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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 21.12.2007
Aktenzeichen: 6 U 143/07
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 05.07.2007 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 48/07 - abgeändert.

Der Antrag vom 05.04.2007 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin stellt Pumpensprühköpfe für Parfümzerstäuber her. Zu ihren deutschen Abnehmern gehört die O GmbH; bis zum Frühjahr 2007 belieferte sie auch die Antragsgegnerin. Am 26.01.2007 mahnte die Antragsgegnerin die O GmbH wegen eines von dieser in Verkehr gebrachten Parfümzerstäubers ab, durch den sie - unter anderem - ihr am 14.12.2000 angemeldetes deutsches Geschmacksmuster Nr. xxxx1 verletzt sieht. Die O GmbH widersprach der Abmahnung, von der sie die Antragstellerin noch im Januar informierte, und teilte der Antragsgegnerin Anfang März 2007 mit, dass das Muster nach ihrer Prüfung nicht neu und eigenartig sei. Die Antragsgegnerin nahm dazu mit Schreiben vom 16.03.2007 Stellung und drohte nunmehr unter Nachfristsetzung bis zum 30.03.2007 Klage an. Am 30.03.2007 reichten die O GmbH negative Feststellungsklage (31 O 232/07 LG Köln) und die Antragstellerin Klage auf Einwilligung in die Löschung des Geschmacksmusters (84 O 46/07 LG Köln) gegen die Antragsgegnerin ein. Mit Schreiben vom 27.03.2007 hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 02.04.2007 aufgefordert, Abmahnungen ihrer Kunden aus dem Geschmacksmuster zu unterlassen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassenserklärung abzugeben. Nach Ablehnung einer erbetenen Fristverlängerung beantragte sie beim Landgericht Köln per Fernkopie vom 05.04.2007, 17:23 Uhr, der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung zu untersagen, Dritte aus dem vorbezeichneten Geschmacksmuster abzumahnen und auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Die Antragstellerin sieht sich durch die gegenüber der O GmbH ausgesprochene - ihrer Ansicht nach unberechtigte - Schutzrechtsverwarnung der Antragsgegnerin beim Absatz ihrer Pumpensprühköpfe behindert. Die Neuheit des Geschmacksmusters hält sie durch ein 1991 angemeldetes deutsches Gebrauchsmuster und einen 1999 in französischen Zeitschriften abgebildeten Parfümzerstäuber des Herstellers L für widerlegt. Im Berufungsrechtszug beruft sie sich ergänzend darauf, dass die Antragsgegnerin ihr Muster - nach eigener Darlegung im Löschungsprozess - schon Anfang 2000 auf Messen präsentiert habe, so dass bei Anmeldung die damalige Neuheitsschonfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen gewesen sei.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung durch Urteil antragsgemäß erlassen. Dies greift die Berufung unter mehreren Aspekten als rechtsverletzend an. Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die - zulässige - Berufung hat in der Sache Erfolg. Nach dem unstreitigen Sachverhalt liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem begehrten Inhalt - unabhängig von der Bestandskraft des Geschmacksmusters der Antragsgegnerin - nicht vor.

1. Der in die erstinstanzliche Urteilsformel übernommene (Haupt-) Antrag der Antragstellerin geht dahin, den Antragsgegnern im summarischen Verfahren zu untersagen, irgendeinen Dritten aus dem Geschmacksmuster in Anspruch zu nehmen. Für ein so umfassendes Verbot der Ausübung des Schutzrechts fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

a) Ansprüche gegen Mitbewerber wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung gegenüber eigenen Abnehmern können sich allerdings zum einen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben (Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 15.07.2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1 = GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung), was Unterlassungsansprüche gemäß dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB einschließt (vgl. Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.112 unter Hinweis auf die Begründung des Beschlusses des Großen Senats [GRUR 2005, 882 [884 f.], der wie das Ausgangsverfahren vor dem I. Zivilsenat [BGH, GRUR 2006, 432 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II] und zwei neuere Verfahren vor dem X. Zivilsenat [BGH, GRUR 2006, 219 - Detektionseinrichtung II; GRUR 2007, 313 - Funkuhr II] nur Schadensersatzansprüche betraf). Sie können zum anderen - an sich vorrangig - aus §§ 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 7 und 8 UWG (Herabsetzung, Anschwärzung) oder § 4 Nr. 10 UWG (gezielte Behinderung) herzuleiten sein (BGH, GRUR 2006, 433 [Tz. 16] - Unbegründete Abnehmerverwarnung; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 10.174 ff. [10.178] m.w.N.).

b) Über den Inhalt eines solchen allein in Betracht kommenden Unterlassungsanspruchs geht die von der Antragstellerin im Berufungsrechtszug verteidigte Fassung ihres Verfügungsantrags jedoch weit hinaus, was ihn von vornherein (teilweise) materiell unbegründet macht.

aa) Interessen der Antragstellerin können keinesfalls verletzt sein, wenn nicht gerade ihre Abnehmer, sondern andere Dritte abgemahnt werden. Der Einwand fehlender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eines auf die Inanspruchnahme ihrer Abnehmer beschränkten Unterlassungsantrags verfängt nicht; wer Abnehmer der Antragstellerin ist, lässt sich hinreichend sicher bestimmen, selbst wenn zur Feststellung des Lieferanten eines am Markt angebotenen Produkts noch entsprechende Erkundigungen oder Ermittlungen des Vollstreckungsgerichts erforderlich sein sollten (vgl. BGB, GRUR 2006, 433 [Tz. 10, 15] - Unbegründete Abnehmerverwarnung).

bb) Das begehrte Verbot umfasst nach seinem Wortlaut neben der Abmahnung auch die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen. Nach der mit Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 15.07.2005 bestätigten ständigen Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, kann aber die gerichtliche Prüfung eines auch nur vermeintlich bestehenden Anspruchs nicht mit einem hiergegen gerichteten Unterlassungsantrag unterbunden werden ("prozessuales Privileg": BGH, GRUR 1998, 587 [589] - Bilanzanalyse Pro 7 [m.w.N.]; BGH [GSZ], GRUR 2005, 882 [884 f.]; BGH, GRUR 2006, 433 [Tz. 14]; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rn. 10.175; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., 41. Kap., Rn. 79a f. m.w.N.).

2. Auch dem in der Berufungsverhandlung gestellten (Quasi-) Hilfsantrag der Antragstellerin, der den vorstehend aufgezeigten Bedenken Rechnung trägt ("Den Antragsgegnern wird ... untersagt, Abnehmer der Antragstellerin aus dem beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierten Geschmacksmuster Nr. xxxx1 abzumahnen und dabei auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen"), muss der Erfolg versagt bleiben.

a) Wie in der Berufungsverhandlung erörtert, bestehen Zweifel schon am Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO). Soweit wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Rede stehen, spricht für die Dringlichkeit ihrer Durchsetzung zwar eine tatsächliche Vermutung (§ 12 Abs. 2 UWG), die jedoch durch das Verhalten der Antragstellerseite widerlegbar ist. Wer trotz Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung nicht durchgängig das Ziel verfolgt, vorläufigen Rechtsschutz so schnell wie möglich zu erlangen, sondern die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ohne überzeugenden Grund objektiv verzögert, der offenbart damit, dass es ihm mit dem erstrebten Verbot tatsächlich nicht so eilig ist, als dass ihm nicht zugemutet werden könnte, dieses im Wege eines Hauptsacheverfahrens zu erwirken; maßgebend sind nach der Rechtsprechung des Senats keine festen Fristen, sondern die Umstände des Einzelfalls (Senat, Urt. v. 12.01.2007 - 6 U 193/06; Urt. v. 20.07.2007 - 6 U 25/07; Beschl. v. 15.11.2007 - 6 W 172/07; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 12 UWG, Rn. 3.15 und Teplitzky, a.a.O., 54. Kap., Rn. 24, jeweils m.w.N.). So kann es am Verfügungsgrund fehlen, wenn der Verfügungsantrag erst nach einer Hauptsacheklage bei Gericht eingereicht wird, es sei denn nach Anhängigkeit der Hauptsacheklage wären neue dringlichkeitsbegründende Umstände eingetreten (OLG Hamm, GRUR 1985, 464; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 12 UWG, Rn. 3.20; Piper / Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12, Rn. 116; Harte / Henning / Retzer, UWG, § 12, Rn. 326; Ahrens / Schmukle, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 45, Rn. 45; Fezer / Büscher, UWG - Lauterkeitsrecht, § 12, Rn. 65; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 83; im Ergebnis auch Mellulis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rn. 176; a.A. Schultz-Süchting, in: Großkommentar UWG [1992], § 25, Fn. 356 [bei Rn. 136]).

Im Streitfall wurde der Verfügungsantrag über zwei Monate nach Kenntniserlangung von der beanstandeten Schutzrechtsverwarnung der Antragsgegnerin und eine Woche nach Einreichung der Klage auf Einwilligung in die Löschung des Geschmacksmusters beim Landgericht angebracht. Die Antragstellerin, die den Inhalt der Verwarnung seit Ende Januar kannte, durfte zwar abwarten, wie die Antragsgegnerin auf die Schreiben der O GmbH reagieren würde; überraschen und erstmals zur Erwägung gerichtlicher Schritte veranlassen konnte sie die Bekräftigung des gegnerischen Rechtsstandpunkts im Schreiben vom 16.03.2007 aber nicht. Sie konnte sich deshalb alsbald klar werden, ob sie wegen der Schutzrechtsverwarnung ihrer Abnehmerin einstweiligen Rechtsschutz oder eine abschließende Klärung im ordentlichen Prozess erstreben wollte. Ihre am 30.03.2007 eingereichte Löschungsklage scheint für die Wahl des zweiten Weges und damit für einen Dringlichkeitsverlust zu sprechen; dass es sich um keine Unterlassungsklage (als Hauptsache zum vorliegenden Verfahren) handelt, spricht nicht dagegen, da der Verfügungsantrag zumindest wirtschaftlich dasselbe Ziel verfolgte wie die Löschungsklage, nämlich eine Unterbindung jeder Ausübung des Schutzrechts.

b) Letztlich kann die Frage des Verfügungsgrundes aber dahin gestellt bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an einem - gerade der Antragstellerin zustehenden - Verfügungsanspruch.

aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (§§ 3, 8 UWG i.V.m. §§ 2, 4 Nr. 7, 8, 10 UWG).

(1) Einem konkreten Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zwischen den Parteien steht allerdings nicht grundsätzlich entgegen, dass die Antragstellerin als Herstellerin von Pumpensprühköpfen für Parfümzerstäuber auf einer anderen Wirtschaftsstufe tätig ist als die Antragsgegnerin, die keine isolierten Sprühköpfe, sondern nur komplette Flacons vertreibt. Neben dem Fall, dass ein Hersteller oder Großhändler sich nicht auf seine Wirtschaftsstufe beschränkt, sondern seine Ware direkt an den Endverbraucher absetzt, wollte der Gesetzgeber für die Qualifikation als Mitbewerber entsprechend der bisherigen Rechtslage weiterhin ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis genügen lassen (Begr. RegE zu § 2 Nr. 3 UWG, BT-Drucks. 15/1487 S. 16). Unternehmer, die gleichartige Waren innerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen suchen, sind Mitbewerber, auch wenn sie dies auf verschiedenen Stufen des Vertriebsablaufs tun, falls nur das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 1999, 1122 [1123] - EG-Neuwagen I m.w.N.; GRUR 2001, 448 - Kontrollnummernbeseitigung II; GRUR 2004, 877 [878] - Werbeblocker). Dafür reicht es aus, wenn ein Unternehmer ein zur Herstellung eines anderen Produkts benötigtes Vorprodukt anbietet und das von seinem Abnehmer hergestellte Endprodukt innerhalb derselben Abnehmerkreise abgesetzt werden soll wie das des anderen Unternehmers (Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 2 UWG, Rn. 59, 68 f.; vgl. BGH, GRUR 2000, 703 [706] - Mattscheibe [Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Produzenten einer Fernsehsendung und einem Fernsehsender]). Bei den Pumpensprühköpfen der Antragstellerin und den Parfümzerstäubern der Antragsgegnerin ist das der Fall.

(2) Als Mitbewerber anspruchsberechtigt (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) sind jedoch nur solche Unternehmer, deren eigene Interessen (im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zum unmittelbar Verletzten: Begr. RegE zu § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, BT-Drucks. 15/1487 S. 22) von dem gerügten Wettbewerbsverstoß berührt sind (arg. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), was insbesondere in den Fällen der Herabsetzung, Anschwärzung oder gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 7, 8, 10 UWG) besonderer Prüfung bedarf (Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG, Rn. 3.5 f., 3.28; Harte / Henning / Keller, § 2, Rn. 31; Teplitzky, a.a.O., Rn. 12).

Im Streitfall fehlt es - unabhängig von der Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung der Antragsgegnerin gegenüber der O GmbH - an einer solchen eigenen Betroffenheit der Antragstellerin.

(a) Mit der Abmahnung der O GmbH wegen angeblicher Verletzung des Geschmacksmusters der Antragsgegnerin (und unlauterer Nachahmung ihres Leistungsergebnisses) wurde nicht etwa die Antragstellerin herabgesetzt (§ 4 Nr. 7 UWG) oder angeschwärzt (§ 4 Nr. 8 UWG). Denn der Vorwurf der Schutzrechtsverletzung galt der schlanken, an einen Stift erinnernden Formgebung des Produkts der O GmbH und dem damit erzeugten Gesamteindruck, aber nicht - erst recht nicht für sich allein - dem von der Antragstellerin gelieferten Pumpensprühkopf. Die Antragsgegnerin hat nicht geltend gemacht, dass die O GmbH wegen der Verwendung des von der Antragstellerin gelieferten Pumpensprühkopfs ihr Ausschließlichkeitsrecht an der Gestaltung des Parfümzerstäubers verletze; ebenso wenig behauptet sie, die Antragstellerin selbst verletze ihr Schutzrecht, wenn sie Pumpensprühköpfe der von der O GmbH (und von ihr selbst) verwendeten Art vertreibe.

(b) Auch eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) der Antragstellerin durch die Abmahnung ihrer Abnehmerin scheidet nach Lage der Dinge aus.

Das Tatbestandsmerkmal des gezielten Handelns stellt (der bisherigen Rechtsprechung folgend) klar, dass eine Behinderung von Mitbewerbern als bloße Folge des Wettbewerbs nicht ausreicht, um den Tatbestand der unlauteren individuellen Mitbewerberbehinderung zu verwirklichen (Begr. RegE zu § 4 Nr. 10 UWG, BT-Drucks. 15/1487, S. 19, 41). Unabhängig von subjektiven Erfordernissen (BGH, GRUR 2007, 800 [Tz. 22] - Außendienstmitarbeiter) ist die Schwelle einer im Wettbewerb hinzunehmenden Behinderung erst überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers statt auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 581 [582] - The Colour of Elégance, m.w.N.) oder wenn der Mitbewerber seine Leistung am Markt wegen der Behinderung nicht mehr durch eigene Anstrengung in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGHZ 148, 1 [5] = GRUR 2001, 1061 [1062] - Mitwohnzentrale.de; BGH, GRUR 2002, 902 [905] - Vanity-Nummer; GRUR 2004, 877 [879] - Werbeblocker; GRUR 2007, 800 [Tz. 23] - Außendienstmitarbeiter; Senat, GRUR-RR 2006, 19 - schlüsselbänder.de; MD 2007, 1217 [1219] - Switch & Profit).

Die - hier als unberechtigt unterstellte - Schutzrechtsverwarnung einer Abnehmerin der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin genügt vor diesem Hintergrund nicht, um eine gezielte Behinderung gerade auch der Antragstellerin annehmen zu können. Ob der von Sack (WRP 2007, 708 [711]) vertretenen Auffassung zu folgen ist, dass fahrlässig unbegründete Schutzrechtsverwarnungen, die auf eine Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche zielen, nie unter den Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG fallen könnten, weil sonst auch begründete Schutzrechtsverwarnungen gezielte Behinderungen darstellen würden, sei dahingestellt (anders Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 10.177 f.; Piper / Ohly, a.a.O., § 4, Rn. 10/39). Jedenfalls richtet sich die behindernde Wirkung der Abmahnung in Fällen der vorliegenden Art nicht gegen den Lieferanten, der seinem abgemahnten Abnehmer lediglich ein Zubehörteil geliefert hat, auf das sich die Schutzrechtsverwarnung nicht bezieht. An einer objektiv unangemessenen gezielten Behinderung durch die Verwarnung eines Abnehmers fehlt es nämlich bei einem Zulieferer, der selbst nicht als Schutzrechtsverletzer in Betracht kam, aus denselben Gründen, die bei dieser Fallgruppe einer Haftung des Verwarnenden wegen eines betriebsbezogenen (unmittelbaren) Eingriffs in das Recht des Zulieferers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entgegenstehen (vgl. Sack, WRP 2007, 708 [709; 711] m.w.N.):

In der unberechtigten Verwarnung eines Mitbewerbers wegen vermeintlicher Verletzung eines Ausstattungsschutzrechtes liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb des Zulieferers der angegriffenen Ausstattung, solange Verletzer des vermeintlichen Schutzrechtes nicht in erster Linie der Hersteller oder Lieferant ist (BGH [I. ZS], GRUR 1977, 805 [807] - Klarsichtverpackung). Zwar wird der Zulieferer in der Belieferung des verwarnten Abnehmers unabhängig davon behindert, ob er bei Bestehen des Schutzrechtes selbst Ansprüchen des Verwarnenden ausgesetzt wäre. Eine solche Behinderung allein verleiht jedoch noch keine Anspruchsberechtigung. Die durch die Abnehmerverwarnung gestörte Kundenbeziehung ist nicht absolut geschützt, sondern genießt Schutz nur, soweit die Wirkung des Ausschließlichkeitsrechts nach einem Korrelat in Gestalt der Haftung des Rechtsinhabers für unberechtigte Verwarnungen verlangt (BGHZ [GZS] 164, 1 = GRUR 2005, 882 [883 f.] - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Behauptet der Verwarnende nicht (wie etwa bei der Inanspruchnahme des letzten Abnehmers in einer Lieferkette) zugleich eine Schutzrechtsverletzung durch den Anbieter der vorangegangenen Vertriebsstufe, sondern nimmt er einen Hersteller in Anspruch, der sich bei der Herstellung des Erzeugnisses auf die Zuliefertätigkeit eines Dritten stützte, so stehen diesem Dritten Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung nicht zu, da er den angeblichen Schutzrechtsverletzer lediglich beliefert hat, ohne selbst nach der Rechtsauffassung des Verwarnenden als Verletzer zu erscheinen (BGH [X. ZS], GRUR 2007, 313 [315] - Funkuhr II).

Dieses Ergebnis erscheint - auch unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG - sachgerecht. Denn dem Zulieferer (hier der Antragstellerin) droht im Unterschied zu Fällen der unberechtigten Abnehmerverwarnung in einer Lieferkette nicht deshalb der Verlust einer Absatzmöglichkeit, weil sein Abnehmer annehmen muss, die Produkte seines Lieferanten verletzten fremde Ausschließlichkeitsrechte. Soweit die Verwarnung mit Nachteilen für seinen Absatz verbunden ist (was im Fall der Antragstellerin zweifelhaft sein mag, da sie hierdurch an der Lieferung derselben oder ähnlicher Pumpensprühköpfe für anders gestaltete Parfümzerstäuber der O GmbH oder sonstiger Abnehmer nicht gehindert wird), beruhen diese vielmehr ausschließlich darauf, dass sein Abnehmer die ihn betreffende Schutzrechtsverwarnung so ernst nimmt, dass er keine derartigen Erzeugnisse mehr herstellt und deshalb keiner Zulieferungen mehr bedarf. Für diese lediglich mittelbare Gefährdung fremder Marktchancen muss derjenige, der einen anderen unberechtigt aus einem Schutzrecht verwarnt, aber nicht mehr einstehen (vgl. BGH, GRUR 2007, 313 [316] - Funkuhr II).

(c) Fehlt es nach alledem an einem unter einen der Beispielstatbestände des § 4 UWG fallenden Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin zum Nachteil der Antragstellerin, so verbietet sich ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG wegen solcher Umstände, durch die ein Tatbestandsmerkmal der Beispielstatbestände angesprochen, aber letztlich nicht verwirklicht ist (OLG Frankfurt/Main, GRUR 2005, 1064 [1066] - Lion-Sammelaktion; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 6). Besondere Umstände, auf Grund derer eine nicht anschwärzende und nicht als zielgerichtete Behinderung des Lieferanten anzusehende Abnehmerverwarnung ausnahmsweise doch als unlauter zu qualifizieren sein könnte (vgl. Sack, WRP 2007, 708 [714]), sind im Streitfall nicht ersichtlich.

bb) Ebenso wenig ergibt sich ein Verfügungsanspruch der Antragstellerin aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB. Wie sich im Einzelnen aus den vorstehenden Erwägungen und den in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt, stellt sich die - als unberechtigt unterstellte - Abmahnung ihrer Abnehmerin ohne Behauptung einer eigenen Schutzrechtsverletzung der Antragstellerin nicht als betriebsbezogener Eingriff in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Ende der Entscheidung

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