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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 07.07.2006
Aktenzeichen: 6 U 227/05
Rechtsgebiete: UrhG, EGV


Vorschriften:

UrhG § 17
UrhG § 97
EGV Art. 28
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das am 23. November 2005 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 268/05 - werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren tragen die Beklagte und ihre Streithelferin je die Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und ihre Streithelferin jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und ihre Streithelferin können jedoch die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die auf der Grundlage eines unter Anderem mit der G. M. D. in Paris geschlossenen urheberrechtlichen Exklusivvertrages M. D. Möbelmodelle herstellt und vertreibt, nimmt die Beklagte, die - nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit der Kunst- und Ausstellungshalle-GmbH, in dessen Rahmen ein Vertragsgastronom eingeschaltet werden sollte, der wiederum mit der Beklagten weitere Vereinbarungen hinsichtlich der Möblierung und Ausstattung treffen sollte - eine Zigarrenlounge in der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland in C. eingerichtet und dort mehrere, bei der Streithelferin mit Sitz in Bologna erworbene Nachbildungen von M. D. Möbelmodellen aufgestellt hat, auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts Bezug genommen wird, der Klage aus § 97 UrhG stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Aufstellen der nach deutschem Recht urheberrechtswidrig hergestellten Möbelmodelle stelle ungeachtet ihres in Italien zulässigen Erwerbs einen selbstständigen Verbreitungsakt in Form des Inverkehrbringens der zugunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützten Werke unter Missachtung deren alleinigen Verbreitungsrechts gemäß § 17 UrhG dar, der mangels Zustimmung der Klägerin zur Veräußerung der Möbelmodelle in Italien nicht vom Erschöpfungstatbestand des § 17 Abs. 2 UrhG erfasst werde. Ob es sich bei diesem Verbreitungsakt um eine nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG privilegierte Vermietung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken der angewandten Kunst handele, könne dahinstehen, weil diese Regelung eine Rückausnahme zu der in § 17 Abs. 2 UrhG vom Erschöpfungstatbestand ausgenommenen Vermietung darstelle, auf die es nicht mehr ankomme, wenn der Erschöpfungstatbestand von vornherein nicht gegeben sei. Dem danach gegebenen Verbotsrecht der Klägerin stehe auch Art. 28 EG-Vertrag nicht entgegen. Danach gelte zwar innerhalb der Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums eine europaweite Erschöpfung, wenn das Vervielfältigungsstück in einem der Mitgliedstaaten mit Zustimmung des Berechtigten veräußert worden sei. Dem könne aber der Fall, dass die streitgegenständlichen Möbelmodelle als Nachbildungen in Italien nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegen, nicht gleichgesetzt werden. Die Frage, ob die Beklagte nach dem Erwerb der Plagiate diese durch einen neuen gewerblichen Verbreitungsakt in Verkehr bringen dürfe, könne keinen möglichen Eingriff in den freien Warenverkehr darstellen.

Dagegen richten sich die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin, mit denen diese ihre Anträge auf Klageabweisung weiterverfolgen und die Streithelferin der Beklagten hilfsweise beantragt,

die Frage der Vereinbarkeit des Verbotes einer "Vermietung" im Sinne von § 17 Abs. 3 UrhG von in Italien rechtmäßig hergestellten und nach Deutschland verbrachten, in Deutschland urheberrechtlichen Schutz genießenden Möbeln durch Aufstellen für Besucher einer Kunsthalle mit Art. 28 EU-Vertrag an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EU-Vertrag vorzulegen

und

das Verfahren bis zum Erlass dieser Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof auszusetzen.

sowie hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin machen im Wesentlichen geltend, die beanstandete Aufstellung der Möbel-Nachbildungen in der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland in C. sei zulässig, weil die Möbel-Nachbildungen in Italien und damit im Gebiet der EU rechtmäßig, insbesondere - wie zumindest erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen worden ist - ohne Verstoß gegen urheberrechtliche Vorschriften, hergestellt und erworben worden seien und nach § 17 UrhG die "Vermietung" von Werken der angewandten Kunst dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers von vornherein nicht unterliege. Durch die vom Landgericht vorgenommene abweichende Auslegung des § 17 UrhG würde der Vertrieb der in Italien zulässigerweise hergestellten Möbel in der Bundesrepublik Deutschland vollkommen verhindert und Art. 28 EG-Vertrag betroffen. Die Beklagte beruft sich zudem auf ihre fehlende Passivlegitimation mit der Begründung, die Museumslounge werde durch den von ihr unabhängigen Vertragsgastronomen aufgrund entsprechender vertraglicher Beziehungen zwischen diesem und der Bundeskunsthalle betrieben; sie selbst sei lediglich und teilweise Ausstatterin der Lounge aufgrund vertraglicher Abreden.

II.

Die zulässigen Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin haben in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht aus § 97 UrhG stattgegeben.

1. Der Klägerin steht, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, das alleinige Verbreitungsrecht im Sinne des § 17 UrhG an den M. D. Möbelmodellen M. X zu. Dass diese Möbelmodelle wegen ihrer Gestaltungshöhe Urheberrechtsschutz genießen, ist bereits wiederholt entschieden worden (OLG Frankfurt am Main, GRUR 1998, 302, 303; OLG Frankfurt am Main GRUR 1993, 116, KG GRUR 1996, 968, 969). Dass die Klägerin das alleinige Recht zur Verbreitung dieser Möbelmodelle hat, ergibt sich aus einer entsprechenden Auslegung der Regelung in Artikel 1 des als Anlage K1 vorgelegten, von ihr unter Anderem mit der G. M. D. geschlossenen Vertrages vom 20. November 2002, in der ihr das "droit exclusif de fabriquer, de vendre, dans le monde entier" unter Anderem für die Möbelmodelle M. X eingeräumt worden ist (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2003 - 11 U 55/02, Umdruck S. 5 ff., Bl. 80 ff. d.A., zur Auslegung einer entsprechenden Klausel). Die Klägerin kann sich gemäß Art. 3 und 5 RBÜ auf die deutschen Rechtsvorschriften berufen, auch wenn sie die Möbel in Italien produziert (dazu OLG Frankfurt, GRUR 1993, 116 ff.). Über all diese Fragen streiten die Parteien nicht.

2. Die Beklagte hat dadurch, dass sie Nachbildungen der M. X - Möbel in der Zigarrenlounge der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland in C. aufgestellt hat, das alleinige Verbreitungsrecht der Klägerin an den M. D. Möbelmodellen M. X verletzt.

a) Das Landgericht hat zu Recht in dieser Aufstellung der Nachbildungen ein Inverkehrbringen im Sinne des § 17 UrhG gesehen.

Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Beklagte nicht die geschützten Möbel selbst, sondern Nachbildungen aufgestellt hat. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 UrhG umfasst das Verbreitungsrecht das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes in den Verkehr zu bringen, ohne dass hinsichtlich des Zustandekommens der Vervielfältigungsstücke unterschieden wird.

Das Landgericht hat auch zutreffend das Inverkehrbringen im Sinne des § 17 UrhG bejaht, ohne zu prüfen, ob sich die Aufstellung der Nachbildungen als Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken der angewandten Kunst im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG darstellt.

Inverkehrbringen ist jede Handlung, durch die das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes aus der internen Betriebssphäre der allgemeinen Öffentlichkeit zugeführt werden (BGH GRUR 1991, 316, 317 - Einzelangebot; KG GRUR 1996, 968, 969; Dreyer/Schulze, Urheberrechtsgesetz 2. Aufl. § 17 Rdn. 15; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht 2. Aufl. § 17 Rdn. 12). Es liegt vor, wenn Werkstücke Dritten überlassen werden, mit denen keine persönliche Verbundenheit besteht (KG aaO; Schricker/Loewenheim aaO). Dabei ist gleichgültig, ob dies durch Veräußern, Verleihen oder Vermieten geschieht; jede Besitzüberlassung reicht aus (KG aaO; Dreyer/Schulze aaO; Schricker/Loewenheim aaO). Das Kammergericht hat, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, in Anwendung dieser Grundsätze in der Aufstellung von Nachbildungen der LC-Möbel in Wohnräumen für Hotelgäste eine Verletzung des Rechts zur Verbreitung der betreffenden Möbelkunstwerke gesehen (KG GRUR 1996, 968, 970). Es laufe nämlich dem Schutzzweck des Urheberrechts zuwider, wenn über den Kopf des Berechtigten hinweg ohne dessen Beteiligung die schöpferische Leistung durch Gebrauchsüberlassung der Nachbildungen an die Allgemeinheit ausgenutzt werden dürfte, mit der Folge eines Prestigegewinns wegen der künstlerisch hochstehenden Ausstattung und der dadurch mitgetragenen Möglichkeit entsprechend gehobener Preisgestaltung.

Diese Entscheidung ist entgegen der Auffassung der Beklagten und ihrer Streithelferin durch die in Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. EG Nr. L 346/61 vom 27. November 1992) durch das dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. 1995 I 842) erfolgte Änderung des § 17 UrhG nicht überholt. Insbesondere ist dadurch entgegen einer von der Streithelferin der Beklagten zitierten, in der Literatur vertretenen Ansicht (Jacobs GRUR 1998, 246, 250; Dreier/Schulze aaO) die Überlassung von Werken der angewandten Kunst dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers nicht von vornherein entzogen worden. Diese ist vielmehr - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - in § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG lediglich als Rückausnahme zu der in § 17 Abs. 2 UrhG vom Erschöpfungstatbestand ausgenommenen Vermietung geregelt (so auch Heerma in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht 2. Aufl. § 17 Rdn. 28; Kroitzsch in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz 2. Aufl. § 17 Rdn. 26).

Dafür spricht schon die Systematik der Vorschrift, die in Absatz 1 das Verbreitungsrecht definiert, ohne den Begriff der Vermietung zu erwähnen, in Absatz 2 den Erschöpfungstatbestand regelt und davon eine ausdrückliche Ausnahme für die Vermietung macht, in Absatz 3 den bis dahin ausschließlich in Absatz 2 verwendeten Begriff der Vermietung definiert und von diesem Begriff unter Anderem die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst ausnimmt. Der Formulierung in § 17 Abs. 3 Satz 1 "Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist .." lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten und ihrer Streithelferin ein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Regelung in § 17 Abs. 3 UrhG eine Aussage über den Inhalt des Inverkehrbringens im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG getroffen werden soll, nicht entnehmen. Daraus folgt lediglich, dass die nachfolgende Definition einheitlich für den Begriff der Vermietung im Sinne des Gesetzes, also etwa auch für § 27 UrhG, gelten soll. Das bedeutet aber nicht, dass der Begriff des "Inverkehrbringens", selbst wenn er die Vermietung einschließt, nicht eine weiterreichende Bedeutung haben kann.

Für die Annahme der Beklagten und ihrer Streithelferin, die Überlassung von Werken der angewandten Kunst sei dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers von vornherein entzogen, ergeben sich auch aus der Gesetzesbegründung und der der Änderung des § 17 UrhG zugrunde liegenden Richtlinie keine Anhaltspunkte. In der Gesetzesbegründung heißt es im Gegenteil einleitend (unter B. Lösung"): Der Entwurf führt für alle Arten urheberrechtlich geschützter Objekte ein ausschließliches Vermietrecht (Verbotsrecht) der Urheber und Leistungsschutzberechtigten als Teil des Verbreitungsrechts ein". Diese Formulierung spricht dafür, dass in § 17 Abs. 1 UrhG gerade nicht zwischen der Art der geschützten Objekte differenziert wird. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nummer 1 (Neufassung des § 17): "Der Inhaber des Verbreitungsrechts hat, solange dieses nicht nach § 17 Abs. 2 erschöpft ist, auch das ausschließliche Vermietrecht und Verleihrecht. § 17 Abs. 1 bedarf daher keiner Ergänzung". Im Folgenden wird betont, die wesentliche Funktion des ausschließlichen Vermietrechts, sein wirtschaftlicher Kern, bestehe darin, dass dieses auch nach einer von der Zustimmung des Urhebers getragenen Veräußerung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks des Werkes fortbestehe. Daher müsse der Erschöpfungsgrundsatz modifiziert werden, was durch die Formulierung "mit Ausnahme der Vermietung" bewirkt werde. Wenn im Anschluss an diese Ausführungen zum "wirtschaftlichen Kern" des Vermietrechts die Ausklammerung der Vermietung von Bauwerken und von Werken der angewandten Kunst damit begründet wird, dass bei ihnen der Gebrauchswert des Sachobjekts im Vordergrund steht, lässt sich dies nur so verstehen, dass deshalb in diesen Fällen ein Fortbestehen des Vermietrechts nach einer von der Zustimmung des Urhebers getragenen Veräußerung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks nicht geboten ist. Mit der Richtlinie können die Beklagte und ihre Streithelferin schon deshalb nicht argumentieren, weil sich die Aussage der Richtlinie zu Vermiet- und Verleihrechten an Bauwerken und Werken der angewandten Kunst in Artikel 2 Absatz 3 darauf beschränkt, diese vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Damit sind sie schlicht nicht geregelt; eine inhaltliche Aussage darüber, wie sie zu behandeln sind, fehlt.

Das Aufstellen von Nachbildungen in der Zigarrenlounge der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland in C. ist der Aufstellung von Nachbildungen der LC-Möbel in Wohnräumen für Hotelgäste vergleichbar und stellt sich wie diese als Inverkehrbringen im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG dar.

b) Das Landgericht hat zu Recht auch eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Klägerin gemäß § 17 Abs. 2 UrhG mangels Zustimmung der Klägerin zu der Veräußerung der Nachbildungen in Italien verneint.

c) Die Beklagte ist hinsichtlich des auf die unzulässige Verbreitung gestützten Unterlassungsanspruchs auch passivlegitimiert. Sie hat unstreitig die Nachbildungen der M. X - Möbel in der Zigarrenlounge aufgestellt, wo sie - wie ihr bekannt war - der Öffentlichkeit, nämlich den Museumsbesuchern, zugänglich gemacht werden sollten. Sie wird als "Ausstatterin aufgrund vertraglicher Abreden" davon auch profitiert haben; nach der Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass sie die "Ausstattung aufgrund vertraglicher Abreden" nicht ohne Gegenleistung vorgenommen hat. Dass nicht sie selbst, sondern ein Vertragsgastronom die Zigarrenlounge betrieben und seinerseits die Vorteile aus der Ausstattung für seinen Gastronomiebetrieb genutzt hat, ändert an dem Inverkehrbringen durch die Beklagte, das - wie oben ausgeführt - schon vorliegt, wenn Werkstücke Dritten überlassen werden, mit denen keine persönliche Verbundenheit besteht, jedenfalls aber dann, wenn damit zu rechnen ist, dass die dem Dritten überlassenen Werke an die Öffentlichkeit gelangen, nichts.

3. Die von der Streitverkündeten hilfsweise beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG-Vertrag über die Auslegung des Art. 28 EG-Vertrag kommt nicht in Betracht, weil keine Zweifel daran bestehen, dass das im vorliegenden Fall in Rede stehende Verbotsrecht der Klägerin nicht mit Art. 28 EG-Vertrag kollidiert. Der Beklagten soll die Aufstellung der Möbel-Nachbildungen in der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland verboten werden. Das ist eine dem Erwerb der Möbel nachfolgende Verwertungshandlung im Inland, die von dem Erwerbsgeschäft selbst völlig getrennt ist und deren Verbot dieses in keiner Weise hindert oder erschwert. Dass die Beklagte möglicherweise keine Nachbildungen der Möbelmodelle M. X mehr von der Streitverkündeten beziehen wird, wenn sie sie nicht in der gewünschten Weise in Deutschland verwenden kann, ist eine reine Frage des Motivs für den Erwerb und hat mit der rechtlich und tatsächlich ungehinderten Durchführbarkeit des Erwerbsgeschäfts nichts zu tun. Im Hinblick darauf hat das Landgericht auch zu Recht hier einen Sachverhalt gesehen, der dem dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Juli 2004 (GRUR-RR 2005, 41 ff.) zugrunde liegenden Fall nicht vergleichbar ist und von der vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Rechtsfrage, ob das Verbot einer Werbung in Deutschland für einen im Ausland abzuwickelnden Verkauf von dort rechtskonformen, in Deutschland rechtsverletzenden Waren mit Art. 28, 30 EG-Vertrag vereinbar ist, nicht betroffen wird.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Anlass, gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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