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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 21.12.2001
Aktenzeichen: 6 U 144/01
Rechtsgebiete: MarkenG, ZPO


Vorschriften:

MarkenG § 14 Abs. 2 Ziffer 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 144/01

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 21.12.2001

verkündet am 21.12.2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 7.12.2001 unter Mitwirkung seiner Mitglieder

Dr. Schwippert, Pietsch und von Hellfeld

für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.6.2001 verkündete Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 232/00 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung 37.500 DM;

b) Auskunft 18.750 DM;

c) Kostenerstattung 8.200 DM.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der erstinstanzlich angefallenen Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.500 DM (bei Vollstreckung des Beklagten zu 1) bzw. 5.000 DM (bei Vollstreckung des Beklagten zu 2) abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leisten.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 65.625 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten - noch - über die Berechtigung der Beklagten, bestimmte von ihnen geführte Hotels jeweils mit Zusätzen als "Classic"-Hotel zu bezeichnen.

Die Klägerin, in deren Firmierung seit dem Jahre 1998 der Bestandteil "Classik" enthalten ist, befasst sich mit dem Betrieb u.a. von Hotels. Sie ist Inhaberin der mit Priorität zum 31.1.1995 für die Beherbergung und Verpflegung von Gästen eingetragenen Wortmarke "CLASSIK". Derzeit betreibt sie zwei Hotels, zu deren Kennzeichnung auch "Classik" verwendet wird. Es handelt sich um das Landhotel M. in M.-R. und das Classik Hotel Ma. in Ma.. Wegen der verwendeten Erscheinungsformen der Bezeichnung "Classik" für diese beiden Hotels wird auf die als Anlagen K 2 und K 3 zur Klageschrift vorgelegten Ablichtungen (= Bl. 19-23) Bezug genommen.

Die Beklagten sind Geschäftsführer der B. T. International GmbH mit Sitz in D., die ein Hotelreservierungssystem betreibt. Die für dieses Reservierungssystem bisher verwendete Bezeichnung "Classic International Hotels" ist inzwischen zur Unterlassung erklärt worden.

Die Beklagten führen darüber hinaus gemeinsam unter der Bezeichnung "Classic Hotel A." ein Hotel in H., außerdem betreibt der Beklagte zu 2) das "Classic Hotel H:" in K..

Die Klägerin hält beide Bezeichnungen für mit ihrer Marke und Firmierung verwechslungsfähig. Mit der im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhaltenen Behauptung, auch das zuletzt genannte Hotel in K. werde von beiden Beklagten betrieben, hat sie in erster Instanz zuletzt beantragt,

I.) die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu DM 500.000,-- ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlasen,

a) sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von ihnen betriebener Hotels der "Classic Hotel H:"

und/oder

"Classic Hotel A." zu bedienen.

b) die Bezeichnung "classic-hotels-com" als Domainnamen im Rahmen des Internets zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

2. ihr über den Umfang der vorstehend bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe

a) der Adresse des jeweils betriebenen Hotels sowie

b) der Verwendung der unter I. 1. angeführten Kennzeichnungen, insbesondere in der Außenwerbung (auf Preislisten, Geschäftsbriefen, Rechnungen, Einrichtungsgegenständen und/oder sonstigen Werbeträgern sowie

c) die Anzahl der jeweils hergestellten Werbeträger sowie die Kosten der Herstellung

II.) festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der im Tenor zu I.1. beschriebenen Art bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagten haben den vorstehend unter Ziff.I 1 b) dargestellten Antrag nebst diesbezüglichen Annexansprüchen anerkannt und im übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - vorgetragen, eine Verwechslungsgefahr bestehe aus im einzelnen dargelegten Gründen nicht.

Das Landgericht hat - teilweise durch Anerkenntnisurteil - die Beklagten mit der Einschränkung antragsgemäß verurteilt, dass dem Beklagten zu 1) nur die Verwendung der Bezeichnung "Classic Hotel A." untersagt worden ist. Soweit der Beklagte zu 1) auch wegen der Bezeichnung "Classic Hotel H:" in Anspruch genommen worden ist, ist die Klage mit der Begründung abgewiesen worden, es stehe nicht fest, dass der Beklagte zu 1) auch dieses Hotel betreibe. Die Verurteilung ist im übrigen darauf gestützt worden, dass unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens Verwechslungsgefahr bestehe.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen dieses Urteil, soweit es nicht auf ihrem Anerkenntnis beruht, also den Klageantrag zu I 1 b) (Verbot des Domainnamens) zum Gegenstand hat. Die Beklagten begründen ihre Berufung im wesentlichen wie folgt:

Der klägerischen Marke bzw. dem Firmenbestandteil "CLASSIK" könne nur eine geringe Kennzeichnungskraft beigemessen werden. Es handele sich um einen beschreibenden Begriff, der überhaupt nur deswegen eintragungsfähig sei, weil orthographiewidrig die beiden Konsonanten c und k verwendet worden seien. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht zu Recht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr angenommen. Aus Rechtsgründen könne bei den Gesamtbezeichnungen "Classic Hotel H:" und "Classic Hotel A." jeweils nicht allein auf Classic abgestellt werden. Vielmehr sei es umgekehrt sogar so, dass die Elemente "A." bzw. "H:" die Zeichen maßgeblich prägten. Anderes ergebe sich auch nicht mit Blick auf die Kennzeichnungskraft von "CLASSIK", weil diese nur gering sei.

Zu Unrecht habe das Landgericht auch auf den Gesichtspunkt des Serienzeichens abgestellt. Die Klägerin verfüge über ein derartiges Serienzeichen nicht: Nur das von ihr geführte "CLASSIK Hotel Ma." führe die Bezeichnung CLASSIK. In den beiden übrigen von ihr geführten Hotels (Landhotel M. bei M. und A. Plaza in B.) werde CLASSIK nicht verwendet. Unter dem Gesichtspunkt der Serienmarke müsse das angegriffene Zeichen mit der gesamten Markenserie der angreifenden Partei verglichen werden, an einer solchen fehle es indes. Es komme hinzu, dass der Bezeichnung "CLASSIK" eine warenbezogene Bedeutung zukomme und sie aus diesem Grunde nach der Rechtsprechung des BGH als Stammbestandteil einer Markenserie grundsätzlich ausscheide. Im übrigen scheide eine Verwechslungsgefahr auch deswegen aus, weil sich der Schutzumfang der Klagemarke "CLASSIK" nicht auf die rein beschreibende Angabe "Classic" erstrecke. Der Verkehr gehe bei Hotels auch davon aus, dass sich Hotelnamen in verschiedenen Orten wiederholten, und erwarte andererseits nicht, dass jedes Hotel zu einer Kette gehöre. Im übrigen kämen ihnen auch ältere, von der B. T. International GmbH abgeleitete Rechte zu Gute. Diese habe nämlich bereits seit März 1989 die Bezeichnung "Classic International Hotels" als besondere Geschäftsbezeichnung benutzt.

Die Beklagten beantragen,

das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 232/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit

I. sie verurteilt wurden,

1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von ihnen betriebener Hotels der Kennzeichnung

(beide Beklagte) "Classik Hotel A."

und/oder

(nur Beklagter zu 2) "Classik Hotel H:"

zu bedienen.

2. der Klägerin über den Umfang der hier vorstehend bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe

a) der Adresse des jeweils betriebenen Hotels sowie

b) der Verwendung der hier unter Ziffer I 1 angeführten Kennzeichnung, insbesondere in der Außenwerbung (auf Preislisten, Geschäftsbriefen, Rechnungen, Einrichtungsgegenstände und/oder sonstigen Werbeträgern) sowie

c) die Anzahlung der jeweils hergestellten Werbeträger sowie die Kosten der Herstellung.

II. festgestellt wurde, dass sie (in Bezug auf "Classik Hotel A. gesamtschuldnerisch) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der im Tenor zu I 1a) beschriebenen Art bereits entstanden ist oder noch entstehen wird;

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint insbesondere, der Marke CLASSIK und ihrem entsprechenden Firmenschlagwort komme durchschnittliche Unterscheidungskraft zu. Es liege auch ein Fall sogar unmittelbarer Verwechslungsgefahr vor, weil der Verkehr die angegriffenen Bezeichnungen irrig als einer Hotelkette der Klägerin zugehörig ansehen könne.

Das vorliegende Verfahren ist von dem ursprünglich gegen die Beklagten und die B. T. International GmbH gerichteten Verfahren 81 O 199/99 LG Köln abgetrennt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akten jenes Verfahrens und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil der Klägerin bezüglich der Bezeichnungen "Classic Hotel A." und "Classic Hotel H:" im zuerkannten Umfange sowohl die geltendgemachten Unterlassungs- und Auskunftsansprüche als auch - dem Grunde nach - Schadensersatzansprüche zustehen.

Die Unterlassungsansprüche sind hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Bezeichnungen unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Verwechslungsgefahr aus § 14 Abs.2 Ziffer 2 MarkenG begründet.

Die Prüfung der Frage, ob bei einander gegenüberstehenden Marken die Gefahr einer Verwechslung besteht, ist auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Marken vorzunehmen. Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren bzw. Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (vgl. BGH GRUR 2000, 875 f -"Davidoff"-; WRP 1998,755,757 -"nitrangin"-; EuGH GRUR 1998, 387 -"Springende Raubkatze"-). Dabei ist nicht auf den Standpunkt eines flüchtigen, dem angesprochenen Verkehr zugehörigen Adressaten der Zeichen abzustellen, sondern auf denjenigen eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der betroffenen Art von Waren oder Dienstleistungen. Ausgehend hiervon besteht zwar nicht die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der streitgegenständlichen Bezeichnungen, wohl aber die Gefahr mittelbarer Verwechslungen, nämlich der Annahme des Verkehrs, die von den Beklagten geführten Hotels gehörten zu einer von der Klägerin betriebenen Hotelkette.

Die für die Klägerin eingetragene Marke CLASSIK ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Dass ihr überhaupt Kennzeichnungskraft zukommt, steht im Verletzerprozess aufgrund der Eintragung der Marke fest (vgl. Ingerl/ Rohnke, MarkenG § 14 RZ 15,197 m.w.N.). Die Kennzeichnungskraft ist indes nicht nur schwach, sondern durchschnittlich, weil ihre beschreibenden Elemente nicht überwiegen. So ist zum einen schon nicht deutlich, was durch den Begriff "Klassik" hinsichtlich eines Hotels beschrieben werden sollte. Es handelt sich um eine kaum aussagekräftige Floskel, die allenfalls auf eine eher traditionelle Führung des betreffenden Hotels hindeutet. Es kommt die - deutlich ins Auge fallende - orthographisch unrichtige Schreibweise CLASSIK hinzu, durch die die beiden in Betracht kommenden Schreibweisen "Klassik" und "Classic" miteinander vermischt werden.

Die Zeichen sind - bei bestehender Branchenidentität - auch insofern ähnlich, als auch die angegriffenen Bezeichnungen der Beklagten - wenn auch in abweichender Schreibweise - das Wort "Classic" aufweisen. Der gemeinsame Bestandteil "classik" bzw. "classic" ist in klanglicher Hinsicht und vom Sinngehalt des Wortes her sogar identisch.

Gleichwohl besteht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, also die Gefahr, dass der Verkehr die eine Bezeichnung für die andere halten könnte, nicht. Die angegriffenen Bezeichnungen "Classic Hotel A." und "Classic Hotel H:" sind als zusammengesetzte Zeichen in ihrer Gesamterscheinung der Bewertung zugrunde zu legen. Eine Reduzierung allein auf "Classic" käme nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH WRP 1999,189,191 - "Tour de culture"-;GRUR 1996, 200 f -"Innovadiclophlont") nur in Betracht, wenn dieser Bezeichnungsbestandteil jeweils allein die angegriffenen Bezeichnungen prägen würde. Davon kann aber ersichtlich nicht die Rede sein. Aus diesem Grunde scheidet die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen aus. Denn die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen "Classic Hotel A." bzw. "Classic Hotel H:" einerseits und CLASSIK andererseits sind auch bei Verwendung in der identischen Branche zu verschieden, als dass derartige Verwechslungen befürchtet werden müssten.

Es besteht aber mittelbare Verwechslungsgefahr. Diese ist dann gegeben, wenn die sich gegenüberstehenden Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht, und wenn der Verkehr deshalb wegen dieses wesensgleichen Stamms beide Zeichen demselben Inhaber zuordnet (vgl. BGH a.a.O. - "Innovadiclophlont", GRUR 89,350,352 - "Abbo/ Abo"; GRUR 75,312 f - "BiBA"). Grundlage dieser Rechtsprechung ist die dem Verkehr bekannte Übung vieler Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen und es für einzelne Waren- bzw. Dienstleistungsarten lediglich abzuwandeln bzw. zu ergänzen (vgl. BGH a.a.O.; Ingerl/ Rohnke a.a.O. § 14 Rz.428 m.w.N.). Ein solches Serienzeichen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Stammzeichen von dem Markeninhaber bereits zur Bildung mehrerer derartiger abgewandelter Zeichen benutzt und im Verkehr verwendet worden ist. Zwingende Voraussetzung ist dies jedoch nicht, vielmehr kann auch in einem erstmalig verwendeten Zeichen ein Stammzeichen gesehen werden. In diesen Fällen sind allerdings hohe Anforderungen an die Wesensgleichheit des Stammbestandteils zu stellen sowie konkrete Anhaltspunkte dafür zu verlangen, dass sich das Zeichen zu einem Serienzeichen entwickelt (vgl. BGH a.a.O. - "Innovadiclophlont"). Insgesamt sind an die Voraussetzungen mittelbarer Verwechslungsgefahr überhaupt strenge Anforderungen zu stellen, weil sonst ein Schutz von einzelnen Elementen der Marke gewährt würde, der jedoch grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGH a.a.O. "BiBA"). Auch unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen drohen indes die beschriebenen mittelbaren Verwechslungen.

Serienzeichen sind in der Hotelbranche nicht unüblich. Der Verkehr ist vielmehr daran gewöhnt, bestimmte Hotelbezeichnungen wie etwa Ibis, Dorint oder Steigenberger mit jeweils unterschiedlichen, meist geographischen Zusätzen in verschiedenen Städten wiederzufinden. Auch der relativ farblose Begriff "Classic" bietet sich als Bezeichnung weniger für ein einzelnes Hotel als für eine Hotelkette an. So liegt die bloße Angabe "Classic Hotel" als Bezeichnung für ein Hotel fern. Der Verkehr wird viel eher erwarten, dass zumindest ein geographischer Zusatz gemacht wird, die Bezeichnung also vollständig z.B. "Classic Hotel Köln" lautet, und bei einer solchen Kennzeichnung davon ausgehen, mit einem in Köln gelegenen Hotel einer Hotelkette "Classic" konfrontiert zu sein. Das ist bei den beiden angegriffenen Bezeichnungen nicht anders: Es handelt sich eben - so wird der maßgebliche durchschnittlich aufmerksame Interessent zwanglos annehmen - um das "A." bzw. "H:" Hotel der Kette der Classic-Hotels. Der Verkehr wird, soweit er die Klagemarke CLASSIK kennt' erwarten, dass die so bezeichneten Hotels eben dem Inhaber dieser Marke zuzuordnen sind. Das gilt auch angesichts der unterschiedlichen Schreibweise und des Umstandes, dass nach der Behauptung der Beklagten die Eintragung des nicht durchgesetzten Begriffes "CLASSIC" in zutreffender Schreibweise für sämtliche Warenklassen als nicht kennzeichnungskräftig abgelehnt worden sein soll.

Die unterschiedliche Schreibweise ist im akustischen Bereich nicht wahrnehmbar. Indes kommt der akustischen Wahrnehmung eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, weil Hotelbuchungen nicht selten fernmündlich vorgenommen werden. Weiter stimmen die Begriffe auch in ihrem Sinn überein. Es kommt im übrigen für den bildlichen Teil hinzu, dass der Verkehr die Zeichen nicht gleichzeitig nebeneinander sieht. Auch der Umstand, dass die Beklagten den Begriff Classic in einer orthographisch richtigen Schreibweise und damit in einer Form von geringerer Kennzeichnungskraft verwenden, steht dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Denn durch das Verbot wird den Beklagten "Classic" nur in der angegriffenen Form verboten, die sich nicht als rein beschreibend, sondern als ein wie ein Serienzeichen wirkender Bestandteil eines Gesamtzeichens darstellt.

Entgegen den von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln benutzt die Klägerin ihre Marke CLASSIK auch bereits als Serienzeichen. So ist zunächst offenkundig, dass die Marke CLASSIK bei der Bezeichnung des in Ma. belegenen Hotels "CH CLASSIK Hotel Ma." nach Art eines Serienzeichens verwendet wird. Der Verkehr wird durch die aus der Anlage K 2 (= Bl.20) ersichtliche Kombination von CLASSIK Hotel mit dem geographischen Zusatz Ma. nämlich annehmen, es handele sich um ein Haus einer Hotelkette, die für alle zu ihr gehörenden Hotels die Bezeichnung CLASSIK verwendet. Nichts anderes gilt im Ergebnis bezüglich des in M.-R. belegenen Hauses. Die Klägerin verwendet für dieses Hotel zwar die Bezeichnung "Landhotel M.", die das Zeichen CLASSIK nicht aufweist, in den Geschäftspapieren wird das Haus aber - wie aus der Anlage K 3 (= Bl.22) ersichtlich ist - ausdrücklich auch als CLASSIK-HOTEL bezeichnet. Diese Verwendung zum einen eines individuellen Zeichens (Wortbildmarke "Landhotel M.") und zum anderen zusätzlich eines weiteren Zeichens mit dem Bestandteil "Hotel" ("CLASSIK-HOTEL") vermittelt sogar nachhaltig den Eindruck der Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Hotelkette, eben der Hotelkette der Classik Hotels. Gegen den Seriencharakter von CLASSIK spricht auch nicht, dass - wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist - in N. ein gleichnamiges Hotel existiert, das nicht von der Klägerin betrieben wird und zu dem sie auch keine wirtschaftlichen Verbindungen hat. Denn der Verkehr weiß das nicht und wird daher nicht wegen dieses einen Hotels vermuten, der Begriff CLASSIK-Hotel werde beliebig von unterschiedlichen Hotelbetreibern verwendet, die miteinander nicht in Verbindung stehen. Auch die beschriebene unterschiedliche Verwendungsform von CLASSIK für die Hotels der Klägerin steht der Annahme eines Serienzeichens nicht entgegen. Der Verkehr wird vielmehr annehmen, die unterschiedliche Verwendung des Zeichens beruhe auf Besonderheiten des betreffenden Hauses, etwa einer schon früheren Verwendung von "Landgasthof" als Bezeichnung. Nach alledem reicht der Auftritt der Klägerin auf dem Markt zur Begründung des Serienzeichens aus. Angesichts des Umstandes, dass eine vorherige Verwendung als Serienzeichen in Einzelfällen sogar überhaupt nicht erforderlich ist, genügen die beiden erwähnten Hotels, um bei dem Verkehr die Vorstellung der Existenz einer Hotelkette "CLASSIK" zu begründen. Es kommt hinzu, dass die Eintragung der Wortmarke CLASSIK die Absicht erkennen lässt, die Priorität der Bezeichnung für weitere Hotels zu sichern.

Der Verkehr wird auch die beiden streitgegenständlichen Bezeichnungen der so beschriebenen Hotelkette zuordnen. Dem steht nicht entgegen, dass die Bezeichnungsbestandteile "A." und "H:" nicht in einer Reihe mit den von der Klägerin verwendeten Zusätzen stehen. Der Umstand, dass das "CH CLASSIK Hotel Ma." außer dem Serienzeichen mit Ma. eine geographische Angabe enthält, vermittelt bei dem Verkehr nicht den Eindruck, zu der Kette gehörten nur solche Hotels, die ebenfalls geographische Angaben als weitere Kennzeichnungsbestandteile aufwiesen. Das zeigt schon die abweichende Verwendung des Serienzeichens für das in M. belegene Hotel. Im übrigen reichen die geringfügigen Unterschiede in der Schreibweise aus den dargestellten Gründen nicht aus, als dass durch sie die beschriebenen Fehlvorstellungen des Verkehrs verhindert werden könnten.

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf angebliche ältere Rechte der von ihr geführten B. T. International GmbH an der Bezeichnung "Classic International Hotels". Das Unternehmen hat die hier streitgegenständlichen Bezeichnungen nicht verwendet. Überdies könnte ihr früheres Auftreten den Beklagten hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs auch deswegen nicht zu Gute kommen, weil die B. T. International GmbH sich in dem erwähnten Ursprungsverfahren inzwischen zur Unterlassung der Bezeichnung verpflichtet hat.

Ist aus den vorstehenden Gründen von der Verletzung eines Serienzeichens auszugehen, so kommt die von den Beklagten angeführte regionale Beschränkung des Schutzes der klägerischen Marke ersichtlich nicht in Betracht.

Hat damit das Landgericht die Beklagten zu Recht zur Unterlassung verurteilt, so sind auch die Annexansprüche auf Auskunftserteilung und - dem Grunde nach - Schadensersatzleistung begründet. Dies bedarf keiner näheren Begründung, weil die Beklagten Berufungsgründe, die gerade die Annexansprüche betreffen, nicht vorbringen. Im übrigen greift der Einwand angeblicher älterer Rechte der T. International GmbH auch bezüglich der Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz nicht durch. Abgesehen davon, dass diese die streitgegenständlichen Bezeichnungen nicht benutzt hat, setzt sich die eingetragene Marke der Klägerin auch gegen ältere, nicht geschützte Bezeichnungen durch (vgl. nur Ingerl-Rohnke a.a.O. § 14 Rz.19).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert: 65.625 DM

Ende der Entscheidung

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