Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 6 U 216/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 156 | |
ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative | |
ZPO § 540 Abs. 2 | |
ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1 |
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.11.2002 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 88/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Darstellung der Entscheidungsgründe bedarf es nicht, weil ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll vom 04.04.2003 aufgenommen worden ist, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Der Vortrag des Beklagten in seinem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.04.2003 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, sein Vater habe das klägerische Schreiben vom 04.04.2002 nicht gekannt und den von der Klägerin geforderten Betrag von 20,54 EUR zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt, kommt es auf den Empfängerhorizont und damit auf die Sichtweise der Klägerin an. Für sie konnte die Zahlung des nach Verrechnung verbleibenden Betrages von 20,54 EUR aber nur das Einverständnis des Beklagten mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise bedeuten. Zu einer einvernehmlichen oder durch einseitige Erklärung bewirkten Aufhebung dieser Vereinbarung hat der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Dass die nach seinem Vortrag irgendwann später gegenüber einer Mitarbeiterin des anwaltlichen Vertreters der Klägerin erfolgte Erklärung, man akzeptiere die Verrechnung im Schreiben vom 04.04.2002 nicht, den durch die Zahlung bewirkten Vertragsschluss nicht zu Fall gebracht hat, ist evident und bedarf keiner weiteren Begründung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht ersichtlich nicht.
Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 687,43 EUR.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.