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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 02.06.1999
Aktenzeichen: 6 U 127/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 530 Abs. 1 | |
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 2 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 546 Abs. 2 | |
BGB § 779 Abs. 1 |
6 U 127/98 31 O 1025/97 LG Köln
Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 2.6.99
Verkündet am 2.6.99
Berghaus, JS'in z. A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
pp.
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14.4.1999 unter Mitwirkung seiner Mitglieder
Dr.Schwippert, Pietsch und von Hellfeld
für Recht erkannt:
Tenor:
1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.8.1998 - 31 O 1025/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage wird abgewiesen.
3.) Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat der Kläger zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 62,5 % und die Beklagte zu 37,5 % zu tragen.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 13.500 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 35.200 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
5.) Die Beschwer der Parteien wird wie folgt festgesetzt:
für den Kläger auf 250.000,00 DM,
für die Beklagte auf 150.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Geschäftsführer der B.K. GmbH (im Folgenden: "B.") mit Sitz in M.. Diese betreibt einen Einzelkurierbetrieb und transportiert Güter im Kurierwesen innerhalb der Umgebung von M.. Die Beklagte ist ein am 11.3. 1993 gegründeter Verbund von Kurierunternehmen. Sie organisiert den Transport einzelner Güter über weitere Entfernungen unter Einschaltung verschiedener Mitgliedsunternehmen. Die B. war eine der Gründungsgesellschafterinnen der Beklagten, der Kläger war früher Geschäftsführer der Beklagten. Inzwischen sind die B. und der Kläger bei der Beklagten ausgeschieden. Die Parteien streiten in diesem Zusammenhang über Markenrechte. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte nutzte in der Vergangenheit die nachfolgend in Schwarz/weiß Kopie wiedergegebene eingetragene Wort/Bild-Marke "G. NETWORK".
Dabei waren die drei Buchstabenausfüllungen und ihre Verbindungslinien zumindest in der Regel wie aus Bl.119 ersichtlich in rot gehalten.
Inhaber des Zeichens war und ist der Kläger, der sich schon während des Gründungsstadiums der Beklagten im Jahre 1992 bzw. 1993 diese Marke - und zwar sowohl als deutsches Warenzeichen (Nr. 2027220), als auch als IR-Marke (Nr. 603928) - hat eintragen lassen und nunmehr aus ihr gegen die Beklagte vorgeht.
Gegen Ende des Jahres 1993 kam es zu internen Schwierigkeiten zwischen der Beklagten einerseits und der B. und dem Kläger andererseits, weil die B. bestimmten Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht nachgekommen war. Am 6.6.1994 (nicht wie anfangs von den Parteien angegeben am 12.6. 1994) schlossen die von dem Kläger vertretene B. und die Beklagte eine handschriftliche, auszugsweise aus der Anlage K 6 (= Bl.18) ersichtliche Vereinbarung, in der es u.a. heißt:
"Es wird vereinbart, daß der Saldo von G. Network gegenüber B.K. zum Stichtag (Leistungsumfang März 1994) 31.3.94 gutgeschrieben wird.
Im Gegenzug verpflichtet sich Herr F.G.Winkler (= der Kläger des vorliegenden Verfahrens), GF der B.K. GmbH, das auf ihn eingetragene Warenzeichen nebst allen Rechten auf die G. Network GmbH (= die Beklagte des vorliegenden Verfahrens) zu übertragen."
In der Folgezeit ist die Übertragung des Warenzeichens auf die Beklagte nicht erfolgt. Die Parteien streiten u.a. darum, ob der übrige Inhalt der vorstehenden Verpflichtung erfüllt worden ist. Nach weiteren Auseinandersetzungen sind durch Gesellschafterbeschluß vom 19.6.1995, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 4 in den beigezogenen Akten des Verfahrens 6 HK O 15877/95 LG M. I Bezug genommen wird, die B. aus der Beklagten ausgeschlossen und neue Geschäftsführer bestellt worden. Hierüber kam es zu einem gerichtlichen Verfahren: Nachdem das Landgericht M. I zunächst die gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse gerichtete Klage abgewiesen hatte, endete der Rechtsstreit vor dem OLG M. mit dem aus der Anlage K 3 (= Bl.12) ersichtlichen Vergleich vom 24.6.1996. Darin heißt es u.a.:
"1.) Die Beklagte (= hiesige Beklagte) zahlt an die Klägerin (= B.) als Abstandssumme für den Ausschluß 25.000 DM.
...
5.) Das Logo verbleibt beim Geschäftsführer der Klägerin."
Bereits vorher, nämlich am 22.11.1995, hatte die Beklagte die nachfolgend in schwarz/weiß Kopie wiedergegebene Marke Nr. 39547399 für sich eintragen lassen:
Sie verwendete und verwendet das Zeichen wie aus der Hülle Bl.20 ersichtlich farbig, nämlich dergestalt, daß die Linien dunkelblau und hellblau gehalten und so voneinander abgesetzt sind.
Der Kläger hat gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch eingelegt (vgl. Anlage K 5 = Bl.15 ff), über den noch nicht entschieden worden ist, und die vorliegende Klage erhoben; zudem hat er in dem Parallelverfahren 31 O 32/98 LG Köln = 6 U 130/98 OLG Köln eine Gesellschafterin der Beklagten verklagt.
Er vertritt die Auffassung, nicht aufgrund der Vereinbarung vom 6.6.1994 zur Übertragung des Zeichens verpflichtet zu sein, weil die Beklagte ihre Verpflichtung nicht erfüllt habe und die Vereinbarung durch den Vergleich überholt sei, und meint, die Zeichen seien verwechslungsfähig. Zur Frage der Benutzung der Marke hat er auf die mit Schriftsatz vom 19.6.1998 überreichten Anlagen (Anlagen K 9 - K 16 = Bl.31 ff) Bezug genommen.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
I.) die Beklagte zu verurteilen,
1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Bezeichnung "G. Network" wie nachfolgend wiedergegeben zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:
(es folgte eine Wiedergabe der soeben dargestellten Marke Nr. 39547399.)
2.) in die Löschung der deutschen Marke 39547399 einzuwilligen;
3.) Auskunft darüber zu erteilen, auf welchen Werbeträgern und in welchen Stückzahlen die vorstehend wiedergegebene Marke "G. Network" angebracht und verbreitet wurde.
II.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm aus den unter Ziff. I 1.) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne aufgrund der dargestellten Vereinbarungen aus seiner Marke nicht gegen sie vorgehen. Die erste Vereinbarung sei von ihrer Seite erfüllt worden und in dem gerichtlichen Vergleich sei mit dem Logo nicht die Marke gemeint. Überdies sei der Kläger auch deswegen zur Übertragung der Marke verpflichtet, weil dies seine Treuepflicht als ihr ehemaliger Geschäftsführer gebiete.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Zeichen seien verwechselbar und der Kläger sei nicht gehindert, aus seiner Marke gegen die Beklagte vorzugehen. Die Beklagte habe die erste Vereinbarung nämlich nicht erfüllt und diese sei überdies durch den gerichtlichen Vergleich überholt.
Ihre Berufung gegen dieses Urteil, mit der sie nunmehr neben der Klageabweisung auch im Wege der Widerklage die Übertragung der streitbefangenen Marke begehrt, begründet die Beklagte im wesentlichen wie folgt: Der Kläger könne nicht aus der Marke gegen sie vorgehen, weil er aus der ursprünglichen Vereinbarung (noch) verpflichtet sei, diese auf sie zu übertragen. Hieran habe der gerichtliche Vergleich nichts geändert. Außerdem fehle es für markenrechtliche Ansprüche an der erforderlichen Benutzung der Marke durch den Kläger.
Der erste Teil der - oben wörtlich wiedergegebenen - Vereinbarung vom 6.6.1994 habe ihren Verzicht auf die bis zum 31.3.1994 aufgelaufenen Schulden der B. bei ihr, der Beklagten, zum Gegenstand gehabt. Im Gegensatz zu der Auffassung der Kammer und der Darstellung in der Klageschrift sei sie daher nicht verpflichtet gewesen, Leistungen an die B. zu erbringen. Es habe ihr lediglich oblegen, die Außenstände auszubuchen. Dies sei auch geschehen, weswegen der Kläger schon damals, aber auch noch heute verpflichtet sei, das Zeichen auf sie zu übertragen.
Es sei später - nachdem die B. zwischenzeitlich ihren anschließend neu entstandenen Verpflichtungen wiederum nicht nachgekommen sei - wegen weiterer Streitigkeiten, die u.a. auf der Absicht des Klägers, ein eigenes Transportnetz aufzubauen, und auf einem diesbezüglichen Schreiben des Klägers an ihre Vertragspartner beruht hätten, zu dem Ausschluß der B. und dem anfangs erwähnten Verfahren vor den Gerichten in M. gekommen. Dabei habe ihre Markenanmeldung vom 22.11.1995 schon vorgelegen und sei der B. und dem Kläger ihre Marke auch bekannt gewesen, zumal sie diese wie aus der Anlage BB 15 (= Bl.198 ff) ersichtlich schon in den Jahren 1995 und 1996 genutzt habe. Vor dem Hintergrund dieser Anmeldung einer eigenen Marke durch sie habe der Kläger im Rahmen der Vergleichsverhandlungen gebeten, das graphische Zeichen, das sie bis dahin genutzt habe, weiter nutzen zu dürfen. Dieses Zeichen sei deswegen in dem Vergleich als "Logo" bezeichnet worden, weil es sich nicht um eine Marke gehandelt habe.
Aus der vorstehend dargestellten Entwicklung ergebe sich, daß der Kläger schon aus schuldrechtlichen Gründen Rechte aus der formal noch ihm zustehenden Marke gegen sie nicht geltend machen könne, weil er - worauf sich ihre Widerklage beziehe - zur Übertragung dieser Marke verpflichtet sei. Außerdem stehe den Ansprüchen aus im einzelnen dargelegten Gründen der Einwand der Nichtbenutzung entgegen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Geschäftsführer Klier der Beklagten zu der Verhandlung vor dem OLG M., an der er persönlich teilgenommen habe, erklärt, es sei damals im wesentlichen um die zu zahlende Abstandssumme und nur am Rande um die Frage des Logos gegangen. Der Kläger als Geschäftsführer der damaligen Klägerin B. habe ihn dann gefragt, ob er das Logo behalten dürfe. Damit sei er einverstanden gewesen. Auf diese Weise sei die oben wiedergegebene Ziffer 5 des Prozeßvergleichs entstanden.
Die Beklagte beantragt,
1.) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 20.8.1998 - 31 O 1025/97 - die Klage abzuweisen;
2.) im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, die Wortbildmarke Nr.2027220 "G. NETWORK", eingetragen am 23.12.1992 bei dem Deutschen Patentamt, und die Wortbildmarke Nr.603928 "G. NETWORK", eingetragen am 22.2.1993 bei der WIPO in Genf, auf sie zu übertragen,
hilfsweise:
die als Anlagen BB 1 und BB 2 der Berufungsbegründung beigefügten Erklärungen (= Bl.86) zur Übertragung der Marken "G. NETWORK" zu unterzeichnen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat in der mündlichen Verhandlung auf die vorerwähnte Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten die Verhandlungen vor dem OLG M. wie folgt geschildert: Es sei zunächst über die Höhe der Abstandssumme "gefeilscht" worden. Er habe dann erklärt, daß er mit der ausgehandelten Summe von 25.000 DM nur unter der Bedingung einverstanden sei, daß er das Logo behalte. Daraufhin habe der Vorsitzende des Senats den Parteien erläutert, der Name "G. Network" könne der Beklagten ohnehin nicht genommen werden. Sie müsse sich dann allerdings ein neues Logo eintragen lassen. Daraufhin habe die Beklagte nach kurzer Beratung ihr Einverständnis mit dem Vergleich erklärt.
Hierzu trägt der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 5.5. 1999 unter Beweisantritt ergänzend vor, mit dem Begriff "Name" sei damals ausschließlich die Firma der Beklagten gemeint gewesen. Deswegen sei für die hier in Rede stehende markenmäßige Benutzung weiterhin auf die Verwechslungsfähigkeit der Gesamtmarken abzustellen. Im übrigen bestehe aber aus bestimmten Gründen die Verwechslungsfähigkeit auch dann, wenn ausschließlich auf den bildlichen Teil abzustellen wäre.
Er steht darüber hinaus auf dem Standpunkt, weder aus der ursprünglichen, noch aus einer der späteren Vereinbarungen verpflichtet zu sein, die Marke auf die Beklagte zu übertragen. Was die ursprüngliche Vereinbarung vom 6.6.1994 angehe, so habe die Beklagte zunächst abredewidrig die vereinbarte Gutschrift nicht erteilt. Dies könne sie jetzt auch nicht mehr nachholen, weil die B., wie sich aus dem als Anlage K 15 (Bl.37 f) vorgelegten Schreiben ergebe, inzwischen die Rückstände beglichen habe.
Es treffe auch nicht zu, daß ihm bei Abschluß des Vergleichs vor dem OLG M. die Marke der Beklagten bereits bekannt gewesen wäre. Er habe während der Vergleichsverhandlungen vor dem Senat von Anfang an klargestellt, daß das von ihm angemeldete Warenzeichen auch bei ihm verbleiben solle. Im übrigen hätten die Vergleichsparteien den Begriff des "Logo" damals lediglich von dem Senatsvorsitzenden übernommen.
Entgegen der Behauptung der Beklagten benutze er das Zeichen auch durchgängig seit der Anmeldung, wozu er wie aus Bl.146 ersichtlich Beweis antritt.
Schließlich widerspricht der Kläger der Erhebung der Widerklage im Berufungsverfahren und hält diese für nicht sachdienlich. Im übrigen seien die diesbezüglichen Hilfsanträge zu unbestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die bis zum 14.4.1999 gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und die Akten 6 U 130/98 (= 31 O 32/98 LG Köln) und 6 HK O 15877/95 LG M. I, die zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.4.1999 und die den Parteien nachgelassenen Schriftsätze vom 3.5.1999 (Beklagte) und 5.5.1999 (Kläger) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und, was das Ziel der Klageabweisung angeht, auch begründet. Demgegenüber bleibt die - als sachdienlich zuzulassende - Widerklage in der Sache ohne Erfolg.
A
Die Widerklage ist trotz der Einwände des Klägers gegen ihre Erhebung erst in zweiter Instanz sachdienlich und wird deswegen gem. § 530 Abs.1 ZPO zugelassen.
Die Parteien streiten zur Klage über die Frage, ob der Kläger Rechte aus der Marke deswegen nicht geltendmachen kann, weil er auf Grund der geschilderten Vereinbarungen zu deren Übertragung auf die Beklagte verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund ist es indes sachdienlich, auch über die Widerklage im vorliegenden Verfahren sogleich mitzuentscheiden, weil diese den Anspruch auf jene Übertragung zum Gegenstand hat. Der so eintretende Instanzverlust ist dabei hinzunehmen. Das gilt um so eher, als der Kläger hiervon nicht betroffen ist, weil die Widerklage aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen ist.
B
Klage und Widerklage sind unbegründet.
Aus den oben wiedergegebenen und im wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen der Parteien über den Verlauf der Vergleichsverhandlungen ergibt sich, daß der vor dem OLG M. geschlossene Vergleich wie folgt zu verstehen ist: der Kläger soll die auf ihn eingetragene Marke behalten dürfen, während die Beklagte berechtigt bleibt, die Bezeichnung "G. Network" aus diesem Zeichen zu behalten, sofern sie das Bildelement der Marke, das "Logo", ändert und so einen hinreichenden Abstand zu der Marke des Klägers schafft. Dieses Recht der Beklagten sollte sich - was der Senat ohne Durchführung einer Beweisaufnahme festzustellen vermag - auch auf eine markenmäßige Benutzung des Zeichens "G. Network" mit geändertem Bildteil erstrecken.
Nach der Darstellung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senatsvorsitzende auf seine Absicht, das "Logo" behalten zu wollen, u.a. erklärt, der Name "G. Network" könne der Beklagten ohnehin nicht genommen werden. Im Anschluß daran haben die Parteien den Vergleich geschlossen. Diese Darstellung steht im Einklang mit der Schilderung der Beklagten, wonach die Frage des "Logos" nur ganz kurz angesprochen worden ist und sie, bzw. ihr Geschäftsführer Klier, sich mit dem Wunsch des Klägers einverstanden erklärt hat. Aus diesem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ergibt sich, daß der Kläger der Beklagten die Weiterführung der Bezeichnung "G. Network" bei hinreichendem Abstand durch die Neugestaltung des Bildelementes mit Rücksicht auf den Vergleich nicht untersagen kann. Denn die Äußerung des Senatsvorsitzenden ist ersichtlich Grundlage des Vergleiches geworden. Aus ihr ergibt sich insbesondere eindeutig, daß mit dem Wort "Logo" in dem Vergleichstext tatsächlich nur das Bildelement der Marke des Klägers gemeint gewesen sein kann.
Das sich mithin aus dem Vergleich ergebende Recht der Beklagten, die Bezeichnung "G. Network" weiterzuführen, erstreckt sich nicht nur auf die Verwendung dieser Bezeichnung als Firma, sondern auch auf die markenmäßige Benutzung dieser Bezeichnung. Das gilt ungeachtet der in der mündlichen Verhandlung wiederholt geäußerten Auffassung des Klägers, nach seiner Auffassung sei unter dem "Namen" in dem Hinweis des Vorsitzenden des Senats in M. ausschließlich die firmenmäßige Benutzung zu verstehen gewesen. Die Beklagte hatte - was unstreitig ist - in der Vergangenheit das Zeichen in jeder Hinsicht, also insbesondere auch markenmäßig, benutzt. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, daß das Zeichen mit den erwähnten (roten) Punkten und den Verbindungslinien auch ein bildliches Element enthielt. Überdies hatte der Kläger selbst dieses Zeichen gerade mit dem Ziel einer markenmäßigen Benutzung, und zwar durch die Beklagte, eintragen lassen. Denn das Zeichen ist in der Vergangenheit nicht etwa nur als Firmenbezeichnung ins Handelsregister eingetragen worden, sondern der Kläger hat sich gerade eine Marke, also ein Zeichen zur Bezeichnung der in Rede stehenden Kurierdienstleistungen, eintragen lassen. Diese Eintragung ist zwar zugunsten des Klägers erfolgt, der Kläger hat aber die - damals zu diesem Zweck eingetragene - Marke anfangs gerade der Beklagten (und ihren Gesellschaftern) zur Benutzung überlassen. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, daß die Vergleichsparteien ausgehend von der erwähnten Bemerkung des Senatsvorsitzenden gemeint haben könnten, die Beklagte könne nur gerade die Firmenbezeichnung "G. Network" weiterführen, müsse hierauf hinsichtlich einer markenmäßigen Benutzung, also zur (weiteren) Bezeichnung ihrer Kurierdienstleistungen auf Briefpapier, Werbeträgern etc. aber verzichten. Denn die Gesichtspunkte, die den Senat zu der zitierten Äußerung veranlaßt haben, gelten angesichts der Nutzung des Zeichens durch die Beklagte in der Vergangenheit sowohl für die firmenmäßige, als auch für die markenmäßige Benutzung. Gegenstand der damaligen vergleichsweisen Regelung war die Auseinandersetzung der an ihr beteiligten Parteien nach dem Ausschluß der B. aus der Beklagten. Bei den Vergleichsverhandlungen wußten die Beteiligten, daß die Beklagte das streitgegenständliche Zeichen auch markenmäßig nutzte. Wenn dem Kläger möglicherweise auch dieser juristische Begriff damals nicht geläufig gewesen sein mag, so kannte er doch zumindest die damit gemeinten verwendeten Benutzungsformen wie sie soeben angesprochen worden sind. In dieser Situation kann die getroffene Regelung, wonach dem Kläger zwar das "Logo" verbleiben, die Beklagte aber - wenn auch mit anderem "Logo" - die Bezeichnung "G. Network" sollte weiter verwenden können, mangels abweichender Vereinbarung nur dahin verstanden werden, daß es ansonsten bei der bis dahin von den Vergleichsparteien gehandhabten Praxis, also insbesondere auch dem Recht der markenmäßigen Benutzung von "G. Network" durch die Beklagte sein Bewenden haben sollte.
Es besteht in diesem Zusammenhang kein Anlaß, den von dem Kläger benannten Zeugen Richter, der als Rechtsanwalt an den Vergleichsverhandlungen teilgenommen hat, zu vernehmen. Aus dem unstreitig (gewordenen) Sachverhalt ergibt sich, daß der Beklagten durch den Vergleich die Nutzung der Bezeichnung "G. Network" auch markenmäßig gestattet sein sollte. Vor diesem Hintergrund stellt der Vortrag, es sei mit dem Wort "Name" von dem Senatsvorsitzenden gleichwohl ausschließlich die Firma der Beklagten gemeint gewesen, keine Tatsachenbehauptung dar, die Anlaß zu einer Beweisaufnahme geben könnte. Es hätte vielmehr der konkreten Angabe von Gründen und insbesondere einer diese belegenden Äußerung eines Prozeßbeteiligten bedurft, aus der - ihre tatsächliche Erklärung unterstellt - sich die angebliche Einschränkung der Tragweite des Vergleichs ergeben hätte. Die bloße Formulierung, daß "die Firma - und nur diese - gemeint" gewesen sei, stellt sich demgegenüber - ebenso wie die erwähnten Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung - als bloße Rechtsansicht dar, die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist.
Die vorstehende vertragliche Vereinbarung bindet schließlich - was dieser auch selbst nicht in Abrede stellt - (auch) den Kläger, obwohl er an dem Abschluß des Vergleichs nicht ausdrücklich als Partei beteiligt war. Der Kläger hat als Geschäftsführer der B. die Vergleichsverhandlungen geführt und für diese den Vergleich geschlossen. Soweit die Vereinbarungen Verpflichtungen zum Gegenstand hatten, die - wie eben die Einräumung des Rechtes zur Weiterbenutzung der Marke - nur von ihm persönlich als Rechtsinhaber erfüllt werden konnten, hat der Kläger die Vereinbarungen konkludent auch im eigenen Namen geschlossen, zumal diese mit der erörterten Vereinbarung über das Logo in Ziffer 5 umgekehrt auch Regelungen enthielt, die sich unmittelbar nicht zugunsten der B., sondern nur seiner Person auswirkten. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob der persönlich damals nicht anwaltlich vertretene Kläger auf diese Weise auch dem Prozeßvergleich beigetreten ist. Denn jedenfalls hat er so einen nach § 779 Abs.1 BGB materiell wirksamen Vergleich geschlossen.
Aus den vorstehenden Gründen wäre die Klage nur dann begründet, wenn das von der Beklagten entwickelte "Logo" keinen hinreichenden Abstand von dem Zeichen des Klägers hielte und deswegen Verwechslungen drohten. Das ist indes nicht der Fall.
Dabei darf - entgegen der bei Markenverletzungen allgemein üblichen Vorgehensweise - wegen der erwähnten Vereinbarung nur der jeweilige Bildteil der Marke gegenübergestellt werden. Tut man dies, dann besteht eine Verwechslungsgefahr indes nicht. Das gilt auch dann, wenn man - was naheliegt - die Vereinbarung so auslegt, daß wegen der ins Auge springenden Übereinstimmung des Wortteils der Marken die Beklagte sogar einen besonders weiten Abstand zu halten sich verpflichtet hat. Denn auch diese Anforderungen sind erfüllt.
Der Bildteil des Klägerzeichens ist davon geprägt, daß einzelne Buchstaben aus den untereinander geschriebenen Worten ""G. NETWORK"" schwarz bzw. farbig ausgefüllt sind und die so entstandenen drei Punkte durch über sie hinausgehende Linien miteinander verbunden sind. Auf diese Weise entstehen zwei Linien, die sich in dem ausgefüllten "O" von ""G. NETWORK"" rechtwinklig kreuzen. Hiervon unterscheidet sich das angegriffene Zeichen der Beklagten nahezu in jeder Hinsicht. So sind schon keine Buchstaben ausgefüllt, sondern befinden sich die Linien ausschließlich oberhalb des Wortbestandteils der Marke. Es finden sich auch nicht nur zwei Linien, sondern ein rautenförmiges Netz von sechs schattierten Linien. Ungeachtet des weiteren Umstandes, daß die Bildelemente sich in der Praxis durch die von der Beklagten verwendete Färbung in zwei Blautönen von dem klägerischen Zeichen weiter unterscheiden, differieren die Zeichen damit auch in ihrer Fassung in schwarz/weiß so deutlich voneinander, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Die einzigen Gemeinsamkeiten liegen in der Verwendung von - allerdings völlig unterschiedlich gestalteten - Linien. Das vermag indes auch angesichts des Umstandes, daß mit der Marke Kurierdienste bezeichnet werden und dies eine gedankliche Verbindung zu Linien möglich erscheinen läßt, für sich genommen die Gefahr von Verwechslungen nicht zu begründen. Die Bildelemente der Zeichen wirken vielmehr - was indes nur für ihre isolierte Betrachtung gilt - aus den vorgenannten, sie deutlich unterscheidenden Gründen gerade so, wie dies nach der Vorstellung der vergleichsschließenden Parteien sein sollte, nämlich als Verwendung derselben Worte "G. Network" durch verschiedene, voneinander unabhängig am Wirtschaftsleben teilnehmende Unternehmen.
Aus diesen Gründen ist die Klage unbegründet. Das gilt für sämtliche geltendgemachten Ansprüche, weil auch die Annexansprüche die Verwechslungsgefahr voraussetzen und diese bei der Betrachtung ausschließlich der Bildelemente, wie sie wegen der vertraglichen Vereinbarungen im vorliegenden Fall ausnahmsweise geboten ist, aus den vorstehenden Gründen nicht vorliegen.
Aus denselben Gründe ist indes auch die Widerklage unbegründet. Das ergibt sich ohne weiteres aus den erwähnten Vereinbarungen. Denn sonst hätte die Regelung, wonach dem Kläger das "Logo" verbleiben solle, und insbesondere die Erklärung des Senatsvorsitzenden in M., der nach der unbestrittenen Behauptung des Klägers erklärt hat, die Beklagte müsse sich ein neues Logo eintragen lassen, keinen Sinn. Müßte der Kläger nämlich - wie es zuvor in der Vereinbarung vom 6.6.1994 vorgesehen war - seine Marke auf die Beklagte übertragen, so bestünde für diese kein Anlaß mehr, durch ein neues Logo Abstand zu schaffen. Es kommt schließlich hinzu, daß der Geschäftsführer der Beklagten auf die Frage des Vorsitzenden des erkennenden Senats erklärt hat, im übrigen, also auch hinsichtlich der Marke des Klägers, habe alles beim alten bleiben sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Eine Anwendung von § 97 Abs.2 ZPO zu Lasten der Beklagten kommt nicht in Betracht. Die Berufung hat nicht wegen neuen Vorbringens der Beklagten, sondern im wesentlichen deswegen Erfolg, weil der Kläger nunmehr den Vortrag der Beklagten über die Einzelheiten der Vergleichsverhandlungen in seinem Kern bestätigt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Parteien entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter Aufrechterhaltung der weitergehenden Differenzierung durch den Senatsbeschluß vom 15.12.1999 nach folgender Maßgabe endgültig auf 400.000,00 DM festgesetzt:
Klage|250.000,00 DM|Widerklage|+ 150.000,00 DM|Gesamtstreitwert|400.000,00 DM
Ende der Entscheidung
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