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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 23.02.2007
Aktenzeichen: 6 U 150/06
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 5 Abs. 1 | |
UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1 |
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.06.2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 135/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen betragen hinsichtlich der Vollstreckung aus dem Unterlassungsgebot 75.000 € und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien bieten sogenanntes dediziertes ("dedicated") Webhosting an, d.h. sie stellen Speicherplatz auf einem Server zur Verfügung, der nur für eine bestimmte Tätigkeit abgestellt ("dedicated Server") oder nur einem Kunden zugeordnet ("dedicated customer") ist.
Die Klägerin hat die nachstehend wiedergegebene Werbung für dedizierte Webserver auf der Homepage "www.t..de" der Beklagten als irreführend i.S. des § 5 UWG beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs dedizierte Webserver als HighEnd-Server zu bezeichnen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
pp.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts vom 16.06.2006 Bezug genommen. Die Kammer ist der Klagebegründung gefolgt und hat festgestellt, dass der Verkehr Fehlvorstellungen mit der Bewerbung des fraglichen Angebots von dedizierten Webservern als "High End-Server" verbinde. Klarstellend hat die Kammer den vorstehend wiedergegebenen Klageantrag hierbei dahingehend neu gefasst, dass die Verknüpfung der vorangestellten Verbalisierung mit der konkreten Verletzungsform (durch "insbesondere wenn") durch die Formulierung "wie nachstehend wiedergegeben" ersetzt worden ist.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die - infolge einer zwischenzeitlichen Verschmelzung der T. Medien AG mit ihrer Muttergesellschaft als T. AG firmierende - Beklagte, wobei sie unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes das Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin verteidigt das Urteil.
II.
Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass die in der konkreten Verletzungsform angegriffene Internet-Bewerbung des Angebots dedizierter Webserver irreführend i.S. der §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG und die Klage deshalb gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG begründet ist.
1.
Die Beklagte vermag nicht mit dem Einwand durchzudringen, dass der Unterlassungsantrag unbestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei.
In das einleitend formulierte - und so von der Kammer redaktionell neu gefasste - Unterlassungsbegehren ist unmittelbar nachfolgend die konkrete Verletzungsform eingefügt in Form von screenshots der beanstandeten Internet-Werbung. Durch diese eindeutige Bezugnahme steht mit hinreichender Klarheit fest, dass - nur - die Bewerbung derjenigen dedizierten Webserver als "HighEnd-Server" verboten werden soll, die dort abgebildet sind, d.h. konkret die Serverangebote SR 2, HR 2 und LR 2 der Produktgruppe "HighEnd-Server". Das weitere Angebot der Beklagten etwa für ihren Server "Y." ist folglich von Klageantrag (und Klagebegehren) nicht umfasst.
2.
Die Verwendung der Bezeichnung "HighEnd" für die fragliche Server-Produktgruppe ist irreführend, weil sie den Eindruck eines Angebots von Produkten vermittelt, welche höchsten Ansprüchen in Bezug auf Technologie und Werthaltigkeit genügen, obwohl unstreitig nur guter Durchschnitt geboten wird.
a)
Ob eine Werbung irreführend ist, beurteilt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht, wobei auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen ist, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2005, 438 - Epson-Tinte; BGH GRUR 2005, 690, 691, 692 - Internet-Versandhandel). Stehen die einzelnen Angaben in einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (BGH a.a.O.) Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonstigen äußerlich einheitlichen Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefasst werden oder nicht, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BGH a.a.O.). Diese Grundsätze gelten für eine Werbung im Internet wie die streitgegenständliche in entsprechender Weise (BGH a.a.O.).
Nach Maßgabe dieser Kriterien stellt die angegriffene Internetwerbung der Beklagten keine wettbewerblich unbedenkliche nichtssagende Anpreisung dar, sondern sie ist als unlautere irreführende Qualitätsberühmung zu beurteilen.
Das Landgericht hat zum Verkehrsverständnis einer Verwendung des ursprünglich aus dem audiophilen Bereich stammenden Begriffs "High End" für u.a. elektronische Produkte festgestellt, dass diese Bezeichnung mit einem preislich und qualitativ überdurchschnittlichen, einem "hochwertigen, besonders leistungsstarken, am oberen Ende der Leistungsskala einzuordnenden Gerät" verbunden wird. Dieses Verständnis der Teilnehmer des allgemeinen Verkehrs und damit erst recht der von der beanstandeten Werbung vornehmlich angesprochenen Fachleute aus dem Webhosting-Bereich findet eine Bestätigung in dem Umstand, dass der Begriff im nämlichen Sinne im "Duden - Deutsche Rechtschreibung" definiert wird. Ausweislich des von der Klägerin als Anlage K 11 vorgelegten Auszugs heißt es dort nämlich zu "Highend/High End: im oberen Leistungs- oder Preisbereich".
Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen anzuzweifeln. Im Gegenteil bestätigt der Vortrag der Beklagten gerade eine solcherart verstandene Bedeutung. Mit Schriftsatz vom 18.01.2007 beruft sie sich nämlich auf den als Anlage B 6 vorgelegten Auszug aus dem Online-Lexikon "Wikipedia". Dort heißt es aber wörtlich:
"Der Begriff "High-End" hat sich in der heutigen Zeit auch in der Computerwelt etabliert. Besonders leistungsstarke Bauteile für einen PC oder ein sehr leistungsstarkes PC-Komplettsystem werden unter Kennern als "High-End" bezeichnet (z.B. "High-End-PC" oder "High-End-Prozessor").
In Ansehung des von den Parteien folglich übereinstimmend vorgetragenen - und so auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigten - Verkehrsverständnisses ist für die weitere Entscheidung davon auszugehen, dass mit dem ursprünglich aus dem Audio-Bereich stammenden Begriff "high end"/"HighEnd" nunmehr generell dem Elektronik-/Technikbereich zugeordnete Produkte bezeichnet werden, die auf einem besonders hohen und leistungsstarken, am oberen Ende des Möglichen liegenden technischen Niveau angesiedelt sind, wobei diese Technologie sich in der Regel (wenn auch nicht notwendig) in einem entsprechend überdurchschnittlich hohen Preis niederschlagen wird.
Diesem hohen Anspruch wird die in dem konkret angegriffenen Internetauftritt beworbene Webserver-Produktreihe "HighEnd", welche insgesamt drei Server umfasst, nicht gerecht. Zu Recht hat die Kammer darauf abgehoben, dass sich die fragliche Produktreihe von den weiteren Produktreihen der "Windows-" und "Business-"Server der Beklagten nur geringfügig und insbesondere nicht positiv abhebt, und dass die drei innerhalb der Reihe beworbenen Produkte auch in Ansehung der auf dem Markt verfügbaren Konkurrenzprodukte für dediziertes Webhosting nicht besonders hochwertig und/oder leistungsfähig sind. Sie erreichen nach dem derzeitigen Stand der Technik unstreitig in keinem Bereich überdurchschnittliches Leistungsniveau, nicht bei der Hardware wie den eingebauten Prozessoren, bei der Speicherkapazität der Festplatten oder bei den mit dem Angebot verbundenen Dienstleistungen und schließlich auch nicht bei dem - mit der Leistung korrespondierenden - Preis. Da sich Computer-Technologien, wie die Beklagte zutreffend angemerkt hat, stetig fortentwickeln, ist auch der Bedeutungsinhalt eines "HighEnd"-Produkts aus diesem Bereich Veränderungen unterworfen. Es bedarf deshalb nicht der Festlegung im Einzelnen, aufgrund welcher konkreten technischen oder sonstigen Leistungsmerkmale die beworbenen drei Serverangebote nicht die derzeit bereits verfügbare Oberklasse darstellen. Die Täuschungsgefahr des angesprochenen Verkehrs besteht unabhängig hiervon deshalb, weil die fragliche Produktreihe in keiner Hinsicht überdurchschnittlichen Erwartungen gerecht wird.
b)
Der konkrete Kontext, in den die Bewerbung der Produktreihe "HighEnd-Server" eingebettet ist, ist nicht geeignet, ein mit dieser Waren-/Dienstleistungsbezeichnung einhergehendes Irreführungspotential zu beseitigen und - nur - den Eindruck einer wettbewerbsrechtlich unbedenklichen reißerischen Anpreisung zu erwecken. Im Gegenteil finden sich in dem angegriffenen Angebot mehrfach Aussagen, welche auf eine besonders fortgeschrittene technologische Entwicklungsstufe abheben. So heißt es in der Überschrift der farblich hervorgehobenen Passage in der Mitte
"Die HighEnd-Server der nächsten Generation",
und zweimal im Text unmittelbar darunter und weiter unten rechts:
"Mit Ihrem vollen Root-Zugriff neue Maßstäbe setzen"
bzw.
"Die neuen T. HighEnd-Server ... setzen neue Maßstäbe für ...".
Beide Formulierungen indizieren eine besonders fortschrittliche und auf neuestem Stand befindliche Technik. Diese allerdings bieten die beworbenen Produkte, wie ausgeführt, nicht. Der Kammer ist deshalb in der Beurteilung zu folgen, dass es im Hinblick auf die herausgehobene Anpreisung der zur Irreführung geeigneten Produktbezeichnung nicht genügt, wenn im Zusammenhang der weiteren Bewerbung für besonders fachkundige Verkehrskreise anhand der dort enthaltenen Leistungsbeschreibungen deutlich wird, dass tatsächlich kein technisch überdurchschnittlich anspruchsvolles Webhosting-Produkt angeboten wird.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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