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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 22.09.2000
Aktenzeichen: 6 U 19/96
Rechtsgebiete: UrhG, BGB, AGBG, ZPO


Vorschriften:

UrhG § 80 Abs. 2 Satz 1
UrhG § 31 Abs. 4
UrhG § 80
UrhG § 97
UrhG § 98
UrhG § 101 a Abs. 1
UrhG § 80 Abs. 1
UrhG § 80 Abs. 2
UrhG § 125 Abs. 2
BGB § 1643 Abs. 1
BGB § 1822 Nr. 7
BGB § 1629 Abs. 1
BGB § 1822 Nr. 5
BGB § 1822 Nr. 3
BGB § 29
BGB § 242
BGB § 1629 Abs. 1
AGBG § 9
ZPO § 91
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 19/96 28 0 1/95 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 22.09.2000

Verkündet am 22.09.2000

Meinecke, JHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Pietsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das am 20.12.1995 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 0 1/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klage des dem Rechtsstreit im Berufungsverfahren beigetretenen Klägers zu 2) wird abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Klägerin zu 1) 14.000,00 DM und hinsichtlich des Klägers zu 2) 8.000,00 DM. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) ist Mitglied der sich aus Mitgliedern der irischen Familie K. zusammensetzenden Musikgruppe "The K. Family". Sie hat, was die musikalisch/künstlerische Leitung der Gruppe angeht, die Nachfolge ihres Vaters D. J. K. angetreten, der dem Rechtsstreit im Verlaufe des Berufungsverfahrens als Kläger zu 2) beigetreten ist. Demgegenüber obliegt die finanzielle Leitung der Gruppe nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien nach wie vor dem Kläger zu 2). Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der H.er Firma P. GmbH, welche in den Jahren 1978 und 1979 noch als "Deutsche G. Gesellschaft mbH" firmierte und unter anderem Musikaufnahmen verschiedenster Künstler produziert, vervielfältigt und vertreibt. Die Beklagte ist aufgrund einer ihr von ihrer Muttergesellschaft erteilten Lizenz berechtigt, bestimmte, von der K.-Family aufgenommene Musikstücke im Markt anzubieten. Am 16.10.1978 und 30.06.1979 schloss der Kläger zu 2) als damaliger musikalischer und finanzieller Leiter der Gruppe "K. Family" mit der Firma P. GmbH (im folgenden: "Lizenzgeberin der Beklagten") zwei Künstlerverträge, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 19 - 54 des Anlagenhefters in dem Parallelrechtsstreit 6 20/96 OLG Köln). In diesen Verträgen mit bestimmter Laufzeit verpflichtete sich die K. Family, die sich seinerzeit gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt und deren Mitglieder seinerzeit größtenteils noch minderjährig waren, unter anderem zur Teilnahme an Musikaufnahmen, wobei in dem Vertrag vom 30.06.1979 von vier Aufnahmetiteln pro Vertragsjahr die Rede ist. Demgegenüber sah der Vertrag vom 16.10.1978 nur eine einmalige Aufnahmeverpflichtung von 2 Titeln vor. In beiden Verträgen räumte die K. Family der Lizenzgeberin der Beklagten exklusiv und ohne Beschränkungen für die gesamte Welt sämtliche Nutzungsrechte an den Musikaufnahmen ein. Im einzelnen wurden die Rechte zur Herstellung, Werbung, Verkauf, Vermietung, Lizenzierung, Vertrieb und anderen Nutzungen eingeräumt, außerdem wurde ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vereinbart.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Künstlerverträge gehörten zur Musikgruppe "K. Family" neben dem Kläger zu 2) und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau und der am 06.03.1961 geborenen Klägerin zu 1) auch der am 18.02.1971 geborene V. J. K. und die am 25.11.1969 geborene P. M. K.. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der seinerzeit der Gruppe angehörende P. J. K. erst am 16.03.1964 geboren ist und ob er erst 1984 aus der Musikgruppe K. Family ausgeschieden ist.

Aufgrund der Künstlerverträge vom 16.10.1978 und 30.06.1979 nahm die K. Family in den Tonstudios der Lizenzgeberin der Beklagten verschiedene Musiktitel auf. Diese Aufnahmen wurden zunächst auf Schallplatten und Musikkassetten vervielfältigt und vertrieben, unter anderem auch über die Beklagte. Ihre Muttergesellschaft, die Beklagte des Parallelverfahrens 6 U 20/96 OLG Köln = 28 0 461/94 LG Köln, hatte die Beklagte aufgrund des Inhalts der Künstlerverträge aus 1978 und 1979 entsprechend lizenziert. Ende 1980 verständigten sich der Kläger zu 2) in seiner Eigenschaft als Leiter der K. Family und die Lizenzgeberin der Beklagten dahin, die K. Family solle aus dem Vertrag vom 30.06.1979 nicht mehr zu weiteren Aufnahmen verpflichtet sein. Die im Vertrag vom 16.10.1978 erwähnten Titel "Danny Boy" und "AGUR JANUK" waren zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen.

Die hergestellten Aufnahmen vertrieben die Beklagte und ihre Lizenzgeberin auch nach der Ende 1980 getroffenen Vereinbarung weiterhin auf Schallplatte und Musikkassette. Die nach den Verträgen hierfür fälligen Tantiemen wurden von ihr abgerechnet und je nach Möglichkeit auf Anderkonten bestimmter, vom Kläger zu 2) beauftragten Personen hinterlegt oder bis zur nächsten Auszahlungsmöglichkeit verwahrt. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Abrechnungen und Zahlungsanweisungen (Blatt 106 - 221 des Anlagenhefters in dem Parallelrechtsstreit 6 U 20/96 OLG Köln) verwiesen. Auf diese Art wurden Abrechnungen und Zahlungen bis zum Anfang der 90er Jahre praktiziert, da sich die K. Family während dieser Zeit an verschiedenen Orten Europas aufhielt. Jedenfalls seit dem Jahre 1991 war Rechtsanwalt C. P. W. mit der Betreuung der Angelegenheiten des Klägers zu 2) betraut, der als Geschäftsführer der K.-Life-GmbH seit 1988 die neuen Produkte der K. Family vermarktet. Rechtsanwalt W. erhielt mit Schreiben der Lizenzgeberin der Beklagten aus Januar 1991 sowie jeweils März 1993 und 1994 (Blatt 91, 93 und 135 des Anlagenhefters in dem Parallelrechtsstreit 6 U 20/96 OLG Köln) Abrechnungen für die vergangenen Jahre, beginnend mit der Abrechnung zum 31.12.1987. Die für die K. Family bestimmten Zahlungen wurden auf das Anderkonto von Rechtsanwalt W. vorgenommen.

Im Jahre 1983 erschien auf dem Tonträgermarkt erstmals die Compact-Disc (CD), die heute die bis 1983 im Musikmarkt als Tonträger zum bei weitem überwiegenden Teil verwendete Schallplatte weitgehend verdrängt hat. Im Unterschied zur aus schwarzem Vinyl bestehenden Single-Schallplatte handelt es sich bei der heute allseits bekannten CD um eine mehr als die Hälfte kleinere silberne Scheibe, die über einen CD-Player abgehört werden kann. Gegenüber der Schallplatte hat die CD den Vorteil, dass sie wesentlich unempfindlicher ist als die Schallplatte und über eine wesentlich bessere Tonqualität verfügt. Mit der stetigen Steigerung der Verkaufszahlen der CD ging ein stetiger Rückgang der Verkaufszahlen von Schallplatten einher. 1978 betrug der Absatz von Langspielplatten noch 112,5 Millionen Einheiten, fünf Jahre nach der Einführung der CD lagen die Verkaufszahlen beider Tonträger ungefähr gleich hoch. 1994 wurden noch etwa 700.000 Einheiten Schallplatten, aber bereits über 166 Millionen Einheiten CD's verkauft. Heute spielen Schallplatten im Musikmarkt im Vergleich zur CD praktisch keine Rolle mehr.

Im Anschluss an die Ende 1980 getroffene Übereinkunft, die K. Family solle nicht mehr verpflichtet sein, weitere Musiktitel aufzunehmen, brachte die Lizenzgeberin der Beklagten zu einem Zeitpunkt, der zwischen den Parteien streitig ist, von der K. Family aufgrund der Künstlerverträge vom 16.10.1978 und 30.06.1979 aufgenommene Lieder nicht mehr auf Schallplatte oder auf Musikkassette, sondern auf CD heraus. Jedenfalls veröffentlichte die Lizenzgeberin der Beklagten unstreitig erstmals 1990 eine erste CD, die ausschließlich von der K. Family aufgenommene Lieder enthält. Seit Anfang 1991 werden die in den Klageanträgen der Kläger näher bezeichneten Lieder der K. Family praktisch nur noch auf Musikkassette oder Compact-Disc zum Kauf angeboten.

Nachdem die Mitglieder der K. Family von dem Vertrieb solcher Compact-Discs durch die Beklagte und deren Lizenzgeberin erfahren hatten, was nach ihrer Darstellung erst 1993 der Fall war, entwickelte sich zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits und des Parallelverfahrens 6 U 20/96 OLG Köln eine Korrespondenz, in deren Verlauf die K. Family von der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft schließlich die Abgabe einer von diesen verweigerten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangte. Ende 1994 erhob die Klägerin zu 1) Klage und nahm die Beklagte im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb der in den nachfolgend wiedergegebenen Klageanträgen näher bezeichneten Compact-Discs auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch. Die Klägerin zu 1) hat die Ansicht vertreten, sie sei Leiterin der Musikgruppe "K. Family" im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 UrhG und deshalb berechtigt, diese Ansprüche geltend zu machen. Für die Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Aufnahmen aus der Zeit von 1978 bis 1980 habe es einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft, da es sich bei der Gruppe um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Jedenfalls sei eine solche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung aber deshalb erforderlich gewesen, weil zwischen der Lizenzgeberin der Beklagten und den minderjährigen Mitgliedern der Gruppe ein Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet worden sei. Die Verträge aus 1978 und 1979 seien deshalb unwirksam. Die damalige Ehefrau des Klägers zu 2) - so hat die Klägerin zu 1) behauptet - habe bei den Vertragsschlüssen nicht mitgewirkt und habe sie auch nachträglich weder ausdrücklich noch stillschweigend gebilligt. Im übrigen hat die Klägerin zu 1) die Ansicht vertreten, die im Schreiben der Lizenzgeberin der Beklagten vom 05.11.1980 (Blatt 96 des Anlagenhefters in dem Parallelrechtsstreit 6 U 20/96 OLG Köln) dokumentierte Entbindung der K. Family von weiteren Aufnahmeverpflichtungen habe auch die Aufhebung von etwa wirksam auf die Lizenzgeberin der Beklagten übertragenen Nutzungsrechten zur Folge gehabt. Schließlich hat die Klägerin die Ansicht vertreten, bei der Compact-Disc handele es sich um eine im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG noch nicht bekannte Nutzungsart, so dass die Einräumung von Nutzungsrechten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam seien.

Die Klägerin zu 1) hat beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe in Höhe von DM 100.000.00 für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Grundsätze des Fortsetzungszusammenhangs zu unterlassen, Compact-Discs (CD) mit der Bezeichnung "K.-Family" und mit Musikaufnahmen, bei denen die im Rubrum genannten Mitglieder der "K.-Family" mitgewirkt haben, und zwar im In- und Ausland, insbesondere nachstehende Produkte,

Produkt 1:

"Compact Disc: K.-Family: Botschafter in Musik" mit den Titeln:

Who'll come with me

Greensleeves

The last Rose of Summer

Wenn ich ein Vöglein wär

Lord of the Dance

Wenn weiße Wolken ziehen

Mull of Kintyre

La Pastorella

Ein Vogel kann im Käfig nicht fliegen

Boga Boga

La Montanara

Danny Boy

Kein schöner Land

Guten Abend, gut' Nacht

Produkt 2:

"Compact Disc: K.-Family: Die schönsten Songs der K. Family" mit den Titeln:

Join this Parade

Wearing of the Green

Who'll come with me (Davids Song)

Old Black Joe

Campanas

Mull of Kentyre

Alle Kinder brauchen Freunde

Double-Decker-Bus

Lord of the Dance

Und im Schneegebirge

Ein Vogel kann im Käfig nicht fliegen

Cintas de mi Capa

Greensleeves

Knick-Knack Song (This old Man)

Annie Laurie

Eagle of the Breeze (Island by the Seal)

Danny Boy

The last Rose of Summer

Auld Lang Syne

Guten Abend, gut' Nacht

Produkt 3:

"Compact Disc: K.-Family: Guten Abend, gut' Nacht" mit den Titeln:

Ein Vogel kann im Käfig nicht fliegen

Alle Kinder brauchen Freunde

Wenn die weißen Wolken ziehen

Die Freude am Leben kann uns keiner nehmen

Und im Schneegebirge

Die Vogelhochzeit

Guten Tag

Horch was kommt von draußen rein

Sah ein Knab' ein Röslein steh'n

La Pastorella

Kein schöner Land

Guten Abend, gut' Nacht

Produkt 4:

"Compact Disc: K.-Family: Green Sleeves" mit den Titeln:

Greensleeves

Rose of Tralee

La Montanara

The last Rose of Summer

Die Vogelhochzeit

La Pastorella

Guten Abend, gut' Nacht

Danny Boy

Muß ich denn zum Städele hinaus

Mull of Kintyre

Who'll come with me

Sah ein Knab' ein Röslein steh'n

Kein schöner Land

Auld Lang Syne

Produkt 5:

"Compact Disc: K.-Family: Star Gold - Die großen Erfolge" mit den Titeln:

Die Vogelhochzeit

Sah ein Knab' ein Röslein steh'n

Join this Parade

Knick-Knack-Song

Mull of Kintyre

Double-Decker-Bus

Danny Boy

The last Rose of Summer

Estudiantina Portuguesa

Minstel Boy

Eagle of the Breeze

Bendemeer's Stream

Clavelitos

Campanas

Produkt 6:

"Compact Disc: K.-Family: Lieder der Welt" mit den Titeln:

Double-Decker-Bus

Lord of the Dance

Eagle on the Breeze

The last Rose of Summer

La Montanara

Auld Lang Syne

Who'll come with me

Join this Parade

Knick-Knack-Song

Mull of Kintyre

The Wearing of the Green

Old Black Joe

Produkt 7:

"Compact Disc: K.-Family: Festliche Stunden" mit den Titeln:

Jingle Bells

Stille Nacht, heilige Nacht

The little Drummer Boy

Bel Mont

Old Black Joe

Weißt du, wieviel Sternlein stehen ?

O du fröhliche

Es ist ein Ros' entsprungen

Campanans

Agur Janak

Annie Laurie

Guten Abend, gut' Nacht

Produkt 8:

"Compact Disc: K.-Family: Die schönsten Songs der K.-Family Folge 2" mit den Titeln:

Minstrel Boy

Guten Tag

Clavelitos

Bel Mont

Wenn die weißen Wolken ziehen

Die Vogelhochzeit

Muß ich denn zum Städele hinaus

Estudiantina Portuguesa

Bendemeer's Stream

Die Freude am Leben kann uns keiner nehmen

La Pastorella

Rose of Tralee

Peces en el Rio

Boga Boga

Horch was kommt von draußen 'rein

Agur Janak

La Montanara

Weißt Du, wieviel Sternlein stehen ?

Produkt 9:

"Compact Disc: K.-Family: Meisterstücke" mit den Titeln:

Ein Vogel kann im Käfig nicht fliegen

Wenn die weißen Wolken ziehen

Horch was kommt von draußen 'rein

Guten Tag

Danny Boy

Mistrel Boy

Rose of Tralee

Alle Kinder brauchen Freunde

Die Freude am Leben kann uns keiner nehmen

Die Vogelhochzeit

Und in dem Schneegebirge

La Pastorella

Muß ich denn zum Städele hinaus

Greensleeves

Produkt 10:

"Compact Disc: K.-Family: Meisterwerke K. Family - CD Box" mit den Titeln:

Double-Decker-Bus

Lord of the Dance

Eagle on the Breeze

The last Rose of Summer

La Montanara

Auld Lang Syne

Who'll come with me

Join this Parade

Knick-Knack-Song

Mull of Kintyre

The Wearing of the Green

Old Black Joe

Ein Vogel kann im Käfig nicht fliegen

Wenn die weißen Wolken zieh'n

Horch was kommt von draußen 'rein

Guten Tag

Danny Boy

Mistrel Boy

Rose of Tralee

Alle Kinder brauchen Freunde

Die Freude am Leben kann uns niemand nehmen

Die Vogelhochzeit

Und in dem Schneegebirge

La Pastorella

Muß ich denn zum Städele hinaus

Greensleeves

Die Vogelhochzeit

Sah ein Knab' ein Röslein steh'n

Join this Parade

Knick-Knack-Song

Mull of Kintyre

Double-Decker-Bus

Danny Boy

The last Rose of Summer

Estudiantina Portuguesa

Minstel Boy

Eagle of the Breeze

Bendemeer's Stream

Clavelitos

Campanas

selbst oder durch Dritte herzustellen oder feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen oder bringen zu lassen und sich jeder Verwertung der Aufnahmen, an denen die K.-Family bzw. die im Rubrum genannten Mitglieder der K.-Family mitgewirkt haben, zu enthalten, insbesondere auch keine Lizenzrechte bezüglich solcher Aufnahmen der vorstehenden Titel an irgendwelche Dritte zu vergeben,

2.

alle in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der vorgenannten Compact-Disc zu vernichten,

3.

ihr - der Klägerin zu 1) - sowie hilfsweise der unter der Bezeichnung "The K. Family" handelnden Musikgruppe (Leiter: K. A. K.), geschäftsansässig: , Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen

a.

über den Umfang der vorstehend zu Ziffer 1 <Produkte 1, 2 und 8> bezeichneten Veröffentlichungen, und zwar insbesondere unter Angabe der Gesamtauflage der Vervielfältigungsstücke und des Zeitpunktes der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, und

b.

darüber, welcher Gewinn - nach Abzug der Gestehungskosten einschließlich aller sonstigen zur Herstellung und dem Vertrieb erforderlichen Kostenfaktoren, unter Angabe der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, erzielt worden ist,

sowie hilfsweise

c.

einem von ihr - der Klägerin zu 1), hilfsweise der unter der Bezeichnung "The K. Family" handelnden Musikgruppe, zu bestimmenden Angehörigen der wirtschaftsprüfenden Berufe Angaben zur Überprüfung der Richtigkeit der zu machenden Auskünfte und Rechenschaftslegung zu machen,

4.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den sich aus der Ziffer 3 ergebenden gezogenen Gewinn an die unter der Bezeichnung "The K. Family" handelnde Musikgruppe herauszugeben und allen aus der rechtswidrigen Veröffentlichung nach Ziffer 1 entstandenen Schaden an die unter der Bezeichnung "The K. Family" handelnde Musikgruppe (Leiter: K. A. K.) zu ersetzen,

II.

1.

der Klägerin zu 1), hilfsweise der unter der Bezeichnung "The K. Family" handelnden Musikgruppe, bezüglich der Lieder und Aufführungen der K. Family auf den in Ziffer I.1. lfd. Nr. 1 - 10 genannten CD-Produkten über alle sonstigen Verwertungshandlungen im In- und Ausland, insbesondere über Lizenzvergabe und/oder sonstige Verträge, insbesondere auch an die Firma K. GmbH, G.wall , sowie über alle gezogenen Einnahmen aus derartigen Lizenz- und sonstigen Verträgen Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen;

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, allen sich aus der Ziffer II. 1. ergebenden Gewinn, insbesondere den von der K. GmbH und etwaigen anderen Lizenznehmern und/oder Vertragspartnern gezogenen Lizenzgewinn, an die unter der Bezeichnung "The K. Family" handelnde Musikgruppe herauszugeben und weiter allen sich aus der rechtswidrigen Lizenzvergabe nach Ziffer 1 entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Unwirksamkeit der Verträge und insbesondere die Notwendigkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, bei der CD handele es sich um eine technische Weiterentwicklung des Tonträgers "Schallplatte" und nicht um eine neue Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) den etwa genehmigungsbedürftigen Vertrag jedenfalls bei Eintritt ihrer Volljährigkeit genehmigt habe.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 148 ff. d.A.), hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, Grundlage für alle geltend gemachten Ansprüche sei, dass der Beklagten keine von ihrer Lizenzgeberin abgeleitete Rechte an den Aufnahmen der "K. Family" aus den Jahren 1978 bis 1980 zustünden, diese Rechte vielmehr ungeachtet der seinerzeit abgeschlossenen Künstlerverträge bei der Musikgruppe verblieben seien. Nur dann sei die Klägerin zu 1) gegebenenfalls gemäß § 80 UrhG zur Geltendmachung der erhobenen Ansprüche berechtigt. Das sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr seien die Nutzungsrechte durch die Künstlerverträge vom 16.10.1978 und 30.06.1979 wirksam auf die Lizenzgeberin der Beklagten übertragen worden, auch zur Nutzung der Musikaufnahmen auf CD, diese Rechte habe die Muttergesellschaft der Beklagten auch nicht wieder verloren. Die Wirksamkeit der Verträge aus 1978 und 1999 bestimme sich nach deutschem Recht. Danach seien die Klägerin zu 1) und die übrigen minderjährigen Gruppenmitglieder bis zu ihrem 18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig gewesen und hätten unter dem gemeinsamen Sorgerecht ihrer Eltern gestanden. Die fehlende volle Geschäftsfähigkeit führe nicht dazu, dass es zum wirksamen Abschluss des Vertrages einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte. Für den Fall, dass die Künstlerverträge ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zwischen den Mitgliedern der K. Family einerseits und der Lizenzgeberin der Beklagten andererseits begründet hätten, habe es nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 7 BGB einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht bedurft, weil die minderjährigen Mitglieder der Gruppe durch ihre Eltern wirksam vertreten worden seien, § 1629 Abs. 1 BGB. Das Einverständnis der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter der Klägerin zu 1) könne nicht in Zweifel gezogen werden. Auch § 1822 Nr. 5 BGB wie auch § 1822 Nr. 3 BGB führten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zum Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Für § 1822 Nr. 5 BGB fehle es an dem Merkmal wiederkehrender Leistungen, außerdem unterfielen Dienst- und Arbeitsverträge dieser Vorschrift nicht. Gesellschaftsverträge im Sinne des § 1822 Nr. 3 BGB stellten die Künstlerverträge nicht dar. Auch seien diese Verträge Ende 1980 nicht in toto aufgehoben worden. Vielmehr sei die K. Family lediglich von ihrer Pflicht entbunden worden, bei weiteren Aufnahmen bzw. der Erstellung weiterer Tonträger mitzuwirken. Mit einer Compact-Disc sei gegenüber Schallplatten keine neue Verwertungsform eröffnet worden. Deshalb stelle die Verbreitung der von der K. Family aufgenommenen Lieder auf Compact-Disc statt einer Schallplatte auch keine unbekannte Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG dar. Letztlich verstoße es gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn sich die Klägerin zu 1) und die übrigen Gruppenmitglieder auf die etwaige Unwirksamkeit der Künstlerverträge beriefen, obschon sie über Jahre hinweg faktisch eingehalten und insbesondere alle Tantiemen gezahlt worden seien.

Gegen das ihr am 17.01.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin zu 1) am 19.01.1996 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.04.1996 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin zu 1) wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint weiterhin, als heutige künstlerische Leiterin der Gruppe "K. Family" sei sie zugleich deren Leiterin im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 UrhG und deshalb befugt, die sich gegebenenfalls zu Gunsten der Gruppe aus den Vorschriften des Urhebergesetzes, insbesondere §§ 97, 98 und 101 a Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 125 Abs. 2 bis Abs. 5 UrhG, ergebenden Ansprüche zu erheben. Sollte sie - die Klägerin zu 1) - nicht im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 UrhG prozessführungsbefugt sein, sei dann jedenfalls der Kläger zu 2) berechtigt, die sich aus dem Urhebergesetz ergebenden Rechte für die K. Family geltend zu machen.

Beide Kläger sind der Auffassung, die Frage nach der Wirksamkeit der Verträge vom 16.10.1978 und 30.06.1979 beurteile sich ausschließlich nach irischem materiellen Recht. Danach seien beide Verträge ohne behördliche Genehmigung wegen der den minderjährigen Mitgliedern der K. Family auferlegten Verpflichtungen nicht bindend, sondern unwirksam. Aber auch bei Anwendung deutschen Rechts könne von der Wirksamkeit der beiden Verträge nicht ausgegangen werden. Dem stünden die Regelungen der §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nrn. 3, 5 und 7 BGB entgegen. Überdies seien die Verträge vorformuliert und benachteiligten die Mitglieder der K. Family insoweit im Sinne des § 9 AGBG unbillig, als in den Verträgen eine Veröffentlichungspflicht der Lizenzgeberin der Beklagten nicht vorgesehen sei. Bei der Veröffentlichung von Liedern auf Compact-Disc statt auf Schallplatte handele es sich um eine neue Verwertungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG. Schließlich sind die Kläger der Auffassung, der Vertrag vom 16.10.1978 berechtige die Beklagte wie auch ihre Lizenzgeberin allenfalls, die dort genannten beiden Titel als sog. Singles, nicht aber auf einer Langspielplatte oder gar einer CD zu veröffentlichen.

Die Klägerin zu 1), die im Berufungsverfahren ihr Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Produkte 1, 2 und 8 des erstinstanzlichen Antrags zu I.1. nicht weiterverfolgt, beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, Compact-Discs (CDs) mit der Bezeichnung "K. Family" und mit Musikaufnahmen, bei denen die im Rubrum des Urteils genannten Mitglieder der "K. Family" sowie Herr D. K. mitgewirkt haben, und zwar im In- und Ausland, insbesondere nachstehende Produkte,

Produkt 1:

"Compact Disc: K. Family: Guten Abend, gut' Nacht" mit den Titeln:

Ein Vogel kann im Käfig nicht fliegen

Alle Kinder brauchen Freunde

Wenn die weißen Wolken ziehen

Die Freude am Leben kann uns keiner nehmen

Und im Schneegebirge

Die Vogelhochzeit

Guten Tag

Horch was kommt von draußen rein

Sah ein Knab' ein Röslein steh'n

La Pastorella

Kein schöner Land

Guten Abend, gut' Nacht

Produkt 2:

"Compact Disc: K. Family: Green Sleevest" mit den Titeln:

Greensleeves

Rose of Tralee

La Montanara

The last Rose of Summer

Die Vogelhochzeit

La Pastorella

Guten Abend, gut' Nacht

Danny Boy

Muß ich denn zum Städle hinaus

Mull of Kintyre

Who'll come with me

Sah ein Knab' ein Röslein steh'n

Kein schöner Land

Auld Lang Syne

Produkt 3:

"Compact Disc: K.-Family: Star Gold - Die großen Erfolge" mit den Titeln:

Die Vogelhochzeit

Sah ein Knab' ein Röslein steh'n

Join this Parade

Knick-Knack-Song

Mull of Kintyre

Double-Decker-Bus

Danny Boy

The last Rose of Summer

Estudiantina Portuguesa

Minstel Boy

Eagle of the Breeze

Bendemeer's Stream

Clavelitos

Campanas

Produkt 4:

"Compact Disc: K.-Family: Lieder der Welt" mit den Titeln:

Double-Decker-Bus

Lord of Dance

Eagle of the Breeze

The last Rose of Summer

La Montanara

Auld Lang Syne

Who'll come with me

Join this Parade

Knick-Knack-Song

Mull of Kintyre

The Wearing of Green

Old Black Joe

Produkt 5:

"Compact Disc: K.-Family: Festliche Stunden" mit den Titeln:

Jingle Bells

Stille Nacht, heilige Nacht

The little Drummer Boy

Bel Mont

Old Black Joe

Weißt du, wieviel Sternlein stehen ?

O du fröhliche

Es ist ein Ros' entsprungen

Campanas

Agur Janak

Annie Laurie

Guten Abend, gut' Nacht

Produkt 6:

"Compact Disc: K.-Family: Meisterstücke" mit den Titeln:

Ein Vogel kann im Käfig nicht fliegen

Wenn die weißen Wolken ziehen

Horch was kommt von draußen rein

Guten Tag

Danny Boy

Mistrel Boy

Rose of Tralee

Alle Kinder brauchen Freunde

Die Freude am Leben kann uns niemand nehmen

Die Vogelhochzeit

Und in dem Schneegebirge

La Pastorella

Muß ich denn zum Städle hinaus

Greensleeves

Produkt 7:

"Compact Disc: K.-Family: 3 CD Box" mit den Titeln:

Double-Decker-Bus

Lord of the Dance

Eagle on the Breeze

The last Rose of Summer

La Montanara

Auld Lang Syne

Who'll come with me

Join this Parade

Knick-Knack-Song

Mull of Kintyre

The Wearing of the Green

Old Black Joe

Ein Vogel im Käfig kann nicht fliegen

Wenn die weißen Wolken ziehen

Horch was kommt von draußen 'rein

Guten Tag

Danny Boy

Mistrel Boy

Rose of Tralee

Alle Kinder brauchen Freunde

Die Freude am Leben kann uns niemand nehmen

Die Vogelhochzeit

Und in dem Schneegebirge

La Pastorella

Muß ich denn zum Städle hinaus

Greensleeves

Die Vogelhochzeit

Sah ein Knab' ein Röslein steh'n

Join this Parade

Knick-Knack-Song

Mull of Kintyre

Double-Decker-Bus

The last Rose of Summer

Estudiantina Portugues

Minstel Boy

Eagle of the Breeze

Bendemeer's Stream

Clavelitos

Campanas

selbst oder durch Dritte herzustellen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen oder bringen zu lassen und sich jeder Verwertung der Aufnahmen, an denen die "K. Family" bzw. die im Rubrum genannten Mitglieder der "K. Family" einschließlich D. K. mitgewirkt haben, zu enthalten,

2.

alle in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der vorgenannten Compact-Discs zu vernichten,

3.

ihr - der Klägerin zu 1) - Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen,

a.

über den Umfang der vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Veröffentlichungen, und zwar unter Angabe der Gesamtauflage der Vervielfältigungsstücke und des Zeitpunkts der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, und

b.

über den Gewinn, den die Beklagte durch die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Veröffentlichungen nach Abzug der Gestehungskosten einschließlich aller sonstigen zur Herstellung und dem Vertrieb erforderlichen Kostenfaktoren erzielt hat,

hilfsweise,

c.

einem von ihr - der Klägerin zu 1) - zu bestimmenden Angehörigen der wirtschaftsprüfenden Berufe Angaben zur Überprüfung der Richtigkeit der zu machenden Auskünfte und Rechnungslegung zu machen,

II.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den sich aus Ziffer 3. ergebenden Gewinn an die unter der Bezeichnung "K. Family" handelnde Musikgruppe zu Händen der Klägerin zu 1) herauszugeben und weiter allen aus der rechtswidrigen und schuldhaften Veröffentlichung nach Ziffer I. 1. entstandenen Schaden an die unter der Bezeichnung "K. Family" handelnde Musikgruppe zu ihren - der Klägerin zu 1) - Händen zu ersetzen.

Der Kläger zu 2) beantragt ebenfalls,

die Beklagte wie von der Klägerin zu 1) beantragt zur Unterlassung, Vernichtung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verurteilen und ihre grundsätzliche Schadenersatzverpflichtung festzustellen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Ansprüche ihm gegenüber zu erfüllen sind.

Hilfsweise beantragen beide Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, ihnen gemeinsam im Sinne des vorstehenden Klageantrags zu Ziffer I. 3. der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Gewinn im Sinne des Klageantrags zu Ziffer II. der Klägerin zu 1) gemeinschaftlich herauszugeben und ihnen gegenüber den durch die Veröffentlichung im Sinne des Klageantrags zu I.1. der Klägerin zu 1) entstandenen Schaden gemeinschaftlich zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zu 1) zurückzuweisen und die Klage des Klägers zu 2) abzuweisen.

Die Beklagte hält den Parteibeitritt des Klägers zu 2), der ihrer Auffassung nach Leiter der K. Family im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist, für nicht statthaft und die Klage der Klägerin zu 1) für unzulässig. Im übrigen wiederholt und vertieft auch die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen insbesondere zur Frage der Anwendbarkeit irischen Rechts, der Notwendigkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und der Anwendbarkeit des § 9 AGBG. Hinsichtlich der im Vertrag vom 16.10.1978 genannten beiden Titel Danny Boy und Agur Januk verweist die Beklagte auf § 2 Abs. 1 des Vertrages und meint, wegen der dort umschriebenen exklusiven und ohne Einschränkungen vorgenommenen Übertragung von Rechten auf ihre Lizenzgeberin dürfe sie die beiden Titel nicht nur als Singles veröffentlichen. Im übrigen sei es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren, dass sich die Kläger nunmehr auf die angebliche Unwirksamkeit der Verträge aus 1978 und 1979 beriefen, obschon die K. Family unstreitig auch nach November 1980 über Jahre hinweg das für die Veröffentlichung der Titel vereinbarte Entgelt erhalten habe.

Der Senat hat von seiner ursprünglichen Absicht (vgl. Beweisbeschluss vom 21.11.1997, Blatt 366 d.A.), über den Vortrag der Klägerin zu 1), sie sei Leiterin der Gruppe "The K. Family", durch Zeugenvernehmung Beweis zu erheben, Abstand genommen. Durch Beschluss vom 02.07.1999, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 471 f. d.A.), hat er die Einholung eines Rechtsgutachtens zu der Frage angeordnet, ob und unter welchen Voraussetzungen - verkürzt wiedergegeben - ein irischer Vater seine minderjährigen Kinder ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Abschluss von Verträgen der vorliegenden Art wirksam vertreten kann und ob das irische Recht eine Rückverweisung in das deutsche Recht enthält. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 31.03.2000 (Blatt 506 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verfahrensakte des Parallelverfahrens 6 U 20/96 OLG Köln Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin zu 1) hat im Ergebnis keinen Erfolg. Vielmehr ist ihre Klage bereits als unzulässig abzuweisen, weil sie nicht Leiterin der Musikgruppe "The K. Family" im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 UrhG und deshalb nicht prozessführungsbefugt ist (I.). Demgegenüber ist der im Berufungsverfahren vollzogene Eintritt des Klägers zu 2) in den Rechtsstreit zwar statthaft. Auch ist der Kläger zu 2) im Gegensatz zur Klägerin zu 1) berechtigt, für die Musikgruppe "The K. Family" Urheberrechte geltend zu machen. Seine Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg und ist folglich als unbegründet abzuweisen (II.).

I.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Mitglieder der K.-Gruppe als Angehörige eines EG-Staates gemäß § 125 Abs. 2 UrhG für die fraglichen, infolge der Verträge vom 16.10.1978 und 30.06.1979 aufgenommenen Musikstücke Urheberschutz nach deutschem Recht genießen und dass die Gruppe als solche berechtigt ist, die erhobenen Klageansprüche einzuklagen. Demgegenüber ist die Klägerin zu 1) nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 UrhG befugt, die sich aus den §§ 74 bis 77 UrhG ergebenden Rechte der Musikgruppe "K. Family" geltend zu machen. Ihre Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis demgemäß bereits unzulässig.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist, soweit - wie im Streitfall - für die Musikgruppe ein Vorstand nicht besteht und auch ein Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 UrhG nicht gewählt worden ist, allein der Leiter dieser Gruppe ermächtigt, die in § 80 Abs. 2 Satz 1 UrhG bezeichneten Rechte geltend zu machen. Nach der ganz überwiegend vertretenen und zutreffenden Auffassung handelt es sich bei der Vorschrift des § 80 Abs. 2 UrhG um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft (vgl. statt vieler die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Schricker/Krüger, Urheberrecht, § 80 UrhG Rn. 16; a.A. Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, § 80 Rn. 2, der in § 80 Abs. 2 Satz 1 UrhG einen Fall gesetzlicher Vertretungsmacht sieht). Allseits Einigkeit herrscht, dass § 80 Abs. 2 UrhG die Geltendmachung aller sich aus einer Rechtsverletzung ergebenden Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG umfasst (vgl. statt vieler: Schricker/Krüger, a.a.O. und OLG Frankfurt, GRUR 1985, 380 "Operneröffnung"). Allerdings definiert § 80 Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht, was unter dem nicht gewählten "Leiter" einer Gruppe zu verstehen ist. Aus dem Gesetzeszweck des § 80 Abs. 2 UrhG ergibt sich jedoch, dass durch die gesetzliche Prozessstandschaft des Gruppenvorstands die Durchsetzung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beteiligten von einem häufigen Mitgliederwechsel unabhängig gemacht werden sollte (vgl. dazu: Schricker/Krüger, a.a.O., § 80 UrhG Rn. 11; OLG Frankfurt, GRUR 1984, 162 "Erhöhungsgebühr bei Orchestervorstand" und OLG Frankfurt, a.a.O., "Operneröffnung"). Sofern ein gewählter Vorstand nicht vorhanden ist und deshalb der Leiter der Gruppe gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz UrhG subsidiär die Gruppe repräsentiert und vergleichbar mit der Notbestellung des Vereinsvorstands nach § 29 BGB deren Interessen vertritt, hat das seinen Grund darin, dass eine Person, die eine dauerhafte Beziehung zur Gruppe hat, ohne Rücksicht auf die personelle Zusammensetzung der Gruppe zu einem bestimmten Zeitpunkt der Vereinfachung wegen berechtigt sein soll, Verbots- und Einwilligungsrechte der Künstlergruppe für diese geltend zu machen. Aus diesem Grunde kann bei Fehlen eines gewählten Vorstandes Repräsentant der Künstlergruppe - wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich vorsah - zum Beispiel auch ein Chordirektor, ein Dirigent oder bei Ballett-Ensembles der Ballettmeister und damit eine Person sein, die die künstlerischen Geschicke der Gruppe maßgeblich mitbestimmt und prägt. Deshalb ist der Klägerin zu 1) zuzugestehen, dass auch der künstlerische Leiter einer Gruppe je nach den Umständen des Einzelfalles als deren Repräsentant im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz UrhG in Betracht kommt. Im Streitfall ist es gleichwohl anders: Denn im Verlaufe des Rechtsstreits ist, insbesondere infolge der Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 14.05.1998 (Blatt 414 ff. d.A.), deutlich geworden, dass die Klägerin zu 1) infolge der plötzlichen und gerichtsbekannten Erkrankung ihres Vaters als dessen älteste Tochter zwar die künstlerische Leitung der Musikgruppe "K.-Family" übernommen hat, dass sich aber ihr Vater als ehemaliger künstlerischer Leiter der Gruppe nach wie vor maßgeblich um die Verwaltung von Wirtschaft und Finanzen kümmert. Der Kläger zu 2) ist nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien nach wie vor derjenige, der bei allen besonderen Anlässen außerhalb der musikalischen Tätigkeit der Gruppe "The K. Family" seine Familienangehörigen nach außen hin repräsentiert, insbesondere Verträge zeichnet, die die Gruppenmitglieder zu bestimmten Leistungen berechtigen und verpflichten. Auch die Tatsache, dass der Kläger zu 2) als inaktives Mitglied der Musikgruppe geschäftsführender Alleingesellschafter der Firma KEL-LIFE Music Production GmbH ist, die die Produkte der K. Family vermarktet, spricht nachhaltig dafür, dass die Klägerin zu 1) in der Gruppe zwar künstlerische Akzente setzt, dass aber alle wirtschaftlichen Belange der Musikgruppe nach wie vor vom Kläger zu 2) bestimmt werden. Bei dieser Sachlage, bei der es innerhalb einer Musikgruppe eine Person gibt, die sie in musikalisch/künstlerischer Hinsicht leitet, während ein anderes, wenn auch inaktives Mitglied die - im weitesten Sinne - Vermögensinteressen der Gruppe federführend vertritt und auch deren rechtliche Belange zum Beispiel durch die Zeichnung von Lizenzverträgen wahrnimmt, durch die die Musikgruppe zur Aufnahme bestimmter Musiktitel und Einräumung von Nutzungsrechten verpflichtet wird, erscheint es dem Senat konsequent, dann auch allein diesem Mitglied die Befugnis zuzuerkennen, die von ihm für die Gruppe vermarkteten Urheberrechte gerichtlich geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen.

II.

Hat die Berufung der Klägerin zu 1) demgemäß keinen Erfolg, weil nur der Kläger zu 2) im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz prozessführungsbefugt und ihre Klage in Ermangelung der notwendigen Prozessführungsbefugnis mithin bereits unzulässig ist, ist der Kläger zu 2) im Verlaufe des Berufungsverfahrens zwar zulässigerweise in den Rechtsstreit eingetreten und Partei desselben geworden. Seine Klage ist indes unbegründet und folglich abzuweisen.

Die Zulässigkeit des Eintritts des Klägers zu 2) in den Rechtsstreit als Partei beurteilt sich, worauf der Senat bereits mit seinem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 13.11.1998 (Blatt 491 ff. d.A.) hingewiesen hat, nach den Grundsätzen des gewillkürten Parteiwechsels und der gewillkürten Parteierweiterung (zu diesen Grundsätzen vgl. Münchener-Kommentar-Lüke, ZPO, 1992, § 263 Rn. 70 ff. und Rn. 84 ff. sowie Thomas-Putzo, ZPO, 20. Auflage 1997, Vorbem. § 50 Rn. 11, 15, 20 ff. und 25 ff. und OLG Celle, OLGR 1996, 45 f.). Danach ist die Hereinziehung einer dritten, am Rechtsstreit bisher nicht beteiligten Person in das Verfahren in zweiter Instanz entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zur Parteiänderung als (subjektive) Klageänderung zu behandeln (so ausdrücklich OLG Celle, a.a.O., und Zöller/Gummer, ZPO, 20. Auflage 1997, § 528 Rn. 11). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klageänderung durch Parteibeitritt ist demgemäß bei mangelnder Zustimmung eines Prozessbeteiligten deren Sachdienlichkeit. Diese ist indes unzweifelhaft zu bejahen, weil der Streit zwischen den Mitgliedern der K. Family und der Beklagten, die ihrerseits stets den Standpunkt vertreten hat, allein der Kläger zu 2) sei im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz UrhG zur Geltendmachung etwaiger Unterlassungsansprüche etc. der Musikgruppe befugt, unter Verwertung des bisherigen Prozessstoffes endgültig behoben und ein neuer Prozess dadurch vermieden werden kann. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Frage der Sachdienlichkeit in der zweiten Instanz wegen des Verlustes einer Tatsacheninstanz strenger zu prüfen ist als in erster Instanz (vgl. dazu Zöller/Greger, a.a.O., § 263 Rn. 14 m.w.N.). Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 285, 289 und MDR 1981, 386) der Parteiwechsel im Berufungsverfahren als eine Form der subjektiven Klageänderung wegen des damit verbundenen Instanzverlustes der neuen Partei nur ganz ausnahmsweise als sachdienlich angesehen werden kann, hindert die Annahme einer solchen Sachdienlichkeit im Streitfall schon deshalb nicht, weil es sich nicht um einen Parteiwechsel, sondern um einen Parteibeitritt handelt, der die Parteirolle der Ursprungsklägerin unberührt lässt.

1.

Dem Kläger zu 2) in seiner Eigenschaft als Leiter der Musikgruppe K. Family im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 UrhG stehen gegen die Beklagte indes keine Ansprüche aus den §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 75, § 101 a Abs. 1 UrhG auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Herausgabe des Gewinns bzw. aus den §§ 98, 99 UrhG auf Vernichtung zu. Zu Recht hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass Grundlage aller Klageansprüche ist, dass der Beklagten keine Rechte an den Musikstücken der "K.-Family" zustehen, die diese in Erfüllung der Künstlerverträge vom 16.10.1978 und 30.06.1979 aufgenommen haben. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr sind die vorgenannten Künstlerverträge zwischen der K.-Family und der Lizenzgeberin der Beklagten rechtswirksam abgeschlossen worden; die Nutzungsrechte, und zwar auch zur Nutzung der Musikaufnahmen auf Compact-Disc, sind nach wie vor bei Bestand.

Zunächst teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die Künstlerverträge zwischen der Lizenzgeberin der Beklagten einerseits und der K. Family andererseits wirksam zustande gekommen sind und dass namentlich die fehlende (volle) Geschäftsfähigkeit einzelner Mitglieder der Gruppe beim Abschluss der Verträge vom 16.10.1978 und 30.06.1979 deren Wirksamkeit nicht hindert, und dass sich die Frage der Wirksamkeit der Verträge nicht nach irischem, sondern nach deutschem Recht beurteilt. Letzteres ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien waren die Kinder des Ehepaares K., die bei Abschluss der beiden streitgegenständlichen Verträge vom 16.10.1978 und 30.06.1979 neben ihren Eltern Mitglieder der Gruppe "The K. Family" waren, nach deutschem Recht sowohl 1978 als auch 1979 minderjährig, allerdings mit Ausnahme der Klägerin zu 1), die am 06.03.1979 18 Jahre alt wurde. Wer gesetzlicher Vertreter ist und ob dieser gesetzliche Vertreter zum Abschluss von Verträgen für das minderjährige Kind einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, bestimmte sich bereits zur Zeit des am 01.09.1986 abgelösten deutschen Kollisionsrechts ebenso wie nach heutigem Kollisionsrecht nicht nach dem für den Vertrag geltenden Geschäftsstatut; vielmehr ist gesondert anzuknüpfen (allgemeine Meinung; vgl. zu dem bis zum 01.09.1986 geltenden IPR z.B. Soergel/Kegel, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 8, Einführungsgesetz, 11. Auflage 1983, Rn. 293 vor Art. 7 EGBGB a.F., sowie zum heute geltenden Kollisionsrecht Soergel/Kegel, 12. Auflage 1996, Art. 7 EGBGB n.F. Rn. 7, jeweils m.w.N.). Nach der insoweit maßgeblichen Vorschrift des Art. 220 Abs. 1 EGBG ist die Frage, ob die Verträge seinerzeit wirksam abgeschlossen worden sind, nach altem internationalem Privatrecht zu prüfen. Auch danach galt indes der nunmehr in Art. 27 EGBGB n.F. festgeschriebene Grundsatz, dass die Vertragsparteien bestimmen können, welches Recht für den Vertrag anwendbar sein soll. Wenngleich die seinerzeit vertragschließenden Parteien in § 13 bzw. § 14 der Vertragsbestimmungen ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vereinbart haben, beurteilt sich die Frage, ob die damals minderjährigen Mitglieder der K.-Family von ihrem Vater, dem Kläger zu 2), wirksam vertreten worden sind, allerdings nicht nach der Rechtsordnung, die für das abgeschlossene Rechtsgeschäft vereinbart und maßgeblich sind, sondern nach dem Heimatrecht des Vaters (vgl. hierzu: Soergel/Kegel, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 8, Einführungsgesetz, 11. Auflage 1983, vor Art. 7 Rn. 293 und Art. 19 (a.F.) Rn. 2). Die im Streitfall maßgeblichen deutschen Kollisionsnormen verweisen damit in das irische Recht. Aus diesem Grund hat der Senat am 02.07.1999 (Blatt 471 f. d.A.) beschlossen, ein Rechtsgutachten zu der Frage einzuholen, ob und unter welchen Voraussetzungen nach irischem Recht ein irischer Vater seine minderjährigen Kinder ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Abschluss von Verträgen der vorliegenden Art wirksam vertreten kann und ob das irische Recht eine Rückverweisung in das deutsche Recht enthält. An letzterem und damit der Geltung deutschen Rechts kann kein Zweifel mehr bestehen, nachdem der vom Senat mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Direktor des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität zu K., Herr Prof. Dr. M. , in seinem Rechtsgutachten vom 31.03.2000 (Blatt 506 ff. d.A.) im einzelnen und überzeugend ausgeführt hat, aus welchen Gründen der sachliche Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens vorliegend nicht gegeben ist und dass Artikel 19 EGBGB a.F. auf das irische internationale Privatrecht verweist, welches keine ausdrückliche Regelung zur elterlichen Gewalt kennt, sondern lediglich Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit enthält. Er hat weiter dargelegt, dass das seine Zuständigkeit bejahende Gericht das eigene, materielle Recht als lex fori anwenden muss und in dieser Zuständigkeitsregelung eine versteckte Rückverweisung auf das deutsche Recht mit der Folge liegt, dass sich die Frage, ob der Kläger zu 2) seine Kinder bei den Vertragsabschlüssen in den Jahren 1978 und 1979 kraft elterlicher Vermögenssorge wirksam vertreten hat, allein nach deutschem materiellen Recht beurteilt. Selbständig anzuknüpfen ist lediglich die Frage der Geschäftsfähigkeit. Artikel 7 Abs. 1 a.F. EGBGB verweist insoweit auf irisches internationales Privatrecht, welches wiederum auf deutsches Recht zurückverweist. Mit Rücksicht darauf, dass die Parteien die Ausführungen im Rechtsgutachten weder von ihrem gedanklichen Aufbau noch vom Ergebnis her angreifen, das in dem Gutachten gefundene Ergebnis vielmehr ausdrücklich als richtig konstatieren, sieht der Senat davon ab, die überzeugenden Ausführungen des Direktors des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität zu K. in seinem Rechtsgutachten im einzelnen zu wiederholen und hebt statt dessen lediglich hervor, dass - soweit das für den Rechtsstreit von Bedeutung ist - allein der Anknüpfungspunkt des Gutachtenverfassers, alle Mitglieder der Familie K. seien im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse irische Staatsangehörige gewesen, den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht. Insoweit haben die Kläger, allerdings erst nach Erstattung des Gutachtens, vorgetragen, die vorverstorbene Mutter der Klägerin zu 1) und des damaligen Mitglieds der Gruppe P. J. K. sei amerikanische Staatsangehörige gewesen, ebenso die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der übrigen Kinder. An der Richtigkeit der gutachterlichen Überlegungen ändert dies - wie die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 26.05.2000 (Blatt 534 ff. d.A.) selbst ausdrücklich zugestehen - indes nichts, weil Anknüpfungspunkt dann der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eltern und/oder der vertretenen Kinder bei Abschluss der Verträge ist und folglich in jedem Fall deutsches materielles Recht Anwendung findet.

2.

Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Verträge hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die seinerzeit minderjährigen Kinder der K. Family beim Abschluss der Künstlerverträge gemäß § 1629 Abs. 1 BGB nicht nur durch ihren Vater, sondern auch durch ihre zwischenzeitlich verstorbene (Stief-) Mutter B. K. wirksam vertreten worden sind. Gleiches gilt, soweit das Landgericht die Wirksamkeit der Verträge nicht von der Einholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung im Sinne der §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB abhängig gemacht hat. Insoweit nimmt der Senat die die Entscheidung tragenden Gründe in Bezug und sieht von ihrer erneuten Darstellung ab, § 543 Abs. 1 ZPO.

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, zur Wirksamkeit der Verträge aus 1978 und 1979 habe es der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 5 BGB nicht bedurft. Nach der letztgenannten Vorschrift muss der Vormund zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrage, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll. Auch die Eltern bedürfen dann gemäß § 1643 Abs. 1 BGB einer solchen Genehmigung. Im Streitfall kann indes offenbleiben, ob die damals minderjährigen Mitglieder der Musikgruppe "K. Family" zumindest durch den Vertrag vom 30.06.1979 durch die dort vorgesehene Verpflichtung zur wiederholten Aufnahme von Musikstücken zu wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 1822 Nr. 5 BGB verpflichtet werden sollten, oder ob die beiden Verträge eher Dienst- bzw. Arbeitsverträge darstellen, die der in § 1822 Nr. 7 BGB getroffenen Sonderregelung unterfallen. In letzterem Falle bedurften die Eltern B. und D. K. einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung schon deshalb nicht, weil § 1643 Abs. 1 BGB für die Eltern das Genehmigungserfordernis nur in den Fällen des § 1822 Nr. 1, 3, 5 und 8 bis 11 BGB, nicht aber im Falle des § 1822 Nr. 7 BGB vorsieht. In tatsächlicher Hinsicht kann dahinstehen, ob die Behauptung der Kläger zutrifft, das damalige Mitglied der Gruppe P. J. K. sei erst am 16.03.1964 geboren und erst im Jahre 1984 aus der Musikgruppe ausgeschieden. Denn auch dann, wenn letzteres richtig sein sollte und gedanklich unterstellt wird, jedenfalls der Vertrag vom 30.06.1979 habe die damals minderjährigen Mitglieder der K. Family zu wiederkehrenden Leistungen im Sinne des 1822 Nr. 5 BGB verpflichtet, hätte es zur Wirksamkeit des Vertrages einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht bedurft, weil das Vertragsverhältnis nicht wie von § 1822 Nr. 5 BGB vorausgesetzt länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern sollte. Zwar trifft es bei unterstellter Richtigkeit des von der Beklagten bestrittenen Sachvortrags der Kläger zum Geburtstag und zum Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Bandmitglieds P. J. K. zu, dass dieser am 16.03.1982 18 Jahre alt geworden ist, während die vertragliche Bindung aus dem Vertrag vom 30.06.1979 ursprünglich bis zum 30.06.1983, also länger als ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit von P. J. K. bestehen sollte. Da schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1913, 687, 688) ein Vertrag insgesamt genehmigungspflichtig wird, wenn die Voraussetzungen des § 1822 Nr. 5 BGB bei einem einheitlichen Vertrag bei nur einem der Mündel gegeben sind, ist davon auszugehen, dass der Vertrag zunächst schwebend unwirksam war und alsdann hätte unwirksam werden können. Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass sich die vom Kläger zu 2) vertretenen Mitglieder der K.-Family auf der einen und die Lizenzgeberin der Beklagten auf der anderen Seite, unstreitig Ende 1980 geeinigt haben, dass sich für die K. Family aus dem Vertrag vom 30.06.1979 - der Vertrag vom 16.10.1978 beinhaltete ohnehin keine wiederkehrende Aufnahmeverpflichtung der K.-Family - keine weiteren Aufnahmeverpflichtungen mehr ergeben sollten. Das hat der Kläger zu 2) der Lizenzgeberin der Beklagten ausdrücklich unter dem 05.11.1980 bestätigt, wobei zwischen den Parteien kein Streit darüber herrscht, dass mit dem in dem Schreiben aus November 1980 erwähnten Vertrag vom 30.06.1980 der hier in Rede stehende Künstlervertrag vom 30.06.1979 gemeint ist und die Jahresangabe "1980" auf einem Schreibfehler beruht. Ist der die Mitglieder der K. Family möglicherweise zu wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 1822 Nr. 5 BGB verpflichtende Vertrag vom 30.06.1979 aber vor Eintritt der Volljährigkeit von P. J. K. einvernehmlich dergestalt geändert worden, dass die K. Family überhaupt nicht mehr verpflichtet war, irgendwelche Leistungen zu erbringen, die als "wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 1822 Nr. 5 BGB verstanden werden könnten, ist das etwa notwendige Genehmigungserfordernis des dann vormals schwebend unwirksamen Vertrages jedenfalls im November 1980 entfallen. Dass durch die Vertragsänderung im November 1980 im übrigen der Vertrag nicht im Ganzen aufgehoben sein, die Nutzungsrechte vielmehr bei der Lizenzgeberin der Beklagten verbleiben sollten, hat bereits das Landgericht überzeugend dargetan. Der Senat nimmt insoweit die Ausführungen des Landgerichts in Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO) und ergänzt diese dahin, dass die Vertragsparteien - wie die vorgenommenen Abrechnungen zeigen - auch nach 1980 ersichtlich von einem Verbleib der Nutzungsrechte bei der Lizenzgeberin der Beklagten ausgegangen sind.

3.

Auch die Bestimmungen des AGB-Gesetzes bringen die hiernach bezogen auf die der Lizenzgeberin der Beklagten eingeräumten Nutzungsrechte fortbestehende vertragliche Bindung der Kläger nicht zu Fall. Namentlich die in erster Instanz von der Klägerin zu 1) vertretene Auffassung, zum einen handele es sich bei den Verträgen aus 1978 und 1979 um dem AGB-Gesetz unterfallende Formularverträge, zum anderen liege eine erhebliche Benachteiligung der Mitglieder der Musikgruppe K. Family im Sinne des § 9 AGBG vor, weil in den Verträgen eine Veröffentlichungspflicht der Lizenzgeberin der Beklagten nicht vorgesehen sei, überzeugt nicht. Zwar bestimmen Artikel 9 des Vertrages vom 16.10.1978 und der gleichlautende Artikel 10 des Vertrages vom 30.06.1979 nicht ausdrücklich, dass die Lizenzgeberin der Beklagten aufgenommene Titel auch zu veröffentlichen hatte. Das folgt indes aus den Umständen: Die Auslegung ergibt nämlich, dass der Aufnahmeverpflichtung und der auf Dauer angelegten Übertragung von Nutzungsrechten eine entsprechende Veröffentlichungsverpflichtung der Lizenzgeberin der Beklagten gegenüberstehen sollte. Neben der festgeschriebenen Verpflichtung der Gruppe zur Aufnahme von Werken spricht dafür insbesondere, dass die Künstler finanziell am Auswertungsergebnis beteiligt werden sollten und in der Folgezeit auch beteiligt worden sind. Vor diesem Hintergrund kann im übrigen dahinstehen, ob der Inhalt der beiden Verträge aus 1978 und 1979 entgegen der anderslautenden Behauptung der Kläger individuell ausgehandelt worden ist und es sich bei den Verträgen deshalb von vornherein nicht um einen der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGBG zugängliches Klauselwerk handelt.

4.

Zu Unrecht wenden sich die Kläger auch gegen die Auffassung des Landgerichts, infolge der Rechtsübertragung in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der beiden Künstlerverträge aus 1978 und 1979 auf ihre Muttergesellschaft sei die Beklagte auch berechtigt, die infolge der Aufnahmeverpflichtung von der K. Family aufgenommenen Musikstücke nicht nur auf Schallplatte und Musikkassette, sondern auch auf CD zu veröffentlichen. Insbesondere ist das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG dieser Berechtigung der Beklagten nicht entgegensteht.

Nach Artikel 2 Abs. 1 der beiden Künstlerverträge haben die Mitglieder der K. Family der Lizenzgeberin der Beklagten ausschließlich und uneingeschränkt für die ganze Welt alle Rechte übertragen, die sie an ihren aufgenommenen Werken im Sinne dieses Vertrages erworben haben. Diese allumfassende Rechtsübertragung umfasst folglich auch das Recht der Lizenzgeberin der Beklagten, die Werke auf Compact-Disc zu veröffentlichen, es sei denn, insoweit handelte es sich um die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten, die gemäß § 31 Abs. 4 UrhG unwirksam sind. Das ist jedoch nicht der Fall. Im Vergleich zur Schallplatte handelt es sich bei der Compact-Disc nicht um eine neue Nutzungsart, sondern nur um eine Übermittlung des aufgenommenen Werkes auf anderem technischen Wege. Der Senat nimmt die richtigen und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zu dieser Frage in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in Bezug und fasst nachfolgend kurz zusammen, aus welchen Gründen das zweitinstanzliche Vorbringen der Kläger ihm keine Veranlassung zur Anwendung des § 31 Abs. 4 UrhG gibt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der neuen Nutzungsart (vgl. BGH GRUR 1997, 215, 217 "Klimbim" mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum) kommt es für die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 4 UrhG entscheidend darauf an, ob es sich bei der Nutzungsart um eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt. Dazu muss sie sich von der bisherigen Nutzungsart so sehr unterscheiden, dass eine Werkverwertung in dieser Form nur aufgrund einer neuen Entscheidung des Urhebers in Kenntnis der neuen Nutzungsmöglichkeiten zugelassen werden kann, wenn dem Grundgedanken des Urheberrechts Rechnung getragen werden soll, dass der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist. Dagegen soll die Vorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG mit ihrer strengen Rechtsfolgenanordnung nicht die auch im Interesse des Urhebers liegende wirtschaftlich-technische Fortentwicklung der Werknutzung behindern. Die Interessen des Urhebers in den Vertragsbeziehungen zu den Verwertern werden bei der Weiterentwicklung der Werknutzungsformen im allgemeinen bereits durch das Vertragsrecht, insbesondere die Grundsätze der Vertragsauslegung, der ergänzenden Vertragsauslegung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie durch die Grundsätze der Zweckübertragungslehre und die Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen aus der Nutzung seines Werkes gemäß § 36 UrhG geschützt. Das ist der Grund, warum der hinzutretende besondere Schutz des Urhebers nach § 31 Abs. 4 UrhG voraussetzt, dass es sich um eine neu geschaffene Nutzungsart handelt, die sich von den bisherigen so sehr unterscheidet, dass eine Werkverwertung in dieser Form nur aufgrund einer neuen Entscheidung des Urhebers zugelassen werden kann. Dies wiederum ist nicht der Fall, wenn eine schon bisher übliche Nutzungsmöglichkeit durch den technischen Fortschritt erweitert und verstärkt wird, ohne sich aus der Sicht des Verbrauchers in ihrem Wesen entscheidend zu verändern (BGH, a.a.O., "Klimbim").

Auf der Basis dieser Kriterien stimmt der Senat vollumfänglich der Auffassung des Landgerichts zu, dass der Einsatz der Digitaltechnik bei der Wiedergabe von Musikstücken, sprich der Einsatz einer Compact-Disc und eines Compact-Disc-Players, sich nicht als wirtschaftlich bedeutsame, selbständige und abgrenzbare Art und Weise der Verwertung darstellt. Vielmehr zeigt gerade die vom Landgericht in seinem Urteil dargestellte und von den Parteien nicht angezweifelte tatsächliche Entwicklung der Marktverhältnisse, dass die Schallplatte als Musikträger zwar nicht völlig ausgedient haben mag, dass der Einsatz der digitalen Technik bei der Werkverwertung die Nutzungsart "Schallplatte" aber weitestgehend verdrängt hat. Durch die Möglichkeit der digitalen Musikaufnahme und ihrer Wiedergabe mit Hilfe der Lasertechnik ist demgegenüber urheberrechtlich kein neuer Markt erschlossen, sondern lediglich bewirkt worden, dass die bisher übliche Nutzungsmöglichkeit durch den Einsatz moderner digitaler Technik intensiviert worden ist. Der Vorgang der Werkvermittlung ist demgegenüber seiner Art nach im wesentlichen unverändert geblieben.

5.

Lässt die Bestimmung des § 31 Abs. 4 UrhG deshalb die vertraglichen Vereinbarungen der vertragschließenden Parteien aus den Jahren 1978 und 1979 in ihrem Bestand unberührt, vermag sich der Senat letztlich auch der Argumentation der Kläger, der Vertrag vom 16.10.1978 gestatte der Lizenzgeberin der Beklagten die Veröffentlichung der Titel "Danny Boy" und "Agur Januk" nur als Single-Aufnahme, deshalb sei auch die Beklagte als Lizenznehmerin rechtlich daran gehindert, diese beiden Titel auf einer Sammel-CD zu veröffentlichen, nicht anzuschließen. Zwar ist in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages in der Tat von zwei Titeln für eine Single-Aufnahme die Rede. Das bedeutet aber nicht, dass die Beklagte wie auch ihre Muttergesellschaft diese Titel auch nur als Single veröffentlichen dürften. Das folgt aus Artikel 2 Abs. 1 des Vertrages, wonach der Kläger zu 2) in seiner Eigenschaft als Leiter der K.-Gruppe der Lizenzgeberin der Beklagten exklusiv und ohne Einschränkungen und Begrenzungen das Recht eingeräumt hat, die aufgrund des Vertrages erstellten Aufnahmen zu verwerten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Der gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer der Kläger übersteigt jeweils 60.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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