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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 21.12.2001
Aktenzeichen: 6 U 104/01
Rechtsgebiete: MarkenG, ZPO


Vorschriften:

MarkenG § 14 Abs. 2 Ziff. 2
ZPO § 713
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 104/01

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 21.12.2001

verkündet am 21.12.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 7.12.2001 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Pietsch und von Hellfeld

für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.4.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 190/00 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zumindest aus § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG begründet. Die angegriffene domain-Bezeichnung www.gus.de ist mit der Marke GUS verwechselbar.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Wortmarke GUS Kennzeichnungskraft zu. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Marke eingetragen ist. Im übrigen ist die Marke von Hause aus von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und allenfalls durch die in der Anlage B 2 zur Klageerwiderung unter Ziffer 6 aufgeführte "GUS Gesellschaft für Unternehmensberatung und Softwareengineering mbH" geringfügig geschwächt, weil jenes Unternehmen in einer Branche tätig ist, die sich teilweise mit derjenigen der Klägerin überschneidet. Für alle anderen dort aufgeführten Unternehmen gilt das nicht. Ebenso schwächt der Umstand, dass die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion in deutscher Übersetzung als "GUS" (Gemeinschaft unabhängiger Staaten) bezeichnet werden, die Klagemarke nicht, weil eine Verbindung zu der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin nicht besteht.

Es besteht auch Branchenidentität und eine hohe Ähnlichkeit der Zeichen. Schließlich benutzt die Beklagte die domain markenmäßig. Die Bezeichnung www.gus.de weist auf ihre Firma und damit auf ihre geschäftliche Tätigkeit hin.

Aus diesen Gründen besteht die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen, die den Anspruch begründet. Auf die Rechtsprechung zum Recht der Gleichnamigen kann sich die Beklagte demgegenüber nicht berufen, weil die Parteien ersichtlich nicht gleichnamig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000 DM.

Ende der Entscheidung

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