Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 6 AuslA 35/06
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 83b
Ein Bewilligungshindernis für die Auslieferung eines Ausländers zur Strafvollstreckung im Ausland besteht nur, wenn die Vollstreckung im Ausland für den ausländischen Verfolgten die gleiche Härte darstellt wie für einen Deutschen.
Tenor:

Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.

Gründe:

Der Verfolgte macht auch mit der Gegenvorstellung keine Umstände geltend, welche eine Ablehnung der Auslieferung nach § 83 b Abs. 2 Nr. 2 IRG rechtfertigen können. Es kann auch weiterhin nicht von einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse des Verfolgten an einer Strafvollstreckung in Deutschland ausgegangen werden. Ein solches kann nur angenommen werden, wenn die Vollstreckung im Ausland für den Verfolgten eine besondere Härte darstellen würde. Es müssen Umstände vorliegen, aufgrund derer die Vollstreckung im Ausland für den ausländischen Verfolgten die gleiche Härte darstellt wie für einen Deutschen. Berücksichtigungsfähige Umstände sind neben besonderen persönlichen Bindungen in Deutschland auch Schwierigkeiten, die sich aus der Konfrontation mit einer fremden Rechtsordnung oder einem Vollzug in einem ausländischen Gefängnis ergeben können. Hiervon kann bei dem Verfolgten indes nicht ausgegangen werden.

Er hält sich ausweislich der Eintragungen im Ausländerzentralregister erst seit dem Jahr 2003 in Deutschland auf. Der Zuzug erfolgte aus Portugal, woher auch seine Ehefrau stammt. Zuvor hatte er sich über längere Zeit in Frankreich aufgehalten und im Bereich des Gebrauchtfahrzeughandels geschäftlich betätigt; aus dieser Tätigkeit resultiert auch die Verurteilung, wegen der nunmehr von Frankreich seine Auslieferung begehrt wird. Schon aufgrund dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Verfolgten die Lebensverhältnisse und das Rechtssystem in Deutschland vertrauter sind als diejenigen in Frankreich.

Persönliche Bindungen bestehen im Inland zu seiner dreijährigen Tochter, jedoch beschränken sich diese auf 14-tägigen Besuchskontakte. Die Tochter lebt bei ihrer Mutter in U. Während der Zeit seiner Inhaftierung hat er nach seinen Angaben auf Besuchskontakte verzichtet. Eine fortbestehende Beeinträchtigung der Besuchskontakte für ein weiteres knappes Jahr - die in Deutschland erlittene Auslieferungshaft wird auf die in Frankreich noch zu vollstreckende Strafe anzurechnen sein -, stellt aus Sicht des Senats keine unzumutbare Härte dar. Dieser Situation sehen sich viele inhaftierte Eltern gegenüber, weil ein Besuchskontakt auch bei einer Strafvollstreckung im Inland aus vielfältigen Gründen unterbleibt.

Die geschäftlichen Bindungen des Verfolgten an Deutschland haben ebenfalls kein besonderes Gewicht. Der Umstand, dass er selbst die Geschäfte der von ihm betriebenen GmbH während der Zeit seiner Inhaftierung nicht mehr führen kann, beruht nicht entscheidend darauf, dass die Strafe im Ausland vollstreckt wird. Auch bei einer Strafvollstreckung im Inland könnte nicht davon ausgegangen werden, dass dem Verfolgten eine Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführergemäß § 39 Abs. 2 StVollzG gestattet würde. Insofern ist immerhin zu bedenken, dass die Straftat, wegen der er in Frankreich verurteilt wurde, gerade im Zusammenhang mit dem Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen steht. Er kann - wie jeder andere Inhaftierte auch - den Betrieb für die Zeit seiner Inhaftierung einstellen und später wieder aufnehmen. Der Verfolgte hat durch sein früheres Verhalten gezeigt, dass er keine besonderen Schwierigkeiten hatte, sein zunächst in Frankreich ausgeübtes Gewerbe nach einem Aufenthalt in Portugal auch in Deutschland wieder auszuüben. Im übrigen steht es ihm frei, seine Gesellschaft für die Zeit seiner Inhaftierung durch einen angestellten Geschäftsführer fortführen zu lassen.

Ende der Entscheidung

Zurück