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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.02.2008
Aktenzeichen: 6 AuslA 20-08-84HB
Rechtsgebiete: IRG, StGB


Vorschriften:

IRG § 10 Abs. 2
IRG § 15 Abs. 1
IRG § 41 Abs. 1
IRG § 81 Ziff. 1
IRG § 83 a Abs. 1
StGB § 224 Abs. 1 Ziff. 5
StGB § 235
1) Bei Auslieferungsersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist der Nichteintritt der Verjährung im ersuchenden Mitgliedsstaat keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Auslieferung.

2) Auf den Eintritt der Verjährung nach deutschem Recht kommt es nur im Falle konkurrierender Gerichtsbarkeit an (§ 9 Abs. 2 IRG).


Tenor:

Gegen den türkischen Staatsangehörigen B.L. wird die Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe:

I.

Die niederländischen Behörden ersuchen aufgrund eines von Staatsanwältin C. der Staatsanwaltschaft Haarlem erlassenen Europäischen Haftbefehls vom 26.02.2008 (Az. OVL-U-2008009940)) um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Darin wird dem Verfolgten vorgeworfen, am 26.02.2008 seine in Scheidung lebende, im 7. Monat schwangere Ehefrau durch einen Griff an die Kehle und Tritte gegen Beine und Bauch misshandelt zu haben. Anschließend soll er das gemeinschaftliche Kind T., geb. xxx, gegen den Willen der Ehefrau, der durch gerichtliche Entscheidung vorläufig das alleinige Sorgerecht zugesprochen ist, aus der gemeinsamen Wohnung mitgenommen haben.

Der Verfolgte wurde am 26.02.2008 um 22.15 am Flughafen M. vorläufig festgenommen, als er mit dem Kind einen Flug nach D. antreten wollte. Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Köln am 27.02.2008 hat er die Vorwürfe bestritten, jedoch seine Zustimmung zu einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren und den Verzicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes erklärt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat dem Senat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen.

II.

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Gegen den Verfolgten ist nach § 15 Abs. 1 IRG die Auslieferungshaft anzuordnen.

Nach dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlgesetz - EuHbG, BGBl 2006 I S. 1721) genügt der Europäische Haftbefehl vom 26.02.2008 den Anforderungen an ein Auslieferungsersuchen. Er enthält die in § 83 a Abs. 1 IRG aufgeführten Angaben. Insbesondere sind die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten nach Zeit und Ort unter Angabe der nach dem niederländischem Recht einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinreichend konkretisiert.

Die Taten sind nach Art. 45,279,300 und 302 des niederländischen Strafgesetzbuchs strafbar. Nach deutschem Recht ergibt sich die Strafbarkeit aus §§ 224 Abs. 1 ziff.5, 235 StGB.

Die Voraussetzungen des § 81 Ziff. 1 IRG sind erfüllt, denn die Taten sind nach niederländischem Recht mit einer Strafe von im Höchstmaß mehr als 4 Monaten Freiheitsentzug bedroht.

Eine Tatverdachtsprüfung findet im Auslieferungsverfahren nach § 10 Abs. 2 IRG nur bei Vorliegen besonderer Umstände statt, die hier nicht gegeben sind.

Weiterer Ausführungen zur Zulässigkeit der Auslieferung bedarf es angesichts der Zustimmung des Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung nicht, § 41 Abs.1 IRG.

Die Anordnung der Auslieferungshaft ist nach § 15 Abs. 1 IRG geboten, da die Umstände der Festnahme des Verfolgten besorgen lassen, dass er sich der Durchführung der Auslieferung nicht freiwillig stellt, sondern ggfs in die U. absetzt.

Ende der Entscheidung

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