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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: 6 U 188/02
Rechtsgebiete: Notarvertrag


Vorschriften:

Notarvertrag § 3 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2002 verkündete Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O 6/02) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Teilurteil hat das Landgericht (nur) die Klage abgewiesen; hinsichtlich der seitens der Beklagten erhobenen Widerklage hat es den Rechtsstreit noch nicht für entscheidungsreif angesehen. Wegen des erstinstanzlichen Streitstandes wird im übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Teilurteil bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich gestellten Klageantrag unverändert weiter. Er bekräftigt seinen Standpunkt, dass es nach § 3 a des notariellen Kauf- und Abtretungsvertrages vom 09.12.1999 bei der Staffelung der Lizenzgebühren darauf ankomme, wie viele lizenzierte Titel pro Jahr durch die Beklagte neu auf den Markt gebracht würden. Der Kläger sei in den letzten Tagen vor der notariellen Vertragsunterzeichnung persönlich in Deutschland gewesen. Bei den von ihm selbst mitgeführten Verhandlungen, bei denen auch der die Beklagte vertretende Rechtsanwalt Dr. A. anwesend gewesen sei, habe Einvernehmen darüber bestanden, dass § 3 a in dem vorgenannten Sinn zu verstehen sei.

Die Beklagte bestreitet dies und begehrt die Zurückweisung der Berufung.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Senat macht sich die zutreffenden Entscheidungsgründe zu eigen. Er fasst nachfolgend nochmals kurz zusammen, warum er das Klagevorbringen, das zudem an unauflöslichen inneren Widersprüchen leidet, nicht für schlüssig hält:

1)

Der Kläger hält die von der Firma S.-Verlag GmbH für die Beklagte vorgenommene Lizenzabrechnung vom 27.06.2001 für grundsätzlich zutreffend und nur in einem Punkt fehlerhaft, da nach der in § 3 a des Notarvertrages festgehaltenen Staffelung richtigerweise ein Lizenzsatz von 1,5 % (statt 0,5 %) hätte in Ansatz gebracht werden müssen. Bei der Staffelregelung des § 3 a sei nämlich nur auf die neu lizenzierten Titel abzustellen, nicht auf die in früheren Jahren lizenzierten Titel. Wenn diese Vertragsauslegung richtig wäre, müsste der Kläger - um schlüssig darzutun, dass ihm über die bereits ausgezahlten 58.730,40 DM hinaus weitere Forderungen zustehen - die Gesamtumsätze, welche mit den neulizenzierten Titeln erzielt worden sind, angeben: von diesem Umsatz stünden ihm alsdann 1,5 % zu. Stattdessen verlangt der Kläger aber 1,5 % des Gesamtumsatzes, der auch unter Berücksichtigung der Alttitel erzielt worden ist. Eine derartige Berechnungsweise kann er auch auf dem Boden seiner eigenen Auslegung des § 3 a des Notarvertrages nicht vornehmen.

Der Senat sieht sich auch außerstande, den Klagevortrag dahin zu verstehen, dass der in der Abrechnung der Firma S.-Verlag GmbH vom 27.06.2001 ausgewiesene Umsatz ausschließlich auf die neulizenzierten Titel entfallen sei. Dass bei der Abrechnung gemäß § 3 a des Notarvertrages nur die Titel ("Produkte") bei der Ermittlung des Staffelsatzes veranschlagt werden dürfen, mit denen überhaupt in dem Abrechnungsjahr ein Umsatz erzielt worden ist, versteht sich nach dem Wortlaut der Vereinbarung von selbst. Dann wäre die Abrechnung vom 27.06.2001 bei dem zuvor benannten Verständnis des Klagevorbringens aus sich selbst heraus fehlerhaft, und auf die von dem Kläger in beiden Instanzen in den Fordergrund gestellte Auslegungsfrage, ob nur auf neulizenzierte Titel bei der Staffelung abzustellen sei, käme es nicht an. Dem gegenüber betont der Kläger aber durchweg, dass die fragliche Abrechnung mit der einen Ausnahme des Streites in dieser Vertragsauslegungsfrage richtig sei. Es kommt noch hinzu, dass der Kläger die in seinem erstinstanzlichen Vorbringen vorhandenen Widersprüche, auf die das LG im letzten Absatz der Entscheidungsgründe ausdrücklich hingewiesen hat, nicht ausgeräumt, sondern weiter verschärft hat. In der Berufungsbegründung (dort Seite 5 = GA 163) ist ausgeführt, "dass die alten 89 Titel kaum noch relevanten Umsatz generieren", gewisse Umsätze also doch noch erzielten. An anderer Stelle (BB Seite 6 = GA 164) wird indessen vorgetragen, von den 89 Titeln seien lediglich 8 Titel verkauft worden (so auch schon GA 96). Da ausweislich der Klageschrift 11 Titel neu abgenommen worden sind, wären daher, sofern nur irgendein Alttitel noch einen Umsatz erzielt hat, auch mindestens 4 neulizenzierte Titel ohne jeden Umsatzerfolg geblieben.

2)

Angesichts dieser nicht zu enträtselnden Widersprüche im Klagevorbringen betont der Senat nur hilfsweise, dass er die Auffassung des Landgerichts teilt, wonach der Wortlaut von § 3 a des Notarvertrages nicht erkennen lässt, dass die Staffelung der Lizenzgebühren davon abhängen soll, wie viele lizenzierte Titel pro Jahr durch die Beklagte neu auf den Markt gebracht werden. Dagegen spricht überdies entscheidend, dass nach den von dem Kläger selbst genannten Zahlen (GA 224 oben) 1998 und 1999 - also in den beiden dem Vertragsschluss vorangehenden Jahren - insgesamt 18 Titel neu in das Verlagsprogramm aufgenommen worden sind. Nur in einem Jahr (1997) lagen die Neuerscheinungen mit 27 Titeln im Bereich der in dem Notarvertrag gewählten mittleren Staffel von 20 - 35 Titeln. Auf diesem Hintergrund ergab es keinen Sinn, die mittlere Lizenzstaffel bei 20 Titeln beginnen zu lassen, die danach ausnahmsweise im Optimalfall erreicht werden konnte, und noch eine dritte Staffel mit mehr als 35 Titeln einzuführen, die nicht praktisch zu werden versprach und nur auf dem Papier stand.

Ebenfalls nur zur Ergänzung ist daraufhin zu weisen, dass das Klagevorbringen auch insoweit unschlüssig ist, als es ein Einvernehmen der Parteien über die von dem Kläger für richtig gehaltene Auslegung des § 3 a behauptet. Es fehlen Angaben dazu, mit welchem bevollmächtigten Vertreter der Beklagten dieses Einvernehmen erzielt worden sein soll. Der insoweit zum Beweis angebotene Zeuge O. war in dem Notartermin, in dem die Herren N. und G. als alleinvertretungsberechtigte Vorstände der Beklagten zugegen waren, unstreitig nicht anwesend. Vor dem Notartermin hat es eine Korrespondenz der beiderseitig eingeschalteten Anwälte mit jeweiligen schriftlichen Vertragsentwürfen gegeben. Soweit seitens des Klägers erstmals in der Berufungsverhandlung dargelegt worden ist, kurz vor dem Notartermin sei das besagte Einvernehmen bei einem Gespräch in Anwesenheit des aus den USA angereisten Klägers persönlich im Beisein von Herren der S. GmbH und des Rechtsanwalts Dr. A. erzielt worden, ergibt auch dies (unabhängig von der Frage der Verspätung nach § 531 ZPO) keinen schlüssigen Vortrag, weil nichts darüber mitgeteilt ist, ob Dr. A. irgendwelche Abschlussvollmachten seitens der Beklagten eingeräumt waren; aus dem Umstand, dass er mit der Erarbeitung von Vertragsentwürfen beauftragt war, ergibt sich das allein nicht.

Abschließend betont der Senat, wie bereits in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass er die - rechnerisch unstreitig richtige - Abrechnung der Parteien im Ansatzpunkt nicht nachvollziehen kann. § 3 a des Notarvertrages unterscheidet zwischen Produkten, für welche die Beklagte ohnehin ein Lizenzentgelt zu zahlen hatte, und solchen Produkten, für die Lizenzen nicht bereits aus anderem Rechtsgrund zu begleichen waren. Nur für die letztgenannten Produkte sollte die Lizenzstaffel in § 3 a gelten. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung (dort Seite 4 Mitte = GA 162) ausdrücklich klargestellt, bei den Produkten, "die nicht anderweitig einen Lizenzentgelt zugunsten des Verkäufers... unterliegen", handele es sich um sogenannte US-lizenzierte Titel. Vor diesem Hintergrund müsste - an sich - die Abrechnung die Summe der mit den US-lizenzierten Titeln erzielten Nettoumsatzerlöse enthalten, von dem dann der Kläger seinen Lizenzstaffelsatz erhielte. So ist indessen in der Abrechnung der Beklagten, wie sie der Kläger in seiner Klageschrift auch zur Grundlage der Klageforderung gemacht hat, nicht gerechnet worden. Danach sind zunächst die vollständigen Nettoumsatzerlöse mit rund 16,2 Millionen DM angegeben und davon die Nettoumsatzerlöse mit lizenzierten US-Titeln in Höhe von rund 4,5 Millionen DM in Abzug gebracht worden. Das ergab einen Nettoumsatzerlös von 11,7 Millionen DM ohne lizenzierte US-Titel, und von eben diesem Betrag ist der Lizenzstaffelsatz berechnet worden. Geht es aber, entsprechend den Angaben des Klägers in der Berufungsbegründung, bei den nicht anderweitig einem Lizenzentgelt im Sinne des § 3 a unterliegenden Produkten tatsächlich um die lizenzierten US-Titel, müsste die maßgebliche Umsatzerlösgröße nicht 11,7, sondern 4,5 Millionen betragen.

Angesichts der oben geschilderten und mit den Parteien erörterten Widersprüche im Vorbringen und den Ungereimtheiten in der Abrechnung vermag der Senat nicht auszuschließen, dass in Wirklichkeit anders zu rechnen ist, als die Beklagte es getan hat, und dem Kläger noch eine Restforderung zusteht. Eine verständliche Abrechnung, die einen solchen Restbetrag aufwiese, hat der Kläger aber trotz der ihm gegebenen Hinweise nicht vorlegen können.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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