheitsstrafen vom 12.02.1987 entsprechen werden. Es werde deutschen Konsularbeamten erlaubt, den Verfolgten im Gefängnis zu besuchen.

Dem Verfolgten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Verbalnote gegeben worden.

II.

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären, ist zu entsprechen. Die von dem ersuchenden Staat vorgelegten Auslieferungsunterlagen rechtfertigen den Antrag. Auslieferungshindernisse bestehen nicht.

Der Senat hat im Auslieferungshaftbefehl vom 27.02.2007 hierzu ausgeführt :

1. Der Auslieferungsverkehr mit der Republik Belarus erfolgt vertragslos nach den Bestimmungen des IRG, da die Republik Belarus nicht Unterzeichnerstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens - EuAlÜbk - vom 13. Dezember 1957 ist.

2. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 IRG für die Anordnung der Auslieferungshaft sind erfüllt.

Die eingereichten Auslieferungsunterlagen sind vollständig und genügen den formellen Anforderungen des § 10 Abs. 1 IRG.

Mit dem Haftbefehl des Gerichtsrichters der Untersuchungsabteilung der vorläufigen Untersuchung der Verwaltung des Oktoberrajons in Grodno, Hauptmann der Miliz U O.P. vom 15.12.2003 - ist eine Haftentscheidung vorgelegt worden, die den Anforderungen von § 10 Abs. 1 IRG entspricht. Die anwendbaren gesetzlichen Strafbestimmungen der Republik Belarus sind ebenfalls beigefügt.

3. Die Auslieferung erscheint nicht von vorneherein unzulässig ( § 15 Abs. 2 IRG).

a) Die Sachverhaltsschilderung der dem Verfolgten in dem Haftbefehl und den ergänzend beigefügten Unterlagen (das sind die Fahndungsanordnung vom 05.05.2006 sowie der "Beschluss über Belangung als Angeklagte(r)" vom 11.09.2006) vorgeworfenen Straftaten ist nach Ort, Zeit und Beteiligung des Verfolgten ausreichend detailliert. Die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes ( § 11 IRG) ist damit gewährleistet.

b) Der Bestimmung des § 3 Abs. 1 IRG - beiderseitige Strafbarkeit - wird ebenfalls genügt. Die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten, die nach dem Recht des ersuchenden Staates als Betrugsdelikte gemäß Art. 209 des StGB der Republik Belarus von 1999 zu werten sind, stellen sich nach deutschem Recht ebenfalls als Betrugstaten gemäß § 263 StGB dar. Das trifft entgegen der Auffassung des Verfolgten auch für die Taten vom 23.01.2003 sowie vom Oktober 2003 zu. Im ersten Fall ist der Schilderung mit noch ausreichender Genauigkeit zu entnehmen, dass der Verfolgte ohne Lieferbereitschaft die Lieferung eines Mobiltelefons der Marke Nokia zugesagt ("Realisation") und hierfür 300.000 Rubel entgegengenommen hat. Im zweiten Fall soll der Verfolgte - ähnlich wie in den anderen Fällen auch - ein Mobiltelefon Marke Nokia sowie 15 $ an sich gebracht haben, ohne dass offenbar ein Anspruch auf Überlassung bestanden hat.

Taten, die im November bzw. am 26.12.2003 begangen worden sein sollen, enthält der Haftbefehl vom 15.12.2003 nicht.

c) Die Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe als Höchstmaß, die nach § 3 Abs. 2 IRG bei der Auslieferung zur Strafverfolgung bestehen muß, ist ebenfalls gegeben. Betrug kann nach 3 263 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren belegt werden.

4. Anlaß zu einer Prüfung des dringenden Tatverdachts, die nach § 10 Abs. 2 IRG nur bei Vorliegen besonderer Umstände vorzunehmen ist, besteht nicht. Der Verfolgte hat keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht, die geeignet wären, ernsthafte Zweifel am dringenden Tatverdacht zu begründen.

5. Die Unzulässigkeit der Auslieferung ergibt sich schließlich nicht aus den Grenzen, die dem Auslieferungsverkehr durch 73 § IRG und die dazu ergangene Rechtsprechung des BVerfG gezogen sind.

a) Für die Behauptung des Verfolgten, ihm drohe in der Republik Belarus politische Verfolgung - was ggfs zur Unzulässigkeit der Auslieferung nach § 6 IRG führen könnte - beruht auf Angaben, die für den Senat nicht überprüfbar sind. Weder zu dem Asylverfahren noch zu den angeblichen Kontakten des Verfolgten zum Bundesnachrichtendienst ist Näheres mitgeteilt worden, was der Senat zum Anlaß für eine weitere Prüfung nehmen müßte.

Die gegen den in Weißrußland mehrfach vorbestraften Verfolgten erhobenen Vorwürfe lassen keinen denkbaren Zusammenhang mit einer wie auch immer gearteten oppositionellen politischen Betätigung in Weißrußland erkennen. Der Umstand, dass der Verfolgte wegen einer in Deutschland begangenen schweren räuberischen Erpressung gegenwärtig eine langjährige Freiheitsstrafe verbüßt, läßt einen anderen Hintergrund als eine nur strafrechtlich und nicht politisch motivierte Verfolgung ebenso wenig erkennen.

b) Aus denselben Gründen kann nach dem Vorbringen des Verfolgten eine konkrete Gefahr, dass gerade der Verfolgte im ersuchenden Staat Foltermethoden oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Verfolgung und Behandlung ausgesetzt sein könnte, nicht angenommen werden. Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten, denen der Senat bereits im Auslieferungsverfahren nachzugehen hätte.

c) Anders verhält es sich mit dem Vortrag, in Weißrußland komme es aufgrund der dortigen politischen Machtverhältnisse (nach wie vor) zu systematischen Menschenrechtsverletzungen. Nach dem 7. Bericht der Bundesregierung zur Menschenrechtspolitik vom 15.06.2005 hat sich die allgemeine Menschenrechtslage in Weißrußland nicht verbessert Die Strafverfolgung weist danach in mehrfacher Hinsicht Defizite auf (vgl. S. 284 f des Berichts). So sind Inhaftierte infolge mangelnder Kontrolle der Rechtsschutzorgane regelmäßig und tatbestandsunabhängig rüder Behandlung von Strafvollzugsbeamten ausgesetzt; die Untersuchungshaft wird unter Nichtbeachtung durch die Verfassung garantierter Bürgerrechte über unverhältnismäßig lange Zeiträume ausgedehnt; das Recht auf rechtlichen Beistand wird eingeschränkt.

Diese - von der internationalen Völkergemeinschaft mehrfach verurteilten, vgl. dazu die Angaben auf S.285 f. des Berichts - Missstände machen die Rechtshilfe im Auslieferungsverkehr mit Weißrußland aber auch nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht von vorneherein unzulässig. Nach der Entscheidung des BVerfG 2 BvR 253/04 vom 08.04.2004 = StV 04,440 kommt die Auslieferung weißrussischer Staatsangehöriger an die Republik Weißrußland jedenfalls dann in Betracht, wenn die weißrussischen Behörden eine Zusicherung abgeben, dass bei den Haftbedingungen hinsichtlich der Person des Verfolgten die völkerrechtlichen Mindeststandards eingehalten werden. Davon ist ggfs die Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung abhängig zu machen. Das BVerfG hat des weiteren ausgesprochen, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine entsprechende Zusicherung nicht eingehalten werde. Eine solche Erklärung ist seitens der weißrussischen Behörden allerdings bisher nicht vorgelegt worden.

d) Der Senat weist noch daraufhin, dass die Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 22.01.2007, nach der "im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt im Hinblick auf die möglichen Bezüge zur organisierten Kriminalität gegen die Durchführung des Auslieferungsverfahrens keine Bedenken bestehen", nicht geeignet ist, die aufgezeigten Bedenken auszuräumen. Die Verfolgung organisierter Kriminalität unterliegt keinen geringeren Anforderungen an eine menschenrechtskonforme Behandlung als die Verfolgung anderer Straftaten.

Die von den weißrussischen Behörden vorzulegende Zusicherung der menschenrechtskonformen Behandlung des Verfolgten ist daher nicht entbehrlich.

Im übrigen ist für den Senat aber auch der in der Stellungnahme angenommene "mögliche Bezug" zur organisierten Kriminalität nicht nachzuvollziehen. Die dem Verfolgten angelasteten Straftaten, die er sämtlich als Alleintäter begangen haben soll, weisen keine typische Merkmale von organisierter Kriminalität auf.

An dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage hält der Senat fest.

Das mittlerweile zu den Akten gelangte Urteil des Landgerichts Kleve vom 28.07.2005 enthält zur Person des Verfolgten lediglich dessen eigene - nicht überprüfbare - Angaben:

"Nach seinen Angaben bekam er in seinem Heimatland, genauere zeitliche Angaben wollte der Angeklagte nicht machen, Probleme mit den staatlichen Strafverfolgungsbehörden. Da ihm Staatsgeheimnisse bekannt geworden seien, sei er vom KGB gesucht worden. Er habe deshalb das Land verlassen müssen.."

Für die Annahme, dem Verfolgten drohe in Weißrußland politische Verfolgung, gibt diese Urteilspassage nichts her. Ergänzend ist zu der Person des Verfolgten noch anzumerken, dass gegen ihn ein weiterer, am 31.05.2006 von den deutschen Strafverfolgungsbehörden erlassener Untersuchungshaftbefehl besteht, mit dem ihm schwerer Raub und Körperverletzung vorgeworfen wird (StA Mannheim 710 Js 8166/06).

Soweit der Senat eine Zusicherung der weißrussischen Behörden zur Einhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards bei den Haftbedingungen für erforderlich gehalten hat, ist dem durch den Inhalt der Verbalnote der Botschaft der Republik Belarus vom 26.04.2007 Genüge getan worden.

Die Verbalnote hat folgenden Wortlaut :

Die darin enthaltenen Zusicherungen sind ausdrücklich hinsichtlich der Person des Verfolgten abgegeben worden. Sie genügen damit den in der Entscheidung des BVerfG vom 08.04.2004 aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätzen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden der Republik Belarus diese Zusicherung, die die Gewähr menschenwürdiger Haftbedingungen umfasst, nicht einhalten, hat der Senat nicht.

Ende der Entscheidung

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