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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 19.07.2000
Aktenzeichen: 6 U 20/00
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 3
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 20/00 31 O 619/99 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 19.07.2000

Verkündet am 19.07.2000

Berghaus, JSin z. A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 09. Juni 2000 unter Mitwirkung seiner Mitglieder von Hellfeld, Schütze und Pietsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.12.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 619/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht die Beklagte zu Recht unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit die Bezeichnung "t. Maklersocietät für Immobilien und Finanzen GmbH & Co. KG" zu verwenden. Zutreffend hat es außerdem dem Auskunftsantrag des Klägers stattgegeben und darüber hinaus seinem Schadenersatzfeststellungsbegehren entsprochen. Auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung schließt sich der Senat an und sieht von einer erneuten Darstellung der die Entscheidung tragenden Gründe ab, § 543 Abs. 1 ZPO.

Die von der Beklagten mit ihrer Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die Firmierung der Beklagten als "Maklersocietät" ist irreführend im Sinne des § 3 UWG und daher zu unterlassen, weil die Beklagte dadurch bei einem beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck erweckt, die von ihr angebotenen Dienstleistungen, namentlich die Beratung in Finanzangelegenheiten, würden maßgeblich und persönlich durch zugelassene Makler erbracht. Das können die Mitglieder des Senats ebenso wie die Mitglieder der Kammer als Teil der angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung zuverlässig beurteilen.

Bei Verwendung des Begriffs "Societät" in einer Firmenbezeichnung assoziiert ein Großteil des angesprochenen Verkehrs einen Zusammenschluss von Personen zur gemeinsamen Berufsausübung, wie er ihn von Angehörigen freier Berufe wie Ärzten, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern pp. kennt, und denen er gerade wegen des Zusammenschlusses mehrerer fachkompetenter Personen besonderes Vertrauen entgegenbringt. Von dieser Verkehrserwartung ist die Beklagte im übrigen selbst ausgegangen. Das zeigt die von ihr vorgenommene, mittlerweile in der konkreten Verletzungsform rechtskräftig verbotene werbliche Ankündigung, wonach man zum Kunden "wie Rechtsanwälte" ... "in einer Vertrauensposition" stehe. Von einer als Maklersocietät bezeichneten, im Immobilien- und insbesondere auch im Finanzbereich tätigen Gesellschaft erwartet der Verkehr aber, dass - wie dies das Landgericht bereits zutreffend herausgestellt hat - namentlich die Finanzberatung und die Finanzvermittlung zumindest federführend von einer überschaubaren Anzahl zugelassener Finanzmakler wahrgenommen wird und dass beruflich qualifizierte Makler die an sie herangetragenen Geschäftsbelange persönlich und individuell wahrnehmen. Insbesondere geht der Verkehr davon aus, dass - auch das können die Mitglieder des Senats als Teil der angesprochenen Verkehrsweise aufgrund eigener Erfahrung und Sachkunde selbst beurteilen - diejenigen Mitarbeiter, die im Außenverhältnis der Gesellschaft tätig sind und Geschäftsabschlüsse namentlich im Finanzsektor selbst tätigen oder vermitteln, über diejenige Qualifikation verfügen, deren Vorhandensein der Firmenname verspricht, also Makler sind. In dieser Erwartung wird der Verkehr jedoch nach dem eigenen Sachvorbringen der Beklagten enttäuscht. Dabei kann offenbleiben, ob - wofür allerdings einiges spricht - der Feststellung des Landgerichts gefolgt werden kann, aus den als Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift (Blatt 7 ff. d.A.) vorgelegten Unterlagen der Beklagten, nämlich dem "Zusatz- vertrag für leitende Mitarbeiter" und den "Erläuterungen zum vorseitigen Karriereplan" folge, dass es sich bei der Beklagten um eine Massenorganisation nach Art eines Strukturvertriebes handele, bei der allenfalls die Gesellschafter die Erlaubnis zur Maklertätigkeit besitzen und sich ansonsten Versicherungsvertreter um die Finanzierungsangelegenheiten der Kunden kümmerten. Denn unabhängig davon, ob es den Kern der Sache trifft, wenn man das Vertriebssystem der Beklagten als "Massenorganisation nach Art eines Strukturvertriebes" bezeichnet, und ohne Rücksicht darauf, dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auch ihre im Immobilienbereich tätigen Mitarbeiter nicht sämtlich Makler sind und nicht sämtlich über eine Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung verfügen, folgt aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung in Verbindung mit dem weiteren unstreitigen Sachvorbringen der Parteien jedenfalls, dass sich die Beklagte zum weitaus überwiegenden Teil nebenberuflich tätiger Mitarbeiter bedient, die über keine bestimmte, zum Beispiel durch Ausbildung und anschließende Prüfung nachgewiesene Qualifikation verfügen müssen, und deren Aufgabe es allein ist, das Akquisitionsgeschäft zu betreiben und der Beklagten durch Überzeugungskraft im Vermittlungsgespräch potentielle (Versicherungs-) Kunden zuzuführen. Allein davon hängt nach dem Inhalt der Erläuterungen zum Karriereplan das persönliche Fortkommen und vor allem auch der Verdienst des Akquisiteurs ab.

Verspricht die Beklagte aber durch die Wahl ihrer Firmenbezeichnung aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die Beratung durch Versicherungs-, Finanz- und Immobilienmakler, und wird diese Erwartung des Verkehrs enttäuscht, weil nach dem eigenen Sachvorbringen der Beklagten vor Ort Makler nicht tätig sind, hilft der Beklagten auch nicht ihre Argumentation, ihre vor Ort tätigen Mitarbeiter erbrächten keine Beratungsleistungen, es sei lediglich ihre Aufgabe, mit den potentiellen Kunden Kontakt herzustellen, mit diesen einen Fragebogen auszufüllen, aus dem sich dann ein mögliches Beratungsprofil des interessierten Kunden ergebe, und sodann ein Beratungsgespräch mit einem der hauptberuflichen Mitarbeiter der Beklagten zu vermitteln. Denn dieser Vortrag ist schon mit der Lebenswirklichkeit und vor allem dem Inhalt der vom Kläger als Anlagen K 1 und K 2 zu den Akten gereichten Unterlagen der Beklagten nicht zu vereinbaren. Denn daraus folgt eindeutig, dass es dem vor Ort tätigen Mitarbeiter obliegt, möglichst unterschriftsreife, nicht stornoanfällige Verträge zu vermitteln. Wenn es in diesem Zusammenhang in den Erläuterungen zum Karriereplan heisst, die Produktion (sprich: die Vermittlung) müsse qualitativ gut und bestandsfähig sein, dann heisst das offenkundig, dass auch der vor Ort tätige, nicht den Maklerberuf ausübende Mitarbeiter den Kunden berät, um ihn von der Wirtschaftlichkeit und dem Nutzen des angebotenen Geschäfts zu überzeugen und ihn zum Abschluss eines (Versicherungs-) Vertrages zu bewegen.

Auch der Auffassung der Beklagten, es könne nicht richtig sein, dass einerseits eine juristische Person sich gemäß § 34 c der Gewerbeordnung als Makler bezeichnen dürfe, andererseits nach § 3 UWG den Hinweis auf die Maklereigenschaft zu unterlassen habe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es entspricht vielmehr allgemeiner Meinung, dass der Gebrauch einer Firma irreführend im Sinne des § 3 UWG sein kann, und dass es den Inhaber einer Unternehmensbezeichnung wie einer Firma nicht schützt, dass die Firma firmenrechtlich zulässig und eingetragen ist (vgl. hierzu statt vieler: OLG Hamm, Urteil vom 16.07.1991, OLGR 1991, 16, 17 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, OLGR 1998, 138).

Ist die von der Beklagten verwendete Firmenbezeichnung demgemäß schon aus den vorbezeichneten Gründen irreführend und ihre weitere Verwendung wegen der wettbewerblichen Relevanz dieser Irreführung folglich gemäß § 3 UWG zu unterlassen, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, wie sich die Tatsache auswirkt, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Sachvortrag organisatorisch in zwei Abteilungen aufgeteilt ist, und im Bereich der Verträge über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft, ausländischen Investmentanteilen, sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen etc. nur sie selbst eine behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Maklertätigkeit gemäß § 34 c der Gewerbeordnung besitzt, es im Finanzsektor also überhaupt keine Geschäftspartner gibt, die sich in einer "Societät" zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben könnten.

Soweit die wettbewerbliche Relevanz der Irreführung und die Berechtigung der geltend gemachten Auskunfts- und Schadenersatzfeststellungsansprüche des Klägers in Rede stehen, bedürfen die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts mit Rücksicht auf den Inhalt der Berufungsbegründung keiner Ergänzung. Der Senat nimmt die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in Bezug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten beträgt 50.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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