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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 07.05.2004
Aktenzeichen: 6 U 19/04
Rechtsgebiete: UWG, PAngV


Vorschriften:

UWG § 1
PAngV § 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 19/04

Anlage zum Protokoll vom 07.05.2004

Verkündet am 07.05.2004

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2004 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Pietsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 12. Januar 2004 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 73/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor wie folgt neu gefasst wird:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben einen finanzierten Kauf unter Angabe einer Anzahlung zu bewerben:

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der L. Verein e.V., verlangt von der Antragsgegnerin, der Peugeot GmbH, es künftig zu unterlassen, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich einen finanzierten Kauf unter Angabe einer Anzahlung zu bewerben. Er hat die Auffassung vertreten, mit der konkreten Art der Werbung für den in der Werbeanzeige abgebildeten Peugeot 206 Petit Filou verstoße die Antragsgegnerin gegen § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (im folgenden: "PAngVO") und folglich auch § 1 UWG. Das Landgericht ist der Rechtsauffassung des Antragstellers gefolgt und hat die Antragsgegnerin verurteilt, weiterhin wie geschehen zu werben, ohne den Kaufpreis anzugeben, der bei Inanspruchnahme des Finanzierungsangebots an den Händler zu zahlen ist. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Namentlich ist sie der Auffassung, ihre Werbung unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des § 1 PAngVO, weil sie lediglich eine Finanzierungsbedingung nenne, die gemäß § 6 PAngVO nur zur Angabe des effektiven Jahreszinses verpflichte. Die Antragsgegnerin beantragt deshalb, die angefochtene Entscheidung zu ändern, die einstweilige Verfügung der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.11.2003 - 33 O 396/03 - aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die mit Ausnahme der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 23. und 29.04.2004 (Blatt 137 und Blatt 142 ff. d.A.) sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Der Senat hat sie lediglich zum Anlass genommen, das bereits in der Antragsschrift von dem Antragsteller formulierte, die Tatsache der Angabe einer zu leistenden Anzahlung aufgreifende Unterlassungspetitum als richtig aufzugreifen und - wozu er gemäß § 938 Abs. 1 ZPO berechtigt und verpflichtet ist - den Unterlassungsausspruch entsprechend neu zu fassen.

In der Sache folgt der Unterlassungsanspruch des Antragstellers aus § 1 Abs. 1 PAngVO in Verbindung mit § 1 UWG: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO sind Endpreise anzugeben, wenn Waren angeboten werden oder wenn unter Angabe von Preisen dafür geworben wird. Das bedeutet, dass bei einem Angebot die Preisangabe einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Endpreise) stets erforderlich ist, während bei der Werbung die Endpreise nur genannt zu werden brauchen, wenn überhaupt (Einzel-) Preise angegeben werden. Da es Zweck der Preisangabenverordnung ist, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern, weisen ihre Bestimmungen Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen (BGH, Urteil vom 03.07.2003, NJW 2003, 3343, 3344 = BGHZ 155, 301 ff. = WRP 2003, 1347 ff. = GRUR 2003, 971 ff. = MMR 2003, 783 f. "Telefonischer Auskunftsdienst").

Im Streitfall trifft es allerdings zu, dass die konkret beanstandete werbliche Ankündigung der Antragsgegnerin kein Anbieten von Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 PAngVO darstellt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH GRUR 1980, 304, 306 "Effektiver Jahreszins") ist der Begriff des Anbietens einerseits zwar weit zu verstehen. Es liegt in jedem Verhalten, das die Bereitschaft zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Ware oder Leistung gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Andererseits liegt noch kein Angebot im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO vor, wenn es für ein Geschäft noch weiterer Angaben und Verhandlungen bedarf (BGH GRUR 1982, 493, 494 "Sonnenring"; BGH GRUR 1994, 222, 223 "Flaschenpfand" und aus dem juristischen Schrifttum Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl. 2002, § 1 PAngVO Rdnr. 25). Da die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst sein muss, dass sie den Abschluss des Geschäfts auch aus Kundensicht ohne weiteres zulässt (Völker, a.a.O. m.w.N.), sind in der Regel allgemein gehaltene Kfz-Anzeigen kein Angebot, da zahlreiche für den Kaufentschluss wesentliche Faktoren meist unerwähnt bleiben (vgl. u.a. BGH GRUR 1983, 658, 660 "Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung" und BGH GRUR 1983, 661, 662 f. "Sie sparen 4.000,-- DM").

Ist die werbliche Ankündigung der Antragsgegnerin damit zu unbestimmt, um von den angesprochenen Käuferkreisen bereits als Angebot verstanden werden zu können, verhilft das ihrem Verteidigungsvorbringen gleichwohl nicht zum Erfolg. Denn aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs bewirbt die Antragsgegnerin nicht lediglich ein Finanzierungsangebot der Peugeot Bank, sondern bietet den in der Werbung abgebildeten Peugeot 206 Petit Filou auch zum Kauf an, und zwar unter Angabe von Preisbestandteilen. Dabei kann mit Rücksicht auf den gestellten Unterlassungsantrag, über den der Senat gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht hinausgehen darf, offen bleiben, ob bereits die angegebene monatliche Belastung einen solchen Preisbestandteil darstellt. Denn mit Rücksicht darauf, dass die Bestimmungen der Preisangabenverordnung dazu dienen, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten, verpflichtet jedenfalls die Benennung einer zu leistenden Anzahlung als Werbung mit einem bestimmten Preisbestandteil den Werbenden zur Endpreisangabe (Köhler/Piper, UWG, 3. A., PangV § 1, Rn 22; Völker, a.a.O., § 1 PAngVO Rdnr. 39 unter Hinweis auf Gimbel/Boest, Die neue Preisangabenverordnung, 1985, § 1 PAngVO Anm. 10). Die in der Werbung genante Anzahlung ist nämlich letztlich nichts anderes als eine erste auf den Kaufpreis zu zahlende Rate. Insoweit bleibt der Senat bei seiner mit den Parteien bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.04.2004 ausführlich erörterten und diskutierten Auffassung, dass die maßgebenden Gedanken, die den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Sonnenring" vom 04.03.1982 (WRP 1982, 411 ff. = NJW 1982, 1877 f. = MDR 1982, 823 f. = GRUR 1982, 493 ff.) dazu bewogen haben, Angaben zur Höhe der monatlichen Belastung in einer Werbeanzeige für Eigentumswohnungen als zur Angabe des Endpreises zwingende Preisangaben einzustufen, auch im Streitfall einschlägig sind.

Eine andere Sicht der Dinge ist auch nicht etwa deshalb angezeigt, weil die Antragsgegnerin in ihrer Werbung auch oder gar vornehmlich auf Finanzierungsmöglichkeiten hinweist. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Teilzahlungspreis I, II und III" (WRP 1992, 696 f., WRP 1993, 108 f. und WRP 1994, 179 ff.) sind entgegen der insbesondere im Verhandlungstermin von der Antragsgegnerin nachhaltig vertretenen Auffassung im Streitfall nicht einschlägig. Denn in diesen Fällen hat sich der Bundesgerichtshof ausschließlich mit der Frage beschäftigt, inwieweit neben der - hier fehlenden - Angabe des Barzahlungspreises als Endpreis im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO darüber hinaus die von ihm verneinte Verpflichtung besteht, zusätzlich auch den Teilzahlungsendpreis anzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Ende der Entscheidung

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