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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.04.2000
Aktenzeichen: 6 U 185/99
Rechtsgebiete: UWG, BGB, ZPO


Vorschriften:

UWG § 25
UWG § 1
BGB § 242
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 545 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 185/99 31 O 656/99 (LG Köln

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 18.04.2000

Verkündet am 18.04.2000

Berghaus, JS'in z.A. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2000 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Schütze

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 30.09.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 656/99- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

Die formell einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die im Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Denn der darin gesicherte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin zu.

Das Unterlassungsbegehren, dessen Dringlichkeit demäß § 25 UWG zu vermuten ist, ist aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Behinderung durch unlautere, die Antragstellerin diskriminierende Kundenbeeinflussung begründet. Die in das verfahrensbefangene Schreiben der Fa. Chr. H. GmbH eingestellten, zum Gegenstand der Beanstandung der Antragstellerin gemachten Äußerungen sind nicht nur ihrem Aussagewert nach als eine mit den Maßstäben eines lauteren Wettbewerbs unvereinbare Kundenbeeinflussung zu qualifizieren, sondern der Antragsgegnerin als wettbewerblicher Mitstörerin auch haftungsbegründend zuzurechnen.

Dabei kann es dahinstehen, ob - wie die Antragsgegnerin dies behauptet - die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien anläßlich des Telefonats am 21.06.1999 mit sofortiger Wirkung einvernehmlich beendet worden ist. Ebensowenig bedarf es des Eingehens auf die Frage, welche Umstände für die zwischen den Parteien im Rahmen des Vertragsverhältnisses aufgetretenen Unstimmigkeiten ursächlich waren und wer diese letztlich zu verantworten hat. Es kann schließlich ebenfalls offenbleiben, ob die mit dem beanstandeten Schreiben vom 21.06.1999 angeschriebenen Geschäftspartner der Antragstellerin dem originären Kundenstamm der Antragsgegnerin zugehörig sind oder ob der für die Handelsagentur der Antragstellerin tätige und im Zeitraum vom 25.05.1990 bis 31.12.1990 seinerzeit bei der Antragsgegnerin angestellte Zeuge K., der Ehemann der Antragstellerin, diese Kunden der Antragsgegnerin erst zugeführt hat. Das alles ist hier deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die in dem angegriffenen Schreiben vom 21.06.1999 enthaltenen, mit dem vorliegenden Verfügungsantrag zur Unterlassung begehrten Äußerungen auch dann als nach Maßgabe von § 1 UWG wettbewerbswidrig zu qualifizieren sind, wenn die Parteien tatsächlich im Rahmen des Telefonats eine Einigung über die Auflösung des seinerzeit geschlossenen Vertrages vom 01.06.1995 mit sofortiger Wirkung erzielt haben und die Ursache für diese Beendigung der Zusammenarbeit der Sphäre der Antragstellerin zuzuordnen sowie ferner die sodann mit Schreiben vom 21.06.1999 angeschriebenen Adressaten dem originären Kundesstamm der Antragsgegnerin zuzurechnen sein sollten. Denn dies alles rechtfertigt es nicht, die Kunden wie in dem hier zu beurteilenden Schreiben konkret geschehen über die Beendigung der bisherigen Zusammenarbeit zu informieren und die Fa. Chr. H. GmbH als eine die Antragstellerin ersetzende künftige Geschäftspartnerin anzudienen. In dieser konkreten Form stellen sich die angegriffenen Aussagen vielmehr als ein nach den Maßstäben des § 1 UWG anstößiges, mithin wettbewerbswidriges Verhalten dar, das die Antragsgegnerin zu unterlassen hat.

Dabei trifft es im Ausgangspunkt zwar zu, daß die Kundenabwerbung grundsätzlich keine wettbewerblich anstößige Verhaltensweise darstellt. Der Wettstreit um Kunden, auch wenn diese bereits an einen Konkurrenten gebunden sind, stellt vielmehr ein dem Leistungswettbewerb immanentes und für diesen typisches Verhalten dar, das für sich allein genommen nicht wettbwerbswidrig ist. Dazu kann es jedoch dann werden, wenn sich der Wettbewerber, um einem Konkurrenten Kunden abspenstig zu machen, unlauterer, mit dem Wesen eines Wettbewerbs durch Qualität und/oder Preiswürdigkeit der eigenen Leistung nicht zu vereinbarender Mittel bedient. So liegt der Fall hier:

Was die in dem verfahrensgegenständlichen Schreiben enthaltene Äußerung "...leider müssen wir Ihnen mitteilen, daß wir die Geschäftsbeziehung mit der Handelsagentur K. ab sofort aufgelöst haben", angeht, so gilt das deshalb, weil es sich hierbei um eine Aussage handelt, die geeignet ist, die Antragstellerin in den Augen der angeschriebenen Adressaten zu diskriminieren und letztere auf diese Weise dazu zu bewegen, sich von der Antragstellerin als gegenwärtiger und/oder potentieller Geschäftspartnerin abzuwenden, um sie der Fa. Chr. H. GmbH - einer sich um den nämlichen Kundenkreis bemühenden Konkurrentin der Antragstellerin - zuzuführen. Die im Wege der Diskriminierung eines Mitbewerbers bewerkstelligte Kundenabwerbung stellt sich aber ganz offenkundig als eine Maßnahme dar, die einem den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs verpflichteten Wettstreit um Kunden widerspricht und daher als wettbewerblich unlauter zu qualifizieren ist.

Die vorstehende Aussage setzt die Adressaten dabei keineswegs - wie die Antragsgegnerin dies vertritt - lediglich davon in Kenntnis, daß die Geschäftsverbindung aufgrund einer mit der Antragstellerin angeblich getroffenen Vereinbarung mit sofortiger Wirkung beendet bzw. der entsprechende Vertrag aufgelöst worden sei. Die in dem Schreiben konkret gewählte Formulierung suggeriert vielmehr, daß die Geschäftsverbindung von der Chr. H. GmbH bzw. dem Verfasser des Schreibens mit sofortiger Wirkung einseitig beendet worden sei, was die angeschriebenen Geschäftspartner der Antragstellerin, bei denen es sich zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil um Vollkaufleute handelt, zwanglos dahin verstehen können, daß die "Auflösung" des Vertrages infolge einer durch die Chr. H. GmbH ausgesprochenen fristlosen Kündigung herbeigeführt worden ist. Letzteres impliziert wiederum, daß auf Seiten der Antragstellerin ein Verhalten vorlag, das die Fortsetzung der Geschäftsverbindung unzumutbar machte, mithin einen den Ausspruch der fristlosen Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund ergab. Der dargestellte Aussagewert der Äußerung, die der Antragstellerin letztlich ein vertragswidriges Geschäftsgebaren unterstellt, ist geeignet, die Zuverlässigkeit der Antragstellerin als Geschäftspartnerin in Frage zu stellen, zumindest aber Unruhe in bereits bestehende Geschäftsverbindungen der Antragstellerin mit den Adressaten des Schreibens hineinzutragen. Vor diesem Hintergrund ist die angegriffene Äußerung auch mit dem von der Antragsgegnerin behaupteten Sachverhalt bzw. dem insoweit in Anspruch genommenen Zweck der Information angeblich ihrer eigenen Kunden über die tatsächliche Beendigung der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nicht in Einklang bringen. Sie stellt sich nach alledem als eine unlautere, gemäß § 1 UWG wettbewerblich unzulässige Maßnahme der Kundenabwerbung dar, so daß es aus diesem Grunde schließlich nicht des Eingehens auf die ebenfalls in Betracht zu ziehende Frage bedarf, ob die Antragsgegnerin damit nicht auch einer etwaigen nachvertraglichen Treuepflicht (§ 242 BGB) zuwider gehandelt hat.

Die weiter - auch alternativ - angegriffene Aussage "Die von Ihnen bisher über die Agentur bezogenen Produkte können Sie zukünftig direkt bei uns beziehen" stellt sich ebenfalls als unzulässig dar. Dabei bedarf es nicht der Erörterung, ob diese Äußerung für sich allein genommen eine nach den Kriterien des § 1 UWG unlautere Maßnahme der Kundenabwerbung darstellt, wenn die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien - wie von der Antragsgegnerin behauptet - tatsächlich beendet worden ist. Denn da die in Rede stehende Aussage nur im konkreten Kontext des Schreibens vom 21.06.1999 angegriffen ist, fällt auch sie jedenfalls deshalb dem Vorwurf einer wettbewerblich unlauteren Kundenabwerbung anheim, weil das Andienen des Direktbezugs von Ware bei der Chr. H. GmbH im Zusammenhang mit der in der unmittelbar vorher formulierten, die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Chr. H. GmbH suggerierenden Aussage die eigentliche, das konkrete "Hinüberziehen" der angeschriebenen Adressaten einleitende Maßnahme der nach den vorstehenden Ausführungen als unlauter zu qualifizierenden Kundenabwerbung darstellt.

Bei alledem ist die Antragsgegnerin schließlich die richtige Anspruchsgegnerin des vorliegend zu beurteilenden Unterlassungspetitums, mithin passivlegitimiert. Dem steht es nicht entgegen, daß das verfahrensbefangene Schreiben nicht von ihr selbst, sondern von der Fa. Chr. H. GmbH verfaßt und von Herrn Stefan W., der auch ihr Geschäftsführer ist, in seiner Eigenschaft als deren Geschäftsführer unterzeichnet worden ist. Denn die Antragsgegnerin, deren Logo "W. Fortschrittliche Fleischtechnologie" - wenn auch ohne den früheren Zusatz "GmbH" - im Briefkopf des die beanstandeten Aussagen enthaltenden Schreibens deutlich hervorgehoben ist, trifft jedenfalls die Haftung als wettbewerbliche Mitstörerin.

Als wettbewerblicher Störer haftet, wer willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung eines Zustandes mitgewirkt hat, der die rechtswidrige Beeinträchtigung eines Dritten zur Folge hat. Als Mitwirkung in diesem Sinne kann dabei die bloße (auch gutgläubige) Unterstützung eines eigenverantwortlich handelnden Störers genügen, sofern die rechtliche Möglichkeit besteht, die Störungshandlung des Dritten zu verhindern (vgl. BGH WRP 1990, 270/271 -"Schönheits-Chirurgie"-; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, UWG Einl. Rdn. 327; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 14. Kap., Rdn. 4 - jeweils mit weiteren Nachweisen). So liegt der Fall hier.

Die Antragsgegnerin hat es im Verlauf der mit der Fa. Chr. H. GmbH geführten Verhandlungen, deren Ziel letztlich die vollständige Übernahme ihres eigenen Geschäftsbetriebs durch die Chr. H. GmbH sowie ihre Verschmelzung mit dieser ist, geduldet, daß sich die Chr. H. GmbH bereits unmittelbar an ihre, der Antragsgegnerin, Kunden und Vertragspartner gewandt hat, um eigenverantwortlich die seinerzeit mit ihr begründeten Vertragsbeziehungen fortzusetzen. Dies belegen u.a. die in der Berufungsverhandlung vorgelegten Bestellschreiben der Antragstellerin selbst. Vor diesem Hintergrund mußte die Antragsgegnerin damit rechnen, daß die Fa. Chr. H. GmbH nicht nur Handlungen in Erfüllung der durch diese Verträge für sie begründeten Verpflichtungen ausführen, sondern - wie aus dem verfahrensbefangenen Schreiben ersichtlich - auch Erklärungen betreffend die Gestaltung des Schicksals dieser Vertragsbeziehungen selbst abgeben und Dritten Mitteilungen hierüber machen werde, obwohl über die Frage der Rechtsnachfolge im Verhältnis zwischen ihr und der Chr. H. GmbH in dieser Phase noch keine definitive Klarheit bestand. Dass die Chr. H. GmbH bereits die Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin (auch) in bezug auf die seinerzeit begründeten Verträge geworden sei und man überdies die Vertragspartner, darunter die Antragstellerin, von diesem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt gehabt habe, läßt sich weder dem Vorbringen der Antragsgegnerin, noch den von ihr überreichten Unterlagen entnehmen. Mußte die Antragsgegnerin aber in dieser Situation der Unklarheit damit rechnen, daß die Chr. H. GmbH auf die Gestaltung und das Schicksal der ihr objektiv fremden Verträge Einfluss nehmen und Dritte und insbesondere Kunden hiervon informieren werde, so ist es ihr als adäquat kausale Mitwirkung an der Herbeiführung des mit der Versendung des streitbefangenen Schreibens durch die Fa. Chr. H. GmbH eigenverantwortlich herbeigeführten wettbewerbswidrigen Zustandes anzulasten, dass sie trotz der ihr angesichts der Personenidentität des Geschäftsführers zur Verfügung stehenden Möglichkeit der tatsächlichen und rechtlichen Einflußnahme auf die Chr. H. GmbH die Verwendung des Schreibens nicht unterbunden hat und trifft sie daher die Haftung als wettbewerbliche (Mit-)Störerin.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist das Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Ende der Entscheidung

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