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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 6 U 217/02
Rechtsgebiete: UWG, RabattG


Vorschriften:

UWG § 7 Abs. 1
UWG § 7 Abs. 2
RabattG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.) Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 19.11.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 33 O 335/02 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung vom 2.9.2002 - 33 O 335/02 - wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet. Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, weil die Antragsgegnerin eine gem. § 7 Abs.1 UWG untersagte Sonderveranstaltung weder durchgeführt noch beworben hat.

Die Ausgabe der Coupons an Mitarbeiter des D.-C. Konzerns erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs.1 UWG nicht. Insbesondere hat die Aktion nicht im Sinne der Vorschrift "außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs" stattgefunden. Dafür kommt es maßgeblich auf die Höhe des gewährten Rabatts, die Herausstellung des Ungewöhnlichen in der Werbung sowie den Anteil der herabgesetzten Artikel im Verhältnis zum Gesamtsortiment an. Danach liegt eine gem. § 7 Abs.1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung nicht vor.

Den Mitarbeitern des D.-C. Konzerns in Stuttgart ist durch die Coupons ein Rabatt in Höhe von 30 % auf 10 Artikel ihrer Wahl gewährt worden. Die Vergünstigung bezog sich auf solche Artikel, die ihrerseits bereits - für das gesamte Publikum - mit einem Rabatt versehen waren. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin, die dies aus dem Text der zu Werbezwecken versandte E-Mail herleitet, ist der Rabatt nicht etwa zweimal eingeräumt worden und hat er dementsprechend auch nicht 60 % betragen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem als Anlage AG 1 zur Widerspruchsbegründung vorgelegten Block von 10 Coupons. Auf diesen ist nämlich ausdrücklich vermerkt, dass sich der Extrarabatt in Höhe von 30% "auf einen reduzierten Artikel ihrer Wahl" beziehe, wobei noch Ski-Hartwaren und Ski-Schuhe ausgenommen worden sind.

Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass auch die weitere Reduzierung von schon preisreduzierter Ware um 30 % die Voraussetzungen einer unzulässigen Sonderveranstaltung erfüllen kann. Dies setzt indes voraus, dass auch die übrigen erwähnten Kriterien aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs der Aktion das Gepräge einer aus dem üblichen Geschäftsbetrieb herausfallenden Verkaufsveranstaltung geben. Das ist indes nicht der Fall. So hat - was für eine Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs.1 UWG völlig untypisch ist - für die Aktion keinerlei an das allgemeine Publikum gerichtete Werbung stattgefunden. Der einzelne angesprochene Mitarbeiter des Konzerns hat sich daher als Mitglied eines begrenzten Kreises bevorzugter Kunden gesehen, die - unbemerkt von dem allgemeinen Publikum - in den Genuss eines (weiteren) Rabatts gekommen sind. Schon dies spricht eher für einen Sondernachlass im Sinne des früheren § 9 RabattG und gegen eine Sonderveranstaltung gem. § 7 Abs. 1 UWG, bei der regelmäßig das breite Publikum angesprochen wird. Zudem hat sich die Rabattaktion nur auf einen Teil des Sortiments erstreckt und kann nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um einen größeren Anteil der von der Antragsgegnerin insgesamt angebotenen Waren gehandelt hat. Der Rabatt ist ausdrücklich nur auf bereits herabgesetzte Ware - zudem unter Ausnahme von Ski-Hartwaren und Ski-Schuhen - eingeräumt worden. Um welche Artikel es sich dabei gehandelt hat und wie groß deren Anteil an dem Gesamtsortiment der Antragsgegnerin war, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass es sich um mehr als einzelne Sonderangebote im Sinne des § 7 Abs.2 UWG gehandelt hat, weil - auch unter Berücksichtigung des damals bevorstehenden Sommerschlussverkaufes - keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Antragsgegnerin durch die zugrundeliegende Preisreduzierung bereits gegen § 7 Abs.1 UWG verstoßen hatte.

Sind damit lediglich einzelne Artikel zu Gunsten einer speziellen Personengruppe im

Preis reduziert worden, so stellte dies auch unter Berücksichtigung der erheblichen Rabatthöhe von (weiteren) 30 % aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Mitarbeiter des D.-C. Konzerns einen - wenn auch sehr hohen - personengebundenen Rabatt und keine aus dem Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs völlig herausfallende Aktion im Sinne einer Sonderveranstaltung dar.

Die Antragsgegnerin hat eine Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs.1 UWG auch nicht beworben. Der Senat hat zunächst ganz erhebliche Zweifel, ob tatsächlich mehr als unerhebliche Teile der angesprochenen Mitarbeiter des Konzerns aufgrund der möglicherweise missverständlichen Stellung des Wortes "nochmals" in der E-Mail angenommen haben könnten, tatsächlich bekämen sie 30 % Rabatt auf das gesamte Sortiment und sodann weitere 30 % auf bereits reduzierte Ware. Diese Sicht würde einen so offenkundigen Verstoß gegen § 7 Abs.1 UWG wenige Tage vor Beginn des Sommerschlussverkaufes beinhalten, der damit vorgezogen würde, dass ein solches Verständnis kaum angenommen werden könnte.

Die Frage kann aber auf sich beruhen. Denn es kann nicht zugrundegelegt werden, dass die Mitarbeiter des D.-C. Konzerns die E-Mail mit dem aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung ersichtlichen Inhalt erhalten haben. Die Mail ist zunächst nicht von der Antragsgegnerin selbst den einzelnen Mitarbeitern auf deren PC übermittelt worden. Dazu hätten ihr die E-Mail Adressen sämtlicher Mitarbeiter des Konzerns zur Verfügung gestanden haben müssen. Davon kann indes mangels jeglichen Vortrags der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Im übrigen ist die vorgelegte E-Mail erkennbar unvollständig. So ist schon der Adressat und seine E-Mail Anschrift nicht ersichtlich und fehlt zudem bei der vorgesehenen persönlichen Anrede wiederum die Aufführung des Namens. Es kann damit zumindest nicht ausgeschlossen werden und liegt sogar nahe, dass es sich um ein Schreiben an einen einzigen Empfänger gehandelt hat, mit dem die Aktion vorher abgesprochen war und der - wenn auch auf der Basis des Schreibens - durch einen neuformulierten Text seine Mitarbeiter informieren sollte. Hierfür spricht im übrigen auch die Formulierung: "Ihre Kollegen erhalten...", weil es anderenfalls hätte lauten müssen: "Sie und Ihre Kollegen erhalten...". Es kann danach nicht festgestellt werden, dass die Mitarbeiter des Konzerns das Schreiben überhaupt in der verfahrensgegenständlichen Fassung erhalten haben, zumal die E-Mail auch nicht die Bitte enthält, den unveränderten Text etwa an die Mitarbeiter zu verteilen. Eine solche lässt sich insbesondere nicht aus der Kopfzeile "Weitergeleitet von" herleiten, zumal diese in der vorgelegten Kopie ebenfalls nicht durch einen Namen vervollständigt ist. Bei dieser Sachlage kann der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen werden, durch die beanstandete E-Mail eine gem. § 7 Abs.1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung beworben zu haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 30.000 EUR.

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