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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 15.09.2006
Aktenzeichen: 6 U 120/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 18. Mai 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (84 O 31/06) wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu Eigen macht, zurückgewiesen. Zu den im Berufungsverfahren erneuerten Argumenten der Antragstellerin ist folgendes auszuführen:

1.

Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren es nicht gelungen ist, ihre Behauptung glaubhaft zu machen, der Molybdänanteil im Verbindungsbolzen der in Rede stehenden Artikel der Antragsgegnerin sei zu gering, um die Qualitätseinstufung "V4A" zu rechtfertigen. Insoweit widersprechen sich die vorgelegten Privatgutachten der H. N. vom 14.03.2006 und des TÜV Rheinland vom 25.04.2006, ohne dass im Verfügungsverfahren die Möglichkeit besteht, durch einen vom Gericht beauftragten Gutachter die Frage klären zu lassen. Die Ansicht der Berufung, die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme lasse keinen Rückschluss darauf zu, welcher Artikel dem Gutachter eigentlich vorgelegen habe, geht fehl. In dem Gutachten des TÜV ist ausdrücklich angegeben, dass der Artikel mit der Nr. DPF 20101 der Auftraggeberin I. GmbH untersucht worden ist. Der Geschäftsführer dieser GmbH, Q., hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26.04.2006 bestätigt, dass diese Stücklisten-Artikelnummer dem Verkaufsartikel E. XXXX zuzuordnen ist. In der bereits mit der Schutzschrift vom 31.03.2006 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers X. hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, dass das Produkt E. XXXX der Firma I. der eigenen Artikelnummer 17xxxxxx entspricht, die im Gutachten der H. genannt ist.

Der in der Berufungsverhandlung von der Antragstellerin vorgebrachte Einwand, die deutlich abweichenden Ergebnisse der beiden vorgelegten Gutachten seien nur damit zu erklären, dass unterschiedliche Chargen den jeweiligen Prüfungen zu Grunde gelegen hätten und sich der gestellte Antrag schon dann als begründet erweise, wenn einzelne Chargen des jeweiligen Produktes den angegebenen Qualitätskriterien nicht entsprächen, greift nicht durch. Der Geschäftsführer Q. der I. GmbH hat in seiner eidesstattlichen Versicherung nämlich auch ausgeführt, dass das dem TÜV Rheinland zur Verfügung gestellte Produkt der gleichen Charge entstammt habe wie das von der H. untersuchte Produkt.

2.

Die Berufung hat weiter die Annahme des Landgerichts als fehlerhaft bezeichnet, dass sie - die Berufungsklägerin - sich nur auf das Ergebnis der von ihr selbst in Auftrag gegebenen Analyse berufen könne und nicht auch auf das Gutachten des TÜV Rheinland, das einen unzureichenden Chromgehalt ermittelt habe. Mit diesem Vorwurf ist indessen das erstinstanzliche Urteil missverstanden worden. Dort ist zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin den in dem Gutachten des TÜV Rheinland ausgewiesenen unzureichenden Chromgehalt nicht glaubhaft gemacht habe, weil dem der mit 17.95 ermittelte Chromgehalt aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten entgegenstehe. Damit stellt sich hinsichtlich des Chromgehaltes die Situation im Ergebnis nicht anders dar, als im Hinblick auf den umstrittenen Molybdän-Gehalt. Bei zwei einander widersprechenden Gutachten ist die Antragstellerin der ihr obliegenden Glaubhaftmachungslast nicht nachgekommen.

Die Antragstellerin hat dem in der Berufungsverhandlung entgegengehalten, nach dem in dem Gutachten des TÜV vom 25.04.2006 selbst gezogenen Resümée entspreche das untersuchte Bauteil nur "im Wesentlichen" einem Werkstoff der Qualität 1.4404. Die in dem Schreiben des Instituts (Prof. Dr. O.) vom 25.04.2006 geäußerte Auffassung, trotz der geringen Abweichung beim Chromgehalt sei der Werkstoff "als 1.4404 zu bezeichnen", sei nicht nachvollziehbar, weil die von der maßgeblichen Norm vorgegebenen Werte kompromisslos einzuhalten seien. Auf die Frage, ob die von Prof. Dr. O. in seinem Schreiben gezogene Schlussfolgerung zutreffend ist oder nicht, kommt es jedoch nicht an. Sie würde sich nur dann stellen, wenn der Senat im Verfügungsverfahren davon auszugehen hätte, dass er den im TÜV-Gutachten ermittelten - niedrigen - Chromgehalt seinen weiteren Überlegungen zu Grunde zu legen hätte. So verhält es sich aber angesichts des von dem Privatgutachter der Antragstellerin ermittelten - zureichenden - Chromgehalts nicht.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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