Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.05.2007
Aktenzeichen: 6 U 244/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 |
Tenor:
1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 22.11.2006 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 150/06 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahren hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe:
Die zulässige Berufung ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 29.3.2007 unbegründet und daher gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin vom 20.4.2007.
Die Antragstellerin haftete ursprünglich aus den von der Kammer und dem Senat dargelegten Gründen neben der Werbung & Design T GmbH als deren Geschäftsführerin. An dieser persönlichen Haftung hat sich entgegen ihrer Auffassung nichts dadurch geändert, dass die Antragsgegnerin im Namen der GmbH und damit ausschließlich für diese eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, insbesondere hat sich dadurch im Hinblick auf ihre Haftung nicht "die Sachlage gewandelt". Soweit sich aus ihrer Stellungnahme die Auffassung der Antragsgegnerin entnehmen lässt, sie sei nicht verantwortlich, weil Musik-Dateien inzwischen zum privaten Gebrauch aus dem Internet heruntergeladen werden dürften, trifft auch dies nicht zu. Indem die Antragsgegnerin Dritten den unbegrenzten Zugang in das Internet ermöglicht hatte, hat sie die Ursache dafür gesetzt, dass über die erlaubten Grenzen hinaus urheberrechtlich geschützte Werke aus dem Internet heruntergeladen worden sind. Auf einen Verschuldensvorwurf kommt es bei der ausgeurteilten Unterlassungsverpflichtung nicht an. Der Umstand, dass es sich bei den handelnden "Dritten" um ein Kind der Antragsgegnerin gehandelt hat, macht ihre Verantwortlichkeit als Geschäftsführerin der GmbH entgegen ihrer Auffassung nicht zu einem ausschließlichen Bestandteil des Themenkomplexes "Haftung der Eltern für ihre Kinder".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Der Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.