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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.01.2008
Aktenzeichen: 6 U 144/07
Rechtsgebiete: UWG, ZPO, LFGB


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 4 Nr. 11
UWG § 5
UWG § 8 Abs. 1
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1
LFGB § 4
LFGB § 11
LFGB § 11 Abs. 1
LFGB § 11 Abs. 1 Nr. 1
LFGB § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.) Die Berufungen beider Parteien gegen das am 12.7.2007 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 93/07 - werden zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche können die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I

Die Beklagte, die L AG, vertreibt in den Lebensmittelabteilungen ihrer Filialen ein unter der Bezeichnung "Fruit2day" in verschiedenen Sorten angebotenes neuartiges Obstprodukt, das seit dem Jahre 2005 auf dem Markt ist. Das Erzeugnis besteht zu 100 % aus - verschiedenen - Früchten, und wird in zwei Darreichungsformen, nämlich als trinkbare Zubereitung ("Erdbeere-Orange") und - in einer Mischung aus Saft, Püree und Mark - als Fruchtdessert ("Erdbeer-Apfel" und "Banane-Apfel") angeboten. Den Produkten, die von der T Werke GmbH und Co. KG a.A. hergestellt werden, ist gemein, dass die jeweils benannten beiden Fruchtsorten nicht die einzigen sind, aus denen sie bestehen. Ihre vollständige Zusammensetzung ergibt sich jeweils aus der rückseitig angebrachten Zutatenliste. Über der Sortenangabe auf der Vorderseite findet sich der Hinweis: "Sorte*". Das zugehörige Sternchen befindet sich auf der Rückseite vor dem Wort "Zutaten:...". Wegen der Einzelheiten der Produktausstattungen wird auf die als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegen Originalprodukte Bezug genommen.

Der Kläger, der gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugte Verband T X, sieht die Ausstattung der drei vorstehend genannten Produktsorten als irreführend an und behauptet, der Verkehr erwarte nicht nur, dass die jeweils benannten Früchte diejenigen seien, die in dem betreffenden Produkt den größten Anteil aufweisen, sondern auch, dass die jeweils an erster Stelle aufgeführte Fruchtart den größten und die andere den zweitgrößten Fruchtanteil ausmache. Dies ist bei allen drei streitgegenständlichen Darbietungsformen nicht der Fall.

Nach Auffassung des Klägers klärt auch der Sternchenhinweis den Verbraucher nicht hinreichend auf, weil die hervorgehobene Aussage (z.B.: "Erdbeer-Orange") für sich genommen falsch sei und das Sternchen sich zudem nicht bei der Angabe der betreffenden Obstsorten, sondern bei dem Wort "Sorte" befinde.

Die Beklagte behauptet, der Verkehr erwarte nicht einen Fruchtanteil, der der Darstellung der Obstsorten entspreche, sondern dass der Geschmack - was nach ihrer unbestrittenen Darstellung der Fall ist - von den angegebenen Früchten geprägt werde.

Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Verkehr werde erwarten, dass die beiden jeweils prominent hervorgehobenen Fruchtsorten die wesentlichen Bestandteile des Produktes ausmachen. Der Verbraucher werde sich aber über den Anteil der jeweils an erster und zweiter Stelle genannten Fruchtsorten keine Gedanken machen. Entlang dieser Differenzierung hat die Kammer auf die Zusammensetzung der einzelnen drei Produkte abgestellt und danach die Bewerbung und den Vertrieb des Trinkproduktes "Erdbeere-Orange" in der konkreten Verletzungsform untersagt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen des Wortlauts der vor dem Landgericht gestellten Anträge und des Urteilstenors wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen, soweit sie in erster Instanz unterlegen waren. Im übrigen verteidigen sie jeweils das Urteil.

Der Kläger wiederholt seine Auffassung, wonach der Verkehr eine Gewichtung der Fruchtanteile in der Reihenfolge der Fruchtangabe erwartet, und stützt sich hierzu u.a. auf die Leitsätze für verarbeitetes Obst des Deutschen Lebensmittelbuches.

Die Beklagte wiederholt ihre Auffassung, wonach der Verkehr in der Angabe der Fruchtsorten einen Hinweis auf die Geschmacksrichtung erkennt. Das Verbraucherverständnis werde von der Kennzeichnungspraxis geprägt und diese sei dadurch gekennzeichnet, dass die Früchte auf den Produkten regelmäßig nach der Geschmacksrichtung gezeigt würden. Es habe sich in der Zwischenzeit auch für Produkte wie "Fruit2day" eine Praxis der Geschmacksangabe herausgebildet. Mittlerweile existiere eine Vielzahl von sogenannten Smoothies, nämlich Obstprodukten, die aus Saft, Püree und Mark bestünden und ebenfalls auf die beanstandete Weise nach dem Geschmack und nicht nach Fruchtanteilen gekennzeichnet würden. Hierzu führt sie eine Anzahl von Belegen auf. Im Übrigen meint die Beklagte, eine etwaige geringe Quote an Verbrauchern, die die Bezeichnung als Angabe der Anteile ansähen, werde durch den Sternchenhinweis hinreichend aufgeklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs.1 S.1 Ziff.1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II

Beide Rechtsmittel sind als selbständige Berufungen zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist in dem von dem Landgericht zuerkannten Umfange aus §§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG begründet und im übrigen zu Recht abgewiesen worden.

Der - gegenüber § 5 UWG speziellere (vgl. Meyer, LFGB, § 11 Rz 15) - § 11 Abs. 1 LFGB verbietet u.a., Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass diese Norm - entsprechend der Definition des § 5 UWG - erfüllt ist, wenn die angegriffene Gestaltung geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen zumindest auch unrichtige Vorstellungen über das Produkt zu erwecken. Ebenfalls zutreffend hat die Kammer dies für das Trinkprodukt "Erdbeere-Orange" angenommen und für die beiden Fruchtdesserts verneint.

Antrag zu 1 (Fruchtgetränk "Erdbeere-Orange")

Das Landgericht hat die Bewerbung und das Inverkehrbringen dieses Produktes mit der Begründung untersagt, der Verkehr erwarte, dass das Erzeugnis zumindest im Wesentlichen aus Erdbeeren und Orangen bestehe, und werde in dieser Erwartung enttäuscht, weil die beiden Obstsorten zusammen nur 35 % des Produktes ausmachten. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten, nach deren Auffassung der Verbraucher die Angabe "Erdbeere-Orange" lediglich als Hinweis auf die Geschmacksrichtung ansieht, ist unbegründet.

Der Verkehr erwartet, dass das Produkt die bildlich und durch die Benennung hervorgehobenen Obstsorten enthält. Ein nicht unerheblicher Anteil der Verbraucher wird darüber hinaus weiter annehmen, dass das Obsterzeugnis entweder überhaupt keine anderen Obstsorten enthält oder aber deren Anteil jedenfalls geringer als die Anteile der beiden dargestellten Obstsorten ist. Diese Vorstellung rührt von der jeweiligen prominenten bildlichen Hervorhebung der Früchte sowie der Benennung "Erdbeere-Orange" her. Demgegenüber kann nicht mit der Beklagten angenommen werden, der Verbraucher erwarte lediglich ein Getränk, in dessen Geschmack die beiden dargestellten Fruchtsorten im Vordergrund stehen.

Das Fruchtgetränk präsentiert sich als besonders gesundes reines Naturprodukt. Das ergibt sich schon aus der an eine regelmäßige gesunde Ernährung appellierenden Bezeichnung "Fruit2Today" und dem Logo "5 am Tag Obst & Gemüse". Überdies wird die Verpackung von "Erdbeere-Orange" von einer bildlichen Darstellung dieser beiden Obstsorten dominiert, denen sogar die Form des Behälters nachgebildet ist. Der Verbraucher, dem auf diese Weise ein reines Naturprodukt offeriert wird, wird daher ein Erzeugnis erwarten, das vollständig aus Obstanteilen besteht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden weiter in nicht unerheblicher Anzahl einen vorherrschenden Anteil von Erdbeeren und Orangen in dem Erzeugnis erwarten, weil gerade diese auf der Verpackung in der beschriebenen hervorgehobenen Weise dargestellt sind.

Die maßgeblichen Verkehrskreise nehmen demgegenüber nicht an, die dargestellten Früchte und die Bezeichnung "Erdbeere-Orange" brächten lediglich den im Vordergrund stehenden Geschmack und nicht (auch) die vorherrschenden Fruchtanteile des Erzeugnisses zum Ausdruck. Dies vermögen die Senatsmitglieder als Teile der angesprochenen Verkehrskreise festzustellen, ohne entsprechend dem Beweisantritt der Beklagten hierzu ein demoskopisches Gutachten einzuholen. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass Teile der angesprochenen Verbraucher die Fruchtangaben tatsächlich ausschließlich auf die Geschmacksrichtung beziehen. Das lässt der Senat offen. Für die Annahme der Irreführungsgefahr reicht es aus, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer erheblichen Anzahl getäuscht werden (BGH GRUR 2004, 162 f - "Mindestverzinsung"). Eine Irreführung läge damit nur dann nicht vor, wenn zugrunde zu legen wäre, dass die angesprochenen Verbraucher bis auf einen geringen Anteil die prominente Angabe der Obstsorten als eine solche empfinden, die sich (allein) auf die Geschmacksrichtung beziehe. Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden.

Die hervorgehobene Darstellung von gängigen Fruchtsorten auf der Verpackung eines reinen Naturproduktes signalisiert dem Verbraucher, dass das Produkt zu einem zumindest überwiegenden Anteil eben aus diesen Früchten besteht. Ein Großteil der Verbraucher wird sich auch keine Gedanken darüber machen, ob überhaupt die Geschmacksdominanz eines Lebensmittels, das ein reines Naturprodukt darstellt, von dem Anteil der betreffenden Früchte abweichen kann. Das gilt zumindest für diejenigen - gängigen - Fruchtsorten, die im vorliegenden Verfahren in Rede stehen. Weder Orangen noch Erdbeeren haben nach der Erfahrung des Verkehrs im verarbeiteten Zustand einen so markanten Geschmack, dass schon ein geringer Anteil dieser Obstsorten die Geschmacksrichtung des gesamten Produktes prägen könnte.

Ohne Erfolg stützt sich die Beklagte hierzu auf die mit den Anlagen BB 3 ff. belegten Bezeichnungen für sogenannte "Smoothies", bei denen z. B. ein Anteil von 23 % Mango und 5 % Maracuja den Geschmack des Produktes präge. Die Beklagte trägt selber vor, dass es sich bei den "Smoothies" um neue Produkte handeln soll, die teils etwa zeitgleich, teils sogar erst in Nachfolge der - erfolgreichen - streitgegenständlichen Produktserie auf den Markt gekommen seien. Diese können damit nicht bereits das Verbraucherverständnis geprägt haben. Für sämtliche der vorgelegten Produkte fehlen zudem jegliche Umsatzangaben, ohne die indes auf eine Verbrauchergewöhnung nicht geschlossen werden könnte.

Auf der Grundlage des so in Übereinstimmung mit dem Landgericht festzustellenden Verbraucherverständnisses liegt eine Irreführung des Verkehrs darin, dass das Produkt nicht zumindest überwiegend, sondern nur zu einem Gesamtanteil von 35 % aus Erdbeer- und Orangensaft besteht. Daran ändert der über der Angabe "Erdbeere-Orange" befindliche Begriff "Sorte" nichts. Durch diesen wird lediglich die anschließende konkrete Angabe "Erdbeere-Orange" angekündigt und dem Verbraucher nicht deutlich gemacht, dass die beiden angegebenen Obstsorten nicht die bestimmenden Bestandteile des Produktes darstellen.

Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass der Sternchenhinweis (*) auf das Zutatenverzeichnis auf der Rückseite der Verpackung die Irreführung nicht beseitigt. Dort werden die Bestandteile zwar zutreffend aufgeführt, der Hinweis auf das Zutatenverzeichnis nimmt aber an dem Blickfang nicht teil, in dem die Bewerbung der Bestandteile Erdbeere und Orange steht.

Abweichend von der früheren Rechtsprechung, wonach der Blickfang isoliert zu beurteilen war und für sich genommen wahr sein musste, lässt die Rechtsprechung inzwischen eine den Irrtum ausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis zu, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGH GRUR 2003, 249 - "Preis ohne Monitor" mit Hinweisen auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung; vgl. näher Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Auflage, § 5 UWG Rz. 2.94 f. m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt. Das - ausschließlich hinter dem Wort "Sorte" befindliche - * nimmt an dem Blickfang nicht teil. Den Blickfang des Produktes "Erdbeere-Orange" prägt zunächst die auf die beschriebene Weise die Verpackung dominierende bildliche Darstellung beider Früchte. Am Blickfang teil hat auch die Bezeichnung "Fruit2day". Dies gilt insbesondere deswegen, weil der - durch einen Kreis noch hervorgehobenen - Zahl zwei die Doppelbedeutung zukommt, zum einen für die Anzahl der beworbenen beiden Fruchtsorten und zum anderen - in ausgesprochener Form - als Teil des englischsprachigen Wortes "today" zu stehen. Schließlich wird eine gewisse Blickfangwirkung für die Sortenangabe "Erdbeere-Orange" noch dadurch bewirkt, dass diese vor dem roten Hintergrund der dargestellten Erdbeere gelb unterlegt ist. An diesen Elementen des Blickfanges nimmt das *, das sich hinter dem Wort "Sorte" befindet, ersichtlich nicht teil. Im Gegenteil befindet es sich hinter demjenigen Wort, das auf der Vorderseite des Produktes in der kleinsten Buchstabengröße geschrieben ist und auch farblich nicht hervorgehoben wird. Es kommt hinzu, dass auch die Position des Sternchens unklar ist. Der Verbraucher wird eine genauere Angabe hinsichtlich der verwendeten Fruchtsorten nicht hinter dem Begriff "Sorte", sondern hinter den Begriffen "Erdbeere" bzw. "Orange" erwarten.

Die mithin von der Bezeichnung "Erdbeere-Orange" und der Aufmachung des Produktes ausgehende Irreführung über dessen Zusammensetzung in ihren wesentlichen Bestandteilen ist auch von wettbewerblicher Relevanz. Die Bestimmung des § 11 LFGB stellt schließlich eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. Köhler, Wettbewerbsrecht, § 4 Rz. 11.136), weswegen die Irreführung den zuerkannten Unterlassungsanspruch aus §§ 4 Nr. 11 UWG, 4 LFGB, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG begründet.

Anträge zu 2 und 3 (Fruchtdesserts "Erdbeer-Apfel" und "Banane-Apfel")

Mit seinen Anträgen zu 2) und 3) beanstandet der Kläger die Bewerbung und den Vertrieb der beiden Fruchtdesserts "Erdbeer-Apfel" und "Banane-Apfel". Diese Klageanträge hat die Kammer mit der Begründung abgewiesen, die beiden jeweils benannten Obstsorten machten zusammen den größten Anteil, nämlich 81 % bzw. sogar 99,5 % des jeweiligen Produktes, aus. Hierzu wiederholt der Kläger seine bereits in erster Instanz aufgestellte Behauptung, der Verkehr erwarte von der jeweils zunächst genannten Obstsorte, dass diese - was bei beiden Produkten nicht der Fall ist - den größten Anteil der verwendeten Obstsorten des Produktes ausmache. Diese Behauptung trifft nicht zu, was die Mitglieder des Senates wiederum aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermögen. Der Verkehr erwartet nicht, dass in dem Produkt "Erdbeer-Apfel" mehr Erdbeerpüree und bei dem Produkt "Banane-Apfel" mehr Bananenpüree als Apfelpüree enthalten ist.

Eine derartige Verkehrserwartung kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus Teil B Ziffer 4 des Deutschen Lebensmittelbuches hergeleitet werden, wonach in etwa das Mischungsverhältnis zu berücksichtigen ist, wenn bei gemischten Obstprodukten der Inhalt auf einem Etikett der Verpackung bildlich dargestellt wird.

Das Deutsche Lebensmittelbuch ist nicht ein Spiegel der bisherigen Erfahrungen der Verbraucher, sondern stellt gemäß § 15 Abs. 1 LFGB umgekehrt als Zielvorgabe eine Sammlung von Leitsätzen der deutschen Lebensmittelbuch-Kommission dar, die die Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Merkmale von Lebensmitteln beschreiben und für deren Verkehrsfähigkeit von Bedeutung sind. Die Regelungen des Deutschen Lebensmittelbuches sind dem Verbraucher nicht bekannt und prägen daher sein Bild von der Verpackung und Aufmachung von Lebensmitteln im Handel nicht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Einhaltung der vorzitierten Regelung durch die Erzeuger das Verbraucherbewusstsein im Sinne der klägerischen Behauptung geprägt hätte. Ob der Verkehr im Einzelfall, wenn auf einer Verpackung mehrere Obstsorten in deutlich unterschiedlicher Größe dargestellt sind, hieraus den Schluss eines dem in etwa entsprechenden Verhältnisses der Anteile jener Sorten an dem Produkt ziehen wird, hat der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls kann nicht zugrundegelegt werden, dass der Verbraucher bei einer zumindest in etwa gleichgroßen Darstellung der verwendeten Fruchtsorten auch etwa gleiche Anteile dieser Fruchtsorten in dem Produkt erwartet. So liegt der Fall indes hier.

Es kann schon nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr in der Darstellung der Obstsorten eine Rangfolge erkennt. Es trifft zwar zu, dass in beiden Fällen der Apfel im Hintergrund und - ausgehend von der Originalgröße beider Fruchtarten - bei genauem Hinsehen etwas kleiner als die Erdbeeren bzw. Bananen abgebildet ist. Das wird sich der Verbraucher aber damit erklären, dass die beiden Fruchtsorten auf diese Weise besonders anschaulich abgebildet werden können. Beide Früchte sind jeweils naturnah dargestellt und es verbietet sich ein Abstellen auf Unterschiede, die nur durch ein Nachmessen mit einem Lineal oder ähnlichen Hilfsmitteln festgestellt werden könnten. Beide Fruchtsorten sind in der Abbildung etwa gleich groß, daher wird der Verbraucher nicht die Vorstellung entwickeln, der Anteil an Apfelpüree sei in beiden Produkten geringer als der an Erdbeer- bzw. Bananenpüree. Auch dass das auf einem Löffel abgebildete Püree eher eine rötliche bzw. eine gelbliche Farbe hat, spricht nicht für diese Erwartung. Es kommt hinzu, dass bei beiden Produkten die Begriffe für die Obstsorten in gleicher Schriftart und Größe nebeneinander aufgeführt sind ("Erdbeer-Apfel" bzw. "Banane-Apfel"). Der Verbraucher wird diesen Bezeichnungen eine Reihenfolge in dem Sinne, dass an erster Stelle Erdbeeren bzw. Bananen und erst an zweiter Stelle Äpfel stünden, ebenfalls nicht beimessen.

Aus diesen Gründen ist die Berufung des Klägers nicht nur hinsichtlich des Produktes "Erdbeer-Apfel" (Antrag zu 2.), sondern auch hinsichtlich des Produktes "Banane-Apfel" (Antrag zu 3.) unbegründet.

Anders als bei dem Produkt "Erdbeer-Apfel" ist der Unterschied zwischen den Anteilen der beiden dargestellten Obstsorten - das ist dem Kläger einzuräumen - in diesem Fall allerdings besonders hoch. Der Anteil an Bananenpüree mit nur 17 % ist deutlich niedriger als derjenige an Apfelpüree mit 82,5 %. Gleichwohl ist das begehrte Verbot nicht gerechtfertigt. Macht sich der Verbraucher bei seiner Annahme, dass das Erzeugnis im Wesentlichen aus den beiden dargestellten Obstsorten besteht, keine Gedanken über das Verhältnis ihrer Anteile untereinander, so wird er auch durch einen besonders großen Unterschied der Anteile in seinen Erwartungen nicht enttäuscht.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor. Die der tatrichterlichen Würdigung des Senats zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000 €

Ende der Entscheidung

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