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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 11.06.1999
Aktenzeichen: 6 U 22/99
Rechtsgebiete: ZPO, HandwerksO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
HandwerksO § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 22/99 42 0 117/98 LG Aachen

Anlage zum Protokoll vom 11. Juni 1999

Verkündet am 11.06.1999

Berghaus, JSŽin z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1999 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Schütze

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Oktober 1998 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 0 117/98 - wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb nicht wettbewerbswidrig gehandelt, weil ihm ein Verstoss gegen § 1 der HandwerksO nicht angelastet werden kann. Der Beklagte war nämlich als Garten- und Landschaftsbauer berechtigt, ein Angebot für eine Kläranlage im Gartenbereich eines Privathauses abzugeben. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob einzelne der in dem Angebot beschriebene Arbeiten (auch) in den Bereich des Strassenbauhandwerks fallen. Das Strassenbauhandwerk und die Tätigkeit des Garten- und Landschaftsbauers sind zwei gewachsene Berufsformen mit vom Gesetzgeber jeweils getrennt beschriebenen Berufsordnungen. Ein Landschaftsbauer ist danach auch zur Durchführung von Strassenbauarbeiten berechtigt, wenn nur das Gesamtwerk sich als von landschaftsgärtnerischer Tätigkeit geprägt darstellt. Diese gefestigte, insbesondere von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelte Rechtsprechung ist dem klagenden Verein aus dem Parallelverfahren 6 U 34/99 OLG Köln = 24 0 37/98 LG Aachen bekannt; dort ist insbesondere die einschlägige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.3.1993 (1 C 26.91) zu den Akten gereicht worden. Massgebliche Abgrenzungskriterien bei der Entscheidung der Frage, ob sich das Gesamtwerk landschaftsgärtnerisch geprägt darstellt, sind vor allem der Eindruck, den die Gesamtfläche bei dem Betrachter hinterläßt, und der Zweck, dem die Fläche dienen soll. Diese Gesamtbetrachtung führt zu dem Ergebnis, dass sich die von dem Beklagten angebotenen Arbeiten im Gartenbereich eines Privathauses als landschaftsgärtnerisch geprägt darstellen. Sie beinhalteten das Ab- und Auftragen von Mutterboden, Lieferung und Einbau einer vorgefertigten Kläranlage, Herrichten der Klärgrube einschliesslich Zuleitung zum Haus und Lieferung und Einbau einer Drainage. Das Anbringen einer Gartendrainage gehört nach der Berufsordnung für den Garten- und Landschaftsbauer ausdrücklich zu den diesem Berufsbild zuzuordnenden Fertigkeiten. Die Lieferung und der Einbau einer Hauskläranlage rechtfertigt angesichts des Gesamtzuschnitts des Angebotes keine andere Beurteilung, zumal es sich unstreitig um ein Fertigteil handelte, das lediglich per Kran von dem anliefernden LKW in die ausgehobene Grube abzusenken war.

Unabhängig davon scheidet ein Verstoss gegen § 1 der Handwerksordnung auch bereits deshalb aus, weil sich nach Aktenlage und Sachvortrag des Klägers nicht ergibt, dass die von dem Beklagten im konkreten Fall angebotenen Tätigkeiten Verrichtungen erforderten, die über minderhandwerkliche Leistungen hinausgingen.

Dem steht nicht entgegen, dass in dem zu § 45 HandwerksO ergangenen "Berufsbild für das Strassenbauhandwerk" unter anderem die Herstellung und Instandsetzung von Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen als Tätigkeit aufgeführt ist, die unter das Berufsbild des Strassenbau-Handwerks fällt. Denn die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum Berufsbild eines Handwerks allein reicht noch nicht aus, um sie den Vorschriften der Handwerksordnung zu unterwerfen.

Ausgenommen sind nämlich Tätigkeiten, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeübt werden können; es handelt sich dann lediglich um minderhandwerkliche Tätigkeiten (vgl. BGH GRUR 1992, 123, 124 - "Kachelofenbauer II"). So aber liegt der Fall hier. Der Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass er, ohne irgendwelche Planungsleistungen erbracht zu haben, die fertig vormontierte Kleinkläranlage im Garten des Hauses lediglich installiert hat und insoweit ausser dem Aushub und dem Verfüllen der Grube lediglich einfache Zuleitungen anzubringen waren. Dass die Zuleitungsarbeiten entsprechend dem Vortrag des Beklagten nur schlichteste Kenntnisse voraussetzten, wird zudem durch die in dem Angebot ausgewiesene Kostenrelation indiziell bestätigt, wonach auf die Anschluss- und Zuleitungsinstallation nur rund 5 % der Gesamtkosten einschliesslich Material entfielen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass der Einbau von 7 m Hausdrainage die Beherrschung von in handwerklicher Schulung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten vorausgesetzt hätten.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens und die Beschwer des Klägers durch dieses Urteil belaufen sich auf jeweils 30.180,00 DM.

Ende der Entscheidung

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